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aufgehoben; vgl. GVBl. 2009 I S. 42

 

Verordnung über die Beschränkung der Revisionen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz in Familienhaushalten

Vom 2. Juni 1961
GVBl. S. 77

Auf Grund von § 60 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665) wird verordnet:


§ 1


Die Aufsicht über die Ausführung der für die Beschäftigung in Familienhaushalten geltenden Vorschriften wird auf gelegentliche Revisionen beschränkt.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.

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