aufgehoben; vgl. GVBl.
2002 I S. 605, 607
Zweite Verordnung
zur Neuordnung der Krankenversicherung
Vom 4. November 1933
Reichsgesetzbl. I S. 809
Verkündet am 6. November 1933 (RAnz.Nr. 260)
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über Krankenversicherung vom 1. März
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 97) Art. 2 § 2 wird folgendes verordnet:
(§ 1)
§ 2
Bei der Vorbereitung und der Durchführung der Prüfungen ist auf ... Schwerbeschädigte
Rücksicht zu nehmen.
§ 3
(1) Die Krankenkassen haben, soweit es nach ihrer Größe oder der Art der zu leistenden
Verwaltungsarbeit möglich ist, für solche Tätigkeiten, deren Ausübung keiner
besonderen Vorbildung bedarf, Planstellen zu schaffen, bei deren Besetzung von dem
Erfordernis der Ablegung einer Prüfung abgesehen werden kann; sie haben diese Stellen
vorzugsweise mit Schwerbeschädigten zu besetzen. Eine Vermehrung der Gesamtzahl der
Angestellten soll hierbei grundsätzlich vermieden werden; die neuen Stellen können durch
Umwandlung bestehender Planstellen oder durch Verwandlung von Hilfsarbeiterstellen in
Planstellen eingerichtet werden.
(2) ...
(§ 4)
§ 5
Was in dieser Verordnung für Krankenkassen vorgeschrieben ist, gilt entsprechend für
Krankenkassenverbände ...