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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch

Vom 6. Juni 1989
GVBl. I S. 148

Auf Grund des § 90 Abs. 2, des § 91 Abs. 2 und des § 92 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), wird verordnet:


§ 1


(1) Die Aufsicht über die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet des Landes Hessen hinaus erstreckt (landesunmittelbare Krankenversicherungsträger), führen die bei den Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Versicherungsämter, mit Ausnahme der Aufsicht über die Landwirtschaftliche Krankenkasse Darmstadt.


(2) Die Regierungspräsidenten sind Aufsichtsbehörden im Sinne

1. der §§ 144, 146, 148 bis 154, auch in Verbindung mit § 156 und § 164, der §§ 158 bis 163, 169, 170, 171, 195, des § 221 Abs. 2 und des § 222 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482),

2. der §§ 355 bis 357 der Reichsversicherungsordnung.


(3) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Sozialministeriums als Aufsichtsbehörde für alle übrigen landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und deren Verbände und für

1. die Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden nach § 85 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

2. die Entgegennahme der Anzeige nach § 85 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

3. die Entgegennahme der Übersicht nach § 286 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

 

§ 2


(1)...


(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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