



Gesetz zu dem Abkommen zur
Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz
bei Medizinprodukten
Vom 16. November 1999
GVBl. I S. 436
§ 1
Dem am 9. Juli 1998 unterzeichneten Abkommen zur
Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz
bei Medizinprodukten wird zugestimmt.
§ 2
(1) Das Abkommen wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Art. II in
Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil 1
bekanntzugeben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.


