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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 206, GVBl. II 91-47

 

Anordnung über die Zuständigkeiten nach der Arbeitsstättenverordnung

Vom 9. Juni 1982
GVBl. I S. 146

Auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird bestimmt:


§ 1


Zuständige Behörde nach der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841), ist

1. für die Bewilligung von Ausnahmen von den Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 4 Abs. 1,

2. für die Überprüfung von Maßnahmen des Arbeitgebers nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und

3. für die Anordnung von Änderungen in Arbeitsstätten nach § 56 Abs. 2 außer in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Anordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft.

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