Gesetz über die Neuordnung der Technischen
Überwachung
Vom 19. August 1947
GVBl. S. 78
Der Landtag hat auf Grund des § 24 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung der
Verordnung zur Abänderung der §§ 24, 25 und 147 der Reichsgewerbeordnung vom 30.
August 1937 (RGBl. I S. 918) folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Die auf dem Gebiet der
Überwachung der Kraftfahrzeuge und der Prüfung der Kraftfahrzeugführer bisher den
Technischen Überwachungsvereinen übertragenen Aufgaben werden ausschließlich von
staatlichen technischen Überwachungsämtern wahrgenommen.
§ 2
Sitz und Tätigkeitsbereich der Technischen Überwachungsämter bestimmt die zuständige
oberste Verwaltungsbehörde.
(§ 3)
§ 4
(1) Die Verordnung über die technische Überwachung der Dampfkessel und der sonstigen
überwachungspflichtigen Anlagen vom 19. März 1938 (RGBl. I S. 297), die Anordnung über
Zusammenschlüsse für die technische Überwachung der Dampfkessel und der sonstigen
überwachungspflichtigen Anlagen vom 22. November 1938 (MBlWi S. 281) und die Anordnung
zur Ergänzung und Änderung dieser Anordnung vom 5. Oktober 1939 (MBlWi S. 282) und die
sonstigen dazu ergangenen Anordnungen und Ausführungsvorschriften werden aufgehoben.
(2) Gleichzeitig treten landesrechtliche Vorschriften, die den Bestimmungen dieses
Gesetzes entgegenstehen, außer Kraft.
(3) ...
§ 5
Der zuständige Minister erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 6
Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1947 in Kraft.