Rundfunkgebührenstaatsvertrag
(RGebStV)[*]
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
§ 2 Rundfunkgebühr
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht
§ 5 Zweitgeräte, gebührenfreie Geräte
§ 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen
§ 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§ 11 Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten
§ 12 Übergangsbestimmungen
§ 1
Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen,
die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung
oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind.
Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche
technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann
als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des
Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.
(2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein
Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen
zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und
Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden
können.
(3) Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als
Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht
zugelassen, gilt der Halter des Kraftfahrzeugs als Rundfunkteilnehmer.
§ 2
Rundfunkgebühr
(1) Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr. Ihre Höhe
wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt.
(2) Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von
ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das
Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.
Wenn hiernach Grundgebühren für Hörfunkgeräte zu entrichten sind, sind weitere
Grundgebühren für Fernsehgeräte nur zu entrichten, soweit die Zahl der von einem
Rundfunkteilnehmer bereitgehaltenen Fernsehgeräte die Zahl der Hörfunkgeräte
übersteigt.
(3) Im Falle der gewerblichen Vermietung eines Rundfunkempfangsgerätes sind die
Rundfunkgebühren bei einer Vermietung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten nicht vom
Mieter, sondern vom Vermieter zu zahlen; wird das Gerät mehrmals vermietet, so sind für
den Zeitraum von drei Monaten die Rundfunkgebühren nur einmal zu zahlen.
§ 3
Anzeigepflicht
(1) Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang sind
unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der
Rundfunkteilnehmer wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät
zum Empfang bereithält; entsprechendes gilt für einen Wohnungswechsel. In den Fällen
des § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Bei der Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt folgende Daten
mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname, sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät
angemeldet wurde,
2. Geburtsdatum,
3. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät
angemeldet wurde,
5. Zugehörigkeit zu einer der in § 5 genannten Branchen,
6. Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten,
7. Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte,
8. Rundfunkteilnehmernummer und
9. Grund der Abmeldung.
(3) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 2 genannten Daten nur für die ihr
im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzugs obliegenden Aufgaben verarbeiten und nutzen. Werden
erstmals die Daten in einer automatisierten Datei gespeichert, ist der Rundfunkteilnehmer
nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts darauf hinzuweisen.
(4) Jede Landesrundfunkanstalt kann für ihren Anstaltsbereich eine andere Stelle mit der
Entgegennahme der Anzeige beauftragen; diese Stelle ist in den amtlichen
Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekanntzumachen.
§ 4
Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht
(1) Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.
(2) Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten
eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der
Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.
(3) Die Rundfunkgebühren sind in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei
Monate zu leisten.
(4) Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
(5) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen,
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum
Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs. 1 und 2
angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und
Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen. Die Auskunft kann auch von Personen verlangt
werden, die mit den in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Landesrundfunkanstalt kann dabei neben den in § 3 Abs. 2 genannten Daten im
Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 3
Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Anspruch auf Auskunft kann im
Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(6) Über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach
§ 3 angezeigt haben, dürfen die Landesrundfunkanstalten auch Auskünfte bei den
Meldebehörden einholen, soweit dies zur Überwachung der Rundfunkgebührenpflicht
erforderlich ist und die Erhebung der Daten beim Betroffenen nicht möglich ist oder einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Besondere melderechtliche Regelungen des
Landesrechts, die eine Übermittlung von Daten an Landesrundfunkanstalten oder die
aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz 1 von ihnen beauftragte Stelle zulassen, bleiben
unberührt.
(7) Die Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und
des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkgebühren einschließlich von Nachlässen bei
längerfristiger Vorauszahlung und von Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Die
Satzungen sollen übereinstimmen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und
sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen.
§ 5
Zweitgeräte, gebührenfreie Geräte
(1) Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte
(Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten
1. in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten
werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung
eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist;
2. als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte
vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges zum Empfang bereitgehalten werden.
Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für
weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten
werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und
deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.
(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in
solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt
werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder
der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an. Die
Rundfunkgebühr ist zu zahlen für
1. Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes bei Betrieben
mit bis zu 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit
mehr als 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,
2. Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bei Betrieben
mit bis zu 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils
50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Ferienwohnungen ab der zweiten
Ferienwohnung in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,
3. Rundfunkgeräte in nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen auf ein und
demselben Grundstück mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers oder auf
damit zusammenhängenden Grundstücken ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von
jeweils 50 vom Hundert.
(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die
Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben
können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu
entrichten, wenn
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden
Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.
Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben
Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang
bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu
entrichten.
(4) Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem
Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind berechtigt,
bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere
entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben
Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereit
zu halten. Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte von diesem
Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei
Dritten zum Empfang bereitgehalten werden.
(5) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten
sowie die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder
-anbieter sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post ist von der Rundfunkgebührenpflicht für ihre
Dienstgeräte befreit, soweit sie diese im Zusammenhang mit ihren hoheitlichen
Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang bereithält.
(6) Rundfunkteilnehmer, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964
zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen
(BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte
genießen, sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
(7) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für
Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen
für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten
werden:
1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen
für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre
Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie
in Müttergenesungsheimen;
2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in
Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen;
3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches);
4. in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und
in Durchwandererheimen.
§ 6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(8) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz
7 ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des
Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung
tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im
Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem
Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen
vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und
Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des
Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.
(9) Die Rundfunkanstalt kann verlangen, dass in den Fällen des Absatzes 8 Satz 2
die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftssteuergesetzes oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen,
Altenheimen und Altenpflegeheimen in den Fällen des Absatzes 8 Satz 4 die
Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes
nachgewiesen wird.
(10) Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in öffentlichen allgemein
bildenden oder berufsbildenden Schulen, staatlich genehmigten oder anerkannten
Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage
arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum
Empfang bereitgehalten werden, sind von der Rundfunkgebühr befreit. Abweichende
landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(§ 5 a)
§ 6
Gebührenbefreiung natürlicher Personen
(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche
Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder
27d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes
Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von
Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des
Sozialgesetzbuches,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buches
des Sozialgesetzbuches oder nach dem vierten Kapitel, fünfter Abschnitt des
Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches,
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des
Bundesversorgungsgesetzes,
7.
a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit
einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;
b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende
Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend
wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen
Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,
9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach
landesgesetzlichen Vorschriften und
10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des
Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach §
267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag
zuerkannt wird,
11. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer
Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer
stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches
leben.
Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird Gebührenbefreiung gewährt, wenn
1. der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis
gehört,
2. der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 aufgeführten
Personenkreis gehört oder
3. ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 aufgeführten
Personenkreis gehört, nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum
Empfang bereithält.
(2) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des
Leistungsträgers im Original oder die Vorlage des entsprechenden Bescheides im
Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen.
(3) Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in
besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
(4) Der Antrag ist bei der für die Erhebung von Rundfunkgebühren zuständigen
Landesrundfunkanstalt zu stellen, die über den Antrag entscheidet.
(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der
Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem
Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der
Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen
Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.
(6) Die Befreiung ist nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach Absatz 2 zu
befristen. Ist der Bescheid nach Absatz 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf
drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die
dem Tatbestand zugrunde liegen. Wird der Bescheid nach Absatz 2 unwirksam,
zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung. Umstände nach Satz 3
sind von dem Berechtigten unverzüglich der in Absatz 4 bezeichneten
Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
§ 7
Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus der Grundgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Deutschlandradio sowie der
Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereitgehalten wird.
(2) Das Aufkommen aus der Fernsehgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF)
und der Landesmedienanstalt, in deren Bereich das Fernsehempfangsgerät zum Empfang
bereitgehalten wird, sowie dem ZDF zu. Der Anteil des ZDF nach § 9 Abs. 2
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag errechnet sich aus dem Aufkommen aus der Fernsehgebühr
nach Abzug der Anteile der Landesmedienanstalten.
(3) Die Rundfunkgebühren sind an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld
zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalten können andere Stellen mit der Einziehung
beauftragen; diese Stellen sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder
öffentlich bekanntzumachen, Die Landesrundfunkanstalten oder die von ihnen beauftragten
Stellen führen die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und den
Landesmedienanstalten zustehen, an diese ab. Die Kosten des Gebühreneinzugs tragen die
Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten
entsprechend ihren Anteilen.
(4) Soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, kann derjenige, auf
dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt
die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Die Verjährung des
Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten haben die auf sie entfallenden
Anteile des Erstattungsbetrages an die zuständigen Landesrundfunkanstalten abzuführen.
(5) Die Rundfunkgebührenschuld wird durch die nach Absatz 1 zuständige
Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren
können anstelle der nach Absatz 1 zuständigen Landesrundfunkanstalt auch von der
Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich der
Rundfunkteilnehmer zur Zeit des Erlasses des Bescheides wohnt, sich ständig aufhält oder
ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
(6) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner, die in anderen
Ländern ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, können von der
Landesrundfunkanstalt, an die die Gebühr zu entrichten ist, unmittelbar an die für den
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung
(1) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten Dritte mit der Ermittlung von Personen, die
der Anzeigepflicht nach § 3 nicht nachgekommen sind, und mit der Erhebung der dafür
erforderlichen Daten, gelten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren
Bestimmungen.
(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine andere Stelle mit der Einziehung der
Rundfunkgebühren, verarbeitet diese für die Landesrundfunkanstalten als Auftragnehmer die
beim Gebühreneinzug anfallenden personenbezogenen Daten. Bei dieser Stelle ist
unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt
zuständigen Datenschutzbeauftragten ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu
bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach dem Landesrecht
für die Rundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet
diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen
Maßnahmen. Im übrigen gelten die für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten
anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf im Einzelfall die von ihr gespeicherten
personenbezogenen Daten der Rundfunkteilnehmer an andere Landesrundfunkanstalten auch im
Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen
Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt
beim Gebühreneinzug erforderlich ist. Die übermittelnde Landesrundfunkanstalt hat
aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen
Daten übermittelt worden sind.
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr beauftragte Stelle
nach Absatz 2 kann zur Feststellung, ob ein den Vorschriften dieses
Staatsvertrages genügendes Rundfunkteilnehmerverhältnis besteht, und zur
Verwaltung von Rundfunkteilnehmerverhältnissen personenbezogene Daten bei
nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten
oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass
1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die
Gebührenpflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der
nach § 3 angemeldeten Rundfunkteilnehmer und
2. sich die Daten auf Angaben zu
a) Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten Personengruppe,
b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen,
c) Vor- und Familiennamen,
d) Titel,
e) Anschrift und
f) Geburtsdatum
beschränken und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der
Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung hat.
Es dürfen keine Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche
Verhältnisse liefern könnten, an die übermittelnde Stelle rückübermittelt
werden. Die Daten sind spätestens zwölf Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.
Sie sind unverzüglich zu löschen bei Feststellung des Nichtbestehens oder des
Bestehens eines Rundfunkteilnehmerverhältnisses, das den Voraussetzungen dieses
Staatsvertrages entspricht. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung
durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder
Meldedatenvermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang entgegen § 3 nicht
innerhalb eines Monats anzeigt;
2. ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und die fällige Rundfunkgebühr
länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Die
Rundfunkanstalt ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind ein Jahr nach Abschluß des jeweiligen
Verfahrens zu löschen.
§ 10
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der
Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.