Gesetz über die Ausgabe und Abrechnung der
Berechtigungsscheine für die ärztlichen Untersuchungen nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz
Vom 11. Oktober 1961
GVBl. S. 137
§ 1
(1) Die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine nach § 2 der Verordnung über
die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 2. Oktober 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1789) wird den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(2) Den Gemeinden können allgemeine Weisungen erteilt werden. Im Einzelfall dürfen
Weisungen den Gemeinden nur erteilt werden, wenn diese das Recht verletzen oder allgemeine
Weisungen nicht befolgen.
(3) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bezirk der Jugendliche seinen Wohnsitz
oder seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat der Jugendliche keinen Wohnsitz oder keinen
dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes, so ist die
Gemeinde zuständig, in deren Bezirk der Jugendliche eine Beschäftigung aufnehmen will
oder aufgenommen hat.
§ 2
Die Auszahlung der Kosten für die ärztlichen Untersuchungen wird der Kassenärztlichen
Vereinigung Hessen übertragen. Die dieser dabei entstehenden Verwaltungskosten trägt das
Land Hessen nach näherer Vereinbarung.
§ 3
Die den Gemeinden entstehenden Kosten gelten als erstattet durch die allgemeinen
Finanzzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in Kraft.