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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 911

 

Gesetz über die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

Vom 25. Februar 1993
GVBl. I S. 49


§ 1


Es werden Staatliche Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Darmstadt, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Gießen (mit einer Außenstelle Limburg a. d. Lahn mit Sitz in Hadamar) und Kassel (mit einer Außenstelle in Fulda) errichtet.

 

§ 2


(1) Die Amtsbezirke dieser Ämter und der Außenstellen werden durch Rechtsverordnung bestimmt.


(2) Durch Rechtsverordnung können Staatliche Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik neu gebildet und aufgelöst werden.


(3) Durch Rechtsverordnung können für einzelne Aufgaben abweichende Zuständigkeiten bestimmt werden.

 

§ 3


Die Ministerin oder der Minister für Frauen, Arbeit und Sozialordnung erläßt

1. die Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Europaangelegenheiten,

2. die Rechtsverordnung über die Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 3.

 

§ 4


(1) Den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik obliegen die bundesrechtlich den Gewerbeaufsichtsbehörden oder Gewerbeaufsichtsämtern zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.


(2) Soweit künftig den Gewerbeaufsichtsbehörden oder Gewerbeaufsichtsämtern durch Bundesrecht Aufgaben und Befugnisse zugewiesen werden, bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer diese Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.

 

§ 5


Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1993 in Kraft.

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