Aufgehoben; vgl. GVBl.
2003 I S. 206, GVBl. II
91-47
Anordnung über die Zuständigkeiten nach der
Arbeitsstättenverordnung
Vom 9. Juni 1982
GVBl. I S. 146
Auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird bestimmt:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S.
729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841), ist
1. für die Bewilligung von Ausnahmen von den Anforderungen an Arbeitsstätten nach
§ 4 Abs. 1,
2. für die Überprüfung von Maßnahmen des Arbeitgebers nach § 4 Abs. 2 Satz 2
und
3. für die Anordnung von Änderungen in Arbeitsstätten nach § 56 Abs. 2 außer
in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, das Staatliche Amt für Arbeitsschutz
und Sicherheitstechnik.
§ 2
§ 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung
in Kraft.