



außer Kraft infolge
Zeitablauf
Gesetz zur Neuorganisation der
Hessischen Arbeitsschutzverwaltung
Vom 20. Juni 2002
GVBl. I S. 342, 344
Verkündet am 27. Juni 2002
§ 1
Eingliederung der Staatlichen
Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in die Regierungspräsidien
Es werden eingegliedert
1. die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik in Darmstadt, Wiesbaden und Frankfurt in das
Regierungspräsidium Darmstadt,
2. das Staatliche Amt für Arbeitschutz und
Sicherheitstechnik Gießen mit der Außenstelle in Limburg a. d. Lahn mit Sitz
in Hadamar in das Regierungspräsidium Gießen,
3. das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik Kassel mit der Außenstelle in Fulda in das
Regierungspräsidium Kassel.
§ 2
Eingliederung der Zentralstelle
für Arbeitsschutz und des Landesgewerbearztes in die Regierungspräsidien
Es werden eingegliedert
1. die Zentralstelle für Arbeitsschutz, Dienststelle
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie in in das Regierungspräsidium
Darmstadt,
2. die Zentralstelle für Dienststelle Hessisches
Landesamt für Umwelt und Geologie in Kassel mit der "Akkreditierungsstelle der
Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP)", in
das Regierungspräsidium Kassel,
3. das Referat "Landesgewerbearzt" des Hessischen
Sozialministeriums in das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 3
Zuständigkeiten
(1) Den Regierungspräsidien obliegen die bundesrechtlich den
Gewerbeaufsichtsbehörden oder Gewerbeaufsichtsämtern zugewiesenen Aufgaben und
Befugnisse.
(2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt obliegen die bundesrechtlich den für
medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen zugewiesenen Aufgaben und
Befugnisse.
(3) Den Regierungspräsidien obliegen die den Ämtern für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik oder der Zentralstelle für Arbeitsschutz durch
Rechtsverordnungen der Landesregierung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.
(4) Durch Rechtsverordnung des für den Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums
können für einzelne Aufgaben abweichende Zuständigkeiten bestimmt werden.
§ 4
Versetzung
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten der in den §§ 1 und
2 genannten Behörden als zu dem jeweils dort zugeordneten Regierungspräsidium
versetzt.
§ 5
§ 6
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2007 außer Kraft.


