aufgehoben;
vgl. GVBl. 2007 I S. 304
Verordnung zur Vereinigung der Land- und
forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt und der Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau zur Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft Hessen
(Verordnung zur Bildung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen)
Vom 16. März 1995
GVBl. I S. 148
Auf Grund des § 790 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung wird verordnet:
§ 1
Vereinigung zu einer landesunmittelbaren
Berufsgenossenschaft
Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Darmstadt und die
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau werden zu der Land- und
forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen vereinigt.
§ 2
Vertreterversammlung und Vorstand
(1) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung besteht die
Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen aus
51 Mitgliedern. Hat die Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Hessen-Nassau im Zeitpunkt der Vereinigung 33 Mitglieder, so gelten diese als in die
Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen
gewählt. Entsprechendes gilt für ihre bisherigen stellvertretenden Mitglieder. Hat die
Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau in diesem
Zeitpunkt mehr oder weniger als 33 Mitglieder, so wählen die Vertreterinnen oder
Vertreter der Arbeitgeber, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der
Arbeitnehmerschaft für sich getrennt je 11 Mitglieder der Vertreterversammlung der Land-
und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen und deren stellvertretende
Mitglieder auf Grund von Vorschlagslisten. Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für die
Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt,
mit der Maßgabe, daß diese im Zeitpunkt der Vereinigung 18 Mitglieder hat.
(2) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung besteht der Vorstand
der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen aus 12 Mitgliedern. Er
wird von der Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Hessen gewählt mit der Maßgabe, daß die Gruppen jeweils aus einem Personenkreis
zusammengesetzt sein müssen, der am 31. März 1995 zur Hälfte einem
Selbstverwaltungsorgan der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau und zur
Hälfte einem Selbstverwaltungsorgan der Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft Darmstadt angehört hat.
(3) Abweichend von § 55 Abs. 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung in der
Fassung vom 23. Januar 1992 (BGBl. I S. 116, 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.
September 1994 (BGBl. I S. 2325), leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied die erste
Sitzung der Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Hessen bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds.
(4) Die bisherigen Vorstände der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau
und der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt nehmen gemeinsam
die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes der Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft Hessen wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.
§ 3
Geschäftsführung
Bis zur Wahl der für die Geschäftsführung Zuständigen der Land- und
forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen nehmen die Geschäftsführer der
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau und der Land- und
forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt die Aufgaben der Geschäftsführung
der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen wahr.
§ 4
Nichtzustandekommen einer Wahl zu Selbstverwaltungsorganen
Soweit eine erforderliche Wahl zu Selbstverwaltungsorganen nicht innerhalb von drei
Monaten zustande kommt, gilt § 37 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 5
Satzung und autonome Vorschriften
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen hat bis zum 31.
Dezember 1995 die Satzung und die Dienstordnung sowie bis zum 31. Dezember 1996 die
übrigen erforderlichen autonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten der
Neuregelungen gelten die Vorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Hessen-Nassau und der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt in
ihren bisherigen Zuständigkeitsbereichen weiter.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß bis zum 31. Dezember 1998 Satzungsvorschriften der
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau und der Land- und
forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt in den jeweils zum Zeitpunkt der
Vereinigung geltenden Fassungen in deren bisherigen Zuständigkeitsbereichen weiter
gelten. Die Satzung kann für den genannten Zeitraum auch Übergangsregelungen treffen.
(3) Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Beitragsrechts wird der Finanzierungsbedarf
für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche jeweils gesondert ermittelt und einer
gesonderten Beitragsrechnung zugrunde gelegt.
§ 6
Alters-, Kranken- und Pflegekassen
§ 5 Abs. 1 gilt entsprechend für die beteiligten landwirtschaftlichen Alters-,
Kranken- und Pflegekassen. § 5 Abs. 2 und 3 gilt für die landwirtschaftliche
Krankenkasse mit der Maßgabe, daß bei gesonderter Beitragsrechnung der
Finanzierungsbedarf nur bis zum 31. Dezember 1995 für die bisherigen
Zuständigkeitsbereiche gesondert ermittelt wird.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.