



Gesetz über die Zustimmung zu
dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten
Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 22. Februar 2000
GVBl. I S. 95
§ 1
(1) Dem am 11. Dezember 1999 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land
Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Hessen zum
Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande
Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend
mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
§ 2
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist
im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil 1 bekannt zu geben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Anlage
(Staatsvertrag)


