



Verordnung über zugelassene
Überwachungsstellen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der
Sicherheitstechnik in Hessen
(ZÜSV Hessen)
Vom 19. Dezember 2006
GVBl. I S. 765
Verkündet am 29. Dezember 2006
Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird verordnet:
§ 1
Akkreditierung und Benennung
Zuständige Behörde für die Akkreditierung und die Benennung von Prüfstellen, die
als zugelassene Überwachungsstelle nach § 17 Abs. 5 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes in Hessen tätig werden wollen, ist die Zentralstelle
der Länder für Sicherheitstechnik. Anträge auf Akkreditierung und Benennung sind
schriftlich zu stellen. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu
begrenzen.
§ 2
Verpflichtungen der
zugelassenen Überwachungsstellen
(1) Wird die zugelassene Überwachungsstelle tätig, hat sie für
überwachungsbedürftige Anlagen eine Anlagendatei zu führen.
(2) Auf Verlangen hat die zugelassene Überwachungsstelle der zuständigen Behörde
Auskünfte über Inhalte der Anlagendatei nach Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Beseitigung der von ihr
festgestellten Mängel innerhalb einer sicherheitstechnisch vertretbaren Zeit zu
überwachen. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist zu benachrichtigen, wenn eine
Beseitigung nicht erfolgt.
(4) Für jedes Kalenderjahr ist eine statistische Erhebung der geprüften
überwachungsbedürftigen Anlagen zu erstellen. Mit Ablauf des Monats März des
Folgejahres ist diese dem Hessischen Sozialministerium vorzulegen.
(5) Die in der Anlagendatei nach Abs. 1 zu erfassenden anlagenspezifischen Daten
der überwachungsbedürftigen Anlagen und die nach Abs. 4 geforderten Angaben der
statistischen Erhebung werden von dem Hessischen Sozialministerium im
Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.


