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Verordnung über Sitz und Organisation der Staatlichen Technischen Überwachung

Vom 4. November 1977
GVBl. I S. 448

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gesetzes über die Neuordnung der Technischen Überwachung vom 19. August 1947 (GVBl. S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1970 (GVBl. I S. 256), wird verordnet:


§ 1


Die der Staatlichen Technischen Überwachung Hessen (TUH) übertragenen Aufgaben nimmt die Hauptverwaltung mit Sitz in Darmstadt wahr. Als Außenstellen bestehen Ämter in Darmstadt, Frankfurt am Main und Kassel.

 

§ 2


Es werden aufgehoben:

1. die Geschäftsordnung für die Technischen Überwachungsämter vom 20. Juli 1970 (StAnz. S. 1553)

2. die Anordnung über den Sitz der Technischen Überwachungsämter und ihre örtliche Zuständigkeit vom 20. Juli 1970 (StAnz. S. 1560).

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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