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aufgehoben; vgl. GVBl. 2002 I S. 605, 607

 

Zweite Verordnung zur Neuordnung der Krankenversicherung

Vom 4. November 1933
Reichsgesetzbl. I S. 809

Verkündet am 6. November 1933 (RAnz.Nr. 260)

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über Krankenversicherung vom 1. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 97) Art. 2 § 2 wird folgendes verordnet:


(§ 1)

 

§ 2


Bei der Vorbereitung und der Durchführung der Prüfungen ist auf ... Schwerbeschädigte Rücksicht zu nehmen.

 

§ 3


(1) Die Krankenkassen haben, soweit es nach ihrer Größe oder der Art der zu leistenden Verwaltungsarbeit möglich ist, für solche Tätigkeiten, deren Ausübung keiner besonderen Vorbildung bedarf, Planstellen zu schaffen, bei deren Besetzung von dem Erfordernis der Ablegung einer Prüfung abgesehen werden kann; sie haben diese Stellen vorzugsweise mit Schwerbeschädigten zu besetzen. Eine Vermehrung der Gesamtzahl der Angestellten soll hierbei grundsätzlich vermieden werden; die neuen Stellen können durch Umwandlung bestehender Planstellen oder durch Verwandlung von Hilfsarbeiterstellen in Planstellen eingerichtet werden.


(2) ...

 

(§ 4)

 

§ 5


Was in dieser Verordnung für Krankenkassen vorgeschrieben ist, gilt entsprechend für Krankenkassenverbände ...

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