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Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Vom 13. Dezember 1991

GVBl. I S. 367

 

Artikel 1
Zustimmung zum Staatsvertrag


Dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 wird zugestimmt.

 

Artikel 2
Inkrafttreten des Staatsvertrages


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Er tritt nach seinem Art. 7 Abs. 3 Satz 1 am 1. Januar 1992 in Kraft. Art. 1 § 15 Abs. 2 tritt abweichend von Satz 1 am 1. Januar 1993 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 7 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies bis zum 31. Januar 1992 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

 

Artikel 3
Ausführungsvorschriften zum Rundfunkstaatsvertrag


(1) Landesmedienanstalt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages) ist die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk.


(2) Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Hessische Staatskanzlei.

 

Artikel 4
Ausführungsvorschriften zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag

 

§ 1


(1) Die Gemeinden, für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen die Landkreise sind auf Ersuchen des Hessischen Rundfunks oder der von ihm beauftragten Stelle verpflichtet, rückständige Rundfunkgebühren gegen eine Vergütung von 10 vom Hundert der zu erhebenden Beträge beizutreiben. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Hessischen Rundfunk zu ersetzen.


(2) Vollstreckbarer Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist die Zahlungsaufforderung, mit welcher der Hessische Rundfunk oder die von ihm beauftragte Stelle die rückständige Gebühr und in der Satzung festgesetzte Säumniszuschläge unter Ankündigung der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung, vom Gebührenpflichtigen anmahnt. Einer weiteren Mahnung bedarf es nicht.

 

§ 2


Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist das Regierungspräsidium. Der Minister des Innern und für Europaangelegenheiten kann durch Rechtsverordnung einem Regierungspräsidium die Zuständigkeit für das ganze Land übertragen.

 

(§ 3)

 

(Artikel 5)

(Artikel 6)

(Artikel 7)

 

Artikel 8
Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.


(2) Die Art. 3 bis 6 und Art. 7 Nr. 3 treten mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages nach Art. 2 Satz 1 am 1. Januar 1992 in Kraft.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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