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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Hessen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Zweckvereinbarungen) und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften sowie in Wasser- und Bodenverbänden

Vom 9. November 2000

GVBl. I S. 506

 

§ 1


(1) Dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Hessen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Zweckvereinbarungen) und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften sowie in Wasser- und. Bodenverbänden vom 2. Mai 2000 wird zugestimmt.


(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

 

§ 2


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 7 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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