Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 20. Oktober 1995
GVBl. I S. 481
Auf Grund des § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1995
(BGBl. I S. 962), wird verordnet:
§ 1
Bestellung der Mitglieder
(1) Die Schiedsstelle setzt sich neben dem vorsitzenden Mitglied und den zwei
weiteren unparteiischen Mitgliedern aus jeweils sieben Mitgliedern der
Kostenträger und der Träger von Pflegeeinrichtungen wie folgt zusammen:
1. Für die Kostenträger von Pflegeleistungen bestellen
a) die AOK-Die Gesundheitskasse in Hessen ein Mitglied,
b) die Landesvertretungen Hessen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen
e.V. und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V. gemeinsam ein Mitglied,
c) der BKK Landesverband Hessen ein Mitglied,
d) die IKK Hessen ein Mitglied,
e) die Landwirtschaftliche Pflegekasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, die Krankenkasse für den
Gartenbau und die Bundesknappschaft gemeinsam ein Mitglied,
f) der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. ein Mitglied,
g) der Landeswohlfahrtsverband Hessen ein Mitglied.
2. Für die Träger von Pflegeeinrichtungen bestellen
a) die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen vier Mitglieder,
b) die Verbände privat-gewerblicher Pflegeeinrichtungen in Hessen drei
Mitglieder.
(2) Für jedes Mitglied der Schiedsstelle können bis zu zwei stellvertretende Mitglieder
bestellt werden. Die stellvertretenden Mitglieder für das nach Abs. 1 Nr. 1
Buchst. g zu bestellende Mitglied können auch von den kommunalen
Spitzenverbänden als Vertretungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe bestellt
werden.
(3) Die Bestellung wird mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Betroffenen
zur Amtsübernahme wirksam. Die Geschäftsstelle ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu
setzen. Sie unterrichtet die beteiligten Organisationen.
§ 2
Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist für die restliche Amtsdauer ein
Ergänzungsmitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur
Bestellung der während der nächsten Amtsdauer verantwortlichen Mitglieder die Aufgaben
fort.
(3) Die Amtsdauer endet vorzeitig mit Ablauf des dritten Monats nach dem
In-Kraft-Treten einer Neuregelung zur Bestellung von Mitgliedern.
§ 3
Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die
übrigen unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle aus wichtigem Grund abberufen. Kommt
eine Einigung über die Abberufung nicht zustande, so kann die nach § 76 Abs. 2 Satz
6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuständige Landesbehörde aus wichtigem Grund das
vorsitzende Mitglied und die übrigen unparteiischen Mitglieder abberufen, wenn dies eine
der beteiligten Organisationen beantragt.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle können aus wichtigem Grund von den
Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Gleichzeitig mit der Abberufung
ist ein neues Mitglied zu bestellen. Die Abberufung und die Bestellung des neuen
Mitgliedes sind über die Geschäftsstelle den beteiligten Organisationen und der
zuständigen Landesbehörde schriftlich mitzuteilen.
(3) Legt das vorsitzende Mitglied oder ein weiteres unparteiisches Mitglied sein Amt
nieder, so hat es dies über die Geschäftsstelle allen nach § 1
beteiligten Organisationen und der zuständigen Landesbehörde schriftlich mitzuteilen.
Die beteiligten Organisationen haben unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
Beabsichtigt ein anderes Mitglied, sein Amt niederzulegen, so hat es diese Absicht der
Organisation, von der es bestellt worden ist, und der Geschäftsstelle anzuzeigen. Die
betroffene Organisation hat unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
§ 4
Sitzungsteilnahme
(1)
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Ein an
der Teilnahme verhindertes Mitglied muß unverzüglich nach Bekanntgabe des
Sitzungstermins die Geschäftsstelle von seiner Verhinderung unterrichten. Die
Geschäftsstelle lädt das jeweilige stellvertretende Mitglied zur Sitzung ein.
(2) War ein Mitglied der Schiedsstelle an einer Vertragsverhandlung persönlich
beteiligt, ist dieses Mitglied von der Beratung und Beschlussfassung der
Schiedsstelle über Teile dieses Vertrages ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
die Beratung und Beschlussfassung über Rahmenverträge nach § 75 SGB XI oder
sonstige einrichtungsübergreifende Verträge nach dem SGB XI. Die Geschäftsstelle
ist über das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands nach Satz 1 unverzüglich nach
Bekanntgabe des Sitzungstermins zu unterrichten. Eine Stellvertretung für das
ausgeschlossene Mitglied ist sicherzustellen.
§ 5
Stellvertretende Mitglieder
Die §§ 2, 3 und § 4
Satz 2 gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.
§ 6
Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle
(1) Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle führt das vorsitzende Mitglied. Es bedient
sich dabei der Geschäftsstelle.
(2) Die Geschäftsstelle wird beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales
Frankfurt am Main eingerichtet.
§ 7
Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des
Inhalts von Verträgen, der Pflegesätze, Entgelte oder Vergütungen
Soll die Schiedsstelle in den ihr nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen
Angelegenheiten entscheiden, sind die Anträge auf Entscheidung der Schiedsstelle bei der
Geschäftsstelle zu stellen. In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, die dem
Antrag vorangegangenen Verhandlungen in einer Zusammenfassung darzustellen sowie die
Gegenstände aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Den
Antragsgegnern wird der Antrag zugeleitet und sie werden aufgefordert, innerhalb einer von
dem vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle festgesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu
nehmen.
§ 8
Verfahren
(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Sie kann eine
Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung treffen, wenn keine der Parteien
widerspricht. Die Parteien sind hierüber zu belehren. Zeit und Ort der Sitzung bestimmt
das vorsitzende Mitglied. Die Parteien sind zu laden. Ist eine geladene Partei in der
Verhandlung nicht vertreten, kann gleichwohl verhandelt und entschieden werden, wenn in
der Ladung darauf hingewiesen worden ist.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder und Bedienstete der
zuständigen Landesbehörde sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen.
(3) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder auf Grund eines Beschlusses der
Schiedsstelle haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und
Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen
vorzulegen.
(4) Auf Antrag einer Partei kann die Schiedsstelle die Anhörung von Zeugen und
Sachverständigen beschließen.
(5) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie
ist den Parteien zuzuleiten.
§ 9
Vermittlungsverfahren
(1) Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages
herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Schiedsstelle eine
Frist, innerhalb der sich die Parteien einigen sollen. Erklären die Parteien
übereinstimmend, daß eine Einigung nicht erzielt werden kann, kann von einer
Fristsetzung abgesehen werden.
(2) Einigen sich die Parteien innerhalb der nach Abs. 1 gesetzten Frist nicht, so stellt
die Schiedsstelle ihnen einen Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, daß sie den
Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines
Monats nach Zustellung angenommen wird. Die Vorschriften des Hessischen
Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. Februar 1973 (GVBl. I S. 57), sind entsprechend anwendbar.
§ 10
Beschlußfähigkeit, Beratung und Beschlußfassung
(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens je
fünf Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder deren
Stellvertretungen anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, kann das
vorsitzende Mitglied anordnen, daß in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand
auch dann entschieden wird, wenn insgesamt mindestens zehn Mitglieder anwesend oder
vertreten sind. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Parteien mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden als
Ablehnung gewertet.
§ 11
Entscheidung der Schiedsstelle
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen, vom
vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen. Die
Vertragsparteien sind über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den
Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren. Die Vorschriften des Hessischen
Verwaltungszustellungsgesetzes sind entsprechend anwendbar.
§ 12
Verfahrensgebühren
(1) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Schiedsstelle wird
eine Gebühr erhoben. Sie beträgt tausend Euro bis fünftausendeinhundert Euro.
(2) Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird eine Gebühr von
fünfhundert Euro bis viertausendeinhundert Euro erhoben.
(3) Die Höhe der Gebühr setzt das vorsitzende Mitglied nach der Bedeutung und
Schwierigkeit des Falles fest.
(4) Die Gebühr wird fällig, sobald die Schiedsstelle den Vertragsinhalt festgesetzt oder
sich das Schiedsverfahren auf andere Weise erledigt hat.
(5) Die nach Abs. 3 festgesetzte Gebühr trägt die unterliegende Vertragspartei.
Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt oder ein Vergleich
geschlossen wird, ist die Gebühr anteilig zu tragen. Die Entscheidung über die
Kostenverteilung wird von der Schiedsstelle zusammen mit der Entscheidung in der
Hauptsache getroffen.
§ 13
Erstattung notwendiger Aufwendungen und Entschädigung für
Zeitverlust
(1) Das vorsitzende Mitglied, die zwei unparteiischen Mitglieder und die zu deren
Vertretung bestellten Mitglieder erhalten Reisekosten nach Reisekostenstufe 1 der für die
Bediensteten des Landes geltenden Reisekostenbestimmungen. Für notwendige Aufwendungen
und für Zeitverlust erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten
Organisationen mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde einvernehmlich festsetzen.
Kommt eine einvernehmliche Festsetzung durch die beteiligten Organisationen nicht
zustande, entscheidet die zuständige Landesbehörde.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer
Reisekosten, ihrer notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach
den Regelungen, welche für die Organisation gelten, von der das jeweilige Mitglied
bestellt worden ist. Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation.
§ 14
Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen
Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind,
erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen.
§ 15
Verteilung der Kosten der Schiedsstelle
Die Kosten der Schiedsstelle, die nicht durch die Verfahrensgebühren gedeckt werden,
werden von den Parteien jeweils zur Hälfte getragen. Der Kostenanteil der einzelnen
betroffenen Organisationen berechnet sich nach dem Verhältnis der von ihnen nach § 1 zu bestellenden Mitglieder.
§ 16
Geschäftsordnung
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung durch die
zuständige Landesbehörde. Sie ist der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
§ 17
Ergänzend anwendbare Vorschriften
Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen über das Verfahren der Schiedsstelle enthält,
sind die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar.
§ 18
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.