Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat
Thüringen und dem Land Hessen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in
Zweckverbänden, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Zweckvereinbarungen) und in
kommunalen Arbeitsgemeinschaften sowie in Wasser- und Bodenverbänden
Vom 9. November 2000
GVBl. I S. 506
§ 1
(1) Dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Hessen über die
grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Zweckvereinbarungen) und in kommunalen
Arbeitsgemeinschaften sowie in Wasser- und. Bodenverbänden vom 2. Mai 2000 wird
zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend
veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 7 in Kraft tritt, ist im Gesetz-
und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu
geben.