Anlage zu § 1 Abs. 2
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Hessen über die
grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Zweckvereinbarungen) und in kommunalen
Arbeitsgemeinschaften sowie in Wasser- und Bodenverbänden
Der Freistaat Thüringen und das Land Hessen, vertreten durch ihre Ministerpräsidenten,
schließen den folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 Zweckverbände
gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Zweckvereinbarungen) abgeschlossen,
kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart sowie Wasser- und Bodenverbände gegründet
oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt werden.
Artikel 2
(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband
seinen Sitz hat oder nimmt.
(2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des
Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder
Durchführung von Aufgaben übertragen worden ist oder übertragen werden soll.
(3) Für kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbaren die Beteiligten, welches Landesrecht
anzuwenden ist.
Artikel 3
(1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land geführt, in dem der Zweckverband
seinen Sitz hat oder nimmt. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird
sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt
(Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem
Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie
über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes oder eine Änderung der
Verbandssatzung entscheidet. Aufsichtsmaßnahmen, die über die Ausübung des
Informationsrechts hinausgehen, sind im Benehmen mit dem Innenministerium des anderen
Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu treffen. Änderungen der Verbandssatzung,
die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen
der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn nach dem gem. Artikel 2 Abs. 1
anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre, Die Entscheidung der
Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes, dem Beitritt neuer Mitglieder
oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts
über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) dem Innenministerium
des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
(4) Absatz 2, gilt sinngemäß für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung
öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist das Innenministerium des
Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist oder die von ihm bestimmte
Behörde. Der Abschluss einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung
nicht erforderlich wäre.
(5) Von der Bildung, Änderung oder Aufhebung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft, welche
die Beteiligten bindende Beschlüsse fasst, haben die Beteiligten die Innenministerien der
Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden zu unterrichten.
Artikel 4
Für Wasser- und Bodenverbände gilt das Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar 1991
(BGBl. I S. 405) und im Übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband
seinen Sitz hat oder nimmt. Der Sitz des Wasser- und Bodenverbandes wird durch
Vereinbarung zwischen den Fachministerien der beiden Länder bestimmt. Artikel 3 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 gelten entsprechend; die für die Ausführung des
WVG zuständige oberste Landesbehörde tritt an die Stelle des Innenministeriums. Soweit
landesrechtliche Ausführungsbestimmungen zum MWG Vorschriften zur Gründung oder
Ausdehnung eines Wasser- und Bodenverbandes enthalten, gelten diese Vorschriften
unabhängig vom Sitz des Verbandes.
Artikel 5
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für grenzübergreifende Zweckverbände sowie
Wasser- und Bodenverbände, die vor In-Kraft-Treten des Staatsvertrages gebildet worden
sind. Die Satzungen dieser Verbände sind binnen zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten
dieses Staatsvertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und kommunale Arbeitsgemeinschaften.
Artikel 6
Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem
Jahr zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 5 gelten jedoch für die vor
dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen
Zweckverbände, öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften
sowie Wasser- und Bodenverbände weiter.
Artikel 7
Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der
vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der
Ratifikationsurkunden folgt.