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Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Vom 16. November 1999
GVBl. I S. 436

 

§ 1


Dem am 9. Juli 1998 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Art. II in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil 1 bekanntzugeben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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