Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im
vereinten Deutschland
Vom 13. Dezember 1991
GVBl. I S. 367
Artikel 1
Zustimmung zum Staatsvertrag
Dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 wird
zugestimmt.
Artikel 2
Inkrafttreten des Staatsvertrages
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Er tritt nach seinem Art. 7 Abs. 3 Satz 1 am 1. Januar 1992 in Kraft. Art. 1
§ 15 Abs. 2 tritt abweichend von Satz 1 am 1. Januar 1993 in Kraft. Sollte der
Staatsvertrag nach seinem Art. 7 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies bis zum 31.
Januar 1992 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
Artikel 3
Ausführungsvorschriften zum Rundfunkstaatsvertrag
(1) Landesmedienanstalt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages) ist die
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk.
(2) Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist die
Hessische Staatskanzlei.
Artikel 4
Ausführungsvorschriften zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag
§ 1
(1) Die Gemeinden, für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder
Vollstreckungsstellen die Landkreise sind auf Ersuchen des Hessischen Rundfunks oder der
von ihm beauftragten Stelle verpflichtet, rückständige Rundfunkgebühren gegen eine
Vergütung von 10 vom Hundert der zu erhebenden Beträge beizutreiben. Uneinbringliche
Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Hessischen Rundfunk zu ersetzen.
(2) Vollstreckbarer Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist die
Zahlungsaufforderung, mit welcher der Hessische Rundfunk oder die von ihm beauftragte
Stelle die rückständige Gebühr und in der Satzung festgesetzte Säumniszuschläge unter
Ankündigung der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom
Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung, vom Gebührenpflichtigen anmahnt. Einer weiteren
Mahnung bedarf es nicht.
§ 2
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und für die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist das
Regierungspräsidium. Der Minister des Innern und für Europaangelegenheiten kann durch
Rechtsverordnung einem Regierungspräsidium die Zuständigkeit für das ganze Land
übertragen.
(§ 3)