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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 20. Oktober 1995
GVBl. I S. 481

 

Auf Grund des § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962), wird verordnet:

 

§ 1

Bestellung der Mitglieder


(1) Die Schiedsstelle setzt sich neben dem vorsitzenden Mitglied und den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern aus jeweils sieben Mitgliedern der Kostenträger und der Träger von Pflegeeinrichtungen wie folgt zusammen:

1. Für die Kostenträger von Pflegeleistungen bestellen

a) die AOK-Die Gesundheitskasse in Hessen ein Mitglied,

b) die Landesvertretungen Hessen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V. gemeinsam ein Mitglied,

c) der BKK Landesverband Hessen ein Mitglied,

d) die IKK Hessen ein Mitglied,

e) die Landwirtschaftliche Pflegekasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, die Krankenkasse für den Gartenbau und die Bundesknappschaft gemeinsam ein Mitglied,

f) der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. ein Mitglied,

g) der Landeswohlfahrtsverband Hessen ein Mitglied.

2. Für die Träger von Pflegeeinrichtungen bestellen

a) die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen vier Mitglieder,

b) die Verbände privat-gewerblicher Pflegeeinrichtungen in Hessen drei Mitglieder.


(2) Für jedes Mitglied der Schiedsstelle können bis zu zwei stellvertretende Mitglieder bestellt werden. Die stellvertretenden Mitglieder für das nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g zu bestellende Mitglied können auch von den kommunalen Spitzenverbänden als Vertretungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe bestellt werden.


(3) Die Bestellung wird mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Betroffenen zur Amtsübernahme wirksam. Die Geschäftsstelle ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sie unterrichtet die beteiligten Organisationen.

 

§ 2

Amtsdauer


(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist für die restliche Amtsdauer ein Ergänzungsmitglied zu bestellen.


(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der während der nächsten Amtsdauer verantwortlichen Mitglieder die Aufgaben fort.


(3) Die Amtsdauer endet vorzeitig mit Ablauf des dritten Monats nach dem In-Kraft-Treten einer Neuregelung zur Bestellung von Mitgliedern.

 

§ 3

Abberufung und Amtsniederlegung


(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die übrigen unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle aus wichtigem Grund abberufen. Kommt eine Einigung über die Abberufung nicht zustande, so kann die nach § 76 Abs. 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuständige Landesbehörde aus wichtigem Grund das vorsitzende Mitglied und die übrigen unparteiischen Mitglieder abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.


(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle können aus wichtigem Grund von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Gleichzeitig mit der Abberufung ist ein neues Mitglied zu bestellen. Die Abberufung und die Bestellung des neuen Mitgliedes sind über die Geschäftsstelle den beteiligten Organisationen und der zuständigen Landesbehörde schriftlich mitzuteilen.


(3) Legt das vorsitzende Mitglied oder ein weiteres unparteiisches Mitglied sein Amt nieder, so hat es dies über die Geschäftsstelle allen nach § 1 beteiligten Organisationen und der zuständigen Landesbehörde schriftlich mitzuteilen. Die beteiligten Organisationen haben unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Beabsichtigt ein anderes Mitglied, sein Amt niederzulegen, so hat es diese Absicht der Organisation, von der es bestellt worden ist, und der Geschäftsstelle anzuzeigen. Die betroffene Organisation hat unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.

 

§ 4

Sitzungsteilnahme


(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muß unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins die Geschäftsstelle von seiner Verhinderung unterrichten. Die Geschäftsstelle lädt das jeweilige stellvertretende Mitglied zur Sitzung ein.


(2) War ein Mitglied der Schiedsstelle an einer Vertragsverhandlung persönlich beteiligt, ist dieses Mitglied von der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle über Teile dieses Vertrages ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Beratung und Beschlussfassung über Rahmenverträge nach § 75 SGB XI oder sonstige einrichtungsübergreifende Verträge nach dem SGB XI. Die Geschäftsstelle ist über das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands nach Satz 1 unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins zu unterrichten. Eine Stellvertretung für das ausgeschlossene Mitglied ist sicherzustellen.

 

§ 5

Stellvertretende Mitglieder


Die §§ 2, 3 und § 4 Satz 2 gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.

 

§ 6

Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle


(1) Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle führt das vorsitzende Mitglied. Es bedient sich dabei der Geschäftsstelle.


(2) Die Geschäftsstelle wird beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main eingerichtet.

 

§ 7

Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen, der Pflegesätze, Entgelte oder Vergütungen


Soll die Schiedsstelle in den ihr nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten entscheiden, sind die Anträge auf Entscheidung der Schiedsstelle bei der Geschäftsstelle zu stellen. In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, die dem Antrag vorangegangenen Verhandlungen in einer Zusammenfassung darzustellen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Den Antragsgegnern wird der Antrag zugeleitet und sie werden aufgefordert, innerhalb einer von dem vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle festgesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

 

§ 8

Verfahren


(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Sie kann eine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung treffen, wenn keine der Parteien widerspricht. Die Parteien sind hierüber zu belehren. Zeit und Ort der Sitzung bestimmt das vorsitzende Mitglied. Die Parteien sind zu laden. Ist eine geladene Partei in der Verhandlung nicht vertreten, kann gleichwohl verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.


(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder und Bedienstete der zuständigen Landesbehörde sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen.


(3) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder auf Grund eines Beschlusses der Schiedsstelle haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.


(4) Auf Antrag einer Partei kann die Schiedsstelle die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen beschließen.


(5) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist den Parteien zuzuleiten.

 

§ 9

Vermittlungsverfahren


(1) Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Schiedsstelle eine Frist, innerhalb der sich die Parteien einigen sollen. Erklären die Parteien übereinstimmend, daß eine Einigung nicht erzielt werden kann, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.


(2) Einigen sich die Parteien innerhalb der nach Abs. 1 gesetzten Frist nicht, so stellt die Schiedsstelle ihnen einen Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, daß sie den Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1973 (GVBl. I S. 57), sind entsprechend anwendbar.

 

§ 10

Beschlußfähigkeit, Beratung und Beschlußfassung


(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens je fünf Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder deren Stellvertretungen anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, kann das vorsitzende Mitglied anordnen, daß in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn insgesamt mindestens zehn Mitglieder anwesend oder vertreten sind. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.


(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Parteien mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden als Ablehnung gewertet.

 

§ 11

Entscheidung der Schiedsstelle


Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen, vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen. Die Vertragsparteien sind über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes sind entsprechend anwendbar.

 

§ 12

Verfahrensgebühren


(1) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt tausend Euro bis fünftausendeinhundert Euro.


(2) Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird eine Gebühr von fünfhundert Euro bis viertausendeinhundert Euro erhoben.


(3) Die Höhe der Gebühr setzt das vorsitzende Mitglied nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles fest.


(4) Die Gebühr wird fällig, sobald die Schiedsstelle den Vertragsinhalt festgesetzt oder sich das Schiedsverfahren auf andere Weise erledigt hat.


(5) Die nach Abs. 3 festgesetzte Gebühr trägt die unterliegende Vertragspartei. Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt oder ein Vergleich geschlossen wird, ist die Gebühr anteilig zu tragen. Die Entscheidung über die Kostenverteilung wird von der Schiedsstelle zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache getroffen.

 

§ 13

Erstattung notwendiger Aufwendungen und Entschädigung für Zeitverlust


(1) Das vorsitzende Mitglied, die zwei unparteiischen Mitglieder und die zu deren Vertretung bestellten Mitglieder erhalten Reisekosten nach Reisekostenstufe 1 der für die Bediensteten des Landes geltenden Reisekostenbestimmungen. Für notwendige Aufwendungen und für Zeitverlust erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde einvernehmlich festsetzen. Kommt eine einvernehmliche Festsetzung durch die beteiligten Organisationen nicht zustande, entscheidet die zuständige Landesbehörde.


(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, ihrer notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den Regelungen, welche für die Organisation gelten, von der das jeweilige Mitglied bestellt worden ist. Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation.

 

§ 14

Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen


Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

 

§ 15

Verteilung der Kosten der Schiedsstelle


Die Kosten der Schiedsstelle, die nicht durch die Verfahrensgebühren gedeckt werden, werden von den Parteien jeweils zur Hälfte getragen. Der Kostenanteil der einzelnen betroffenen Organisationen berechnet sich nach dem Verhältnis der von ihnen nach § 1 zu bestellenden Mitglieder.

 

§ 16

Geschäftsordnung


Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Sie ist der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 17

Ergänzend anwendbare Vorschriften


Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen über das Verfahren der Schiedsstelle enthält, sind die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar.

 

§ 18

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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