Staatsvertrag über die Bildung
einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des
Abfallverbringungsgesetzes
Das Land Baden- Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Bildung der Zentralen
Koordinierungsstelle
Die Länder übertragen dem Land Baden-Württemberg zur Wahrnehmung in eigener
Zuständigkeit die Aufgaben einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs.
1 Satz 7 des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz -
AbfVerbrG -) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in seiner jeweils
geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Regelungen. Die Aufgaben der
gemeinsamen Einrichtung, im Folgenden "Zentrale Koordinierungsstelle"
genannt, werden vom Ministerium für Umwelt
und Verkehr Baden-Württemberg oder einer von ihm bestimmten Behörde
wahrgenommen.
Artikel 2
Aufgaben und Befugnisse der
Zentralen Koordinierungsstelle
(1) Die Zentrale Koordinierungsstelle bearbeitet die Rückholersuchen gemäß §
6 Abs. 1 Abfallverbringungsgesetz, bei denen sich keine zuständige Behörde
bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Wiedereinfuhrpflicht
rechtzeitig nachgekommen werden kann.
(2) Die Zentrale Koordinierungsstelle führt die Sachaufklärung in der
Bundesrepublik Deutschland und in den betroffenen Staaten in eigener
Zuständigkeit durch. Zu diesem Zweck führt sie auch die notwendigen
Konsultationen mit den betroffenen Staaten. Dabei werden durch Information des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dessen Belange
aufgrund seiner Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde über den Solidarfonds
Abfallrückführung und die Belange des Bundes aufgrund dessen Zuständigkeit
für die Außenpolitik gewahrt. Die Zentrale Koordinierungsstelle informiert die
betroffenen Länder und das Umweltbundesamt.
(3) Die Zentrale Koordinierungsstelle gibt das Verfahren in Abstimmung mit der
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 oder 5 Abfallverbringungsgesetz zuständigen Behörde
an diese ab, sobald der Erkenntnisstand der
Ermittlungen hierzu ausreicht:
1. Ist nur ein Land betroffen, erfolgt die
Abgabe des Verfahrens an die zuständige Behörde des Landes, dem gemäß § 6
Abs. 1 Satz 4 Abfallverbringungsgesetz die Erfüllung der Wiedereinfuhrpflicht
obliegt oder obliegen würde.
2. Sind mehrere Länder betroffen, erfolgt die
Abgabe an die von den betroffenen Ländern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5
Abfallverbringungsgesetz bestimmte Behörde.
3. Ergibt sich nach Abgabe des Verfahrens, dass
eine Zuständigkeit der übernehmenden Behörde nicht gegeben ist und ist eine
zuständige Behörde nicht zu ermitteln, wird das Verfahren in Abstimmung mit
der Zentralen Koodinierungsstelle an diese rückübertragen.
Die Zentrale Koordinierungsstelle teilt den
zuständigen Behörden der betroffenen Staaten den Übergang der Zuständigkeit
mit.
(4) Ergibt die Sachaufklärung, dass eine Wiedereinfuhrpflicht für die
Bundesrepublik Deutschland besteht und eine Abgabe des Verfahrens nach Maßgabe
von Absatz 3 nicht möglich ist, führt die Zentrale Koordinierungsstelle die
Rückführung gemäß § 6 Abs. 3 Abfallverbringungsgesetz durch.
(5) Die Zentrale Koordinierungsstelle ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständige
Behörde im Sinne von § 6 Abs. 2 Abfallverbringungsgesetz.
Artikel 3
Unterstützung der Zentralen
Koordinierungsstelle durch die Länder
Die für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden
der Länder unterstützen die Zentrale Koordinierungsstelle bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Artikel 2. Sie übermitteln die ihnen vorliegenden
Erkenntnisse unmittelbar der Zentralen Koordinierungsstelle.
Artikel 4
Kosten der Zentralen
Koordinierungsstelle
(1) Zur Finanzierung der aufwandsunabhängigen
Festkosten (Personal- und Sachkosten) für die Zentrale Koordinierungsstelle
wird ein jährlicher Betrag von 200 000 Deutsche Mark (= 102 258,37
Euro) festgesetzt. Erhöht sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich
festgestellte Preisindex für die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten aller
privaten Haushalte in den alten Bundesländern (Basisjahr 1985: 100) gegenüber
dem Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages, so ist die Zentrale
Koordinierungsstelle berechtigt, die Erhöhung des Betrages nach Satz 1 in
demselben prozentualen Verhältnis zu
verlangen. Die Anpassung erfolgt mit der Aufforderung nach Absatz 4.
(2) Aufwandsabhängige Mehraufwendungen bei den Sachkosten, insbesondere Kosten
für Reisen, Gutachten, Rückführung und Entsorgung der Abfälle, erstatten die
Länder dem Land Baden-Württemberg gegen Nachweis.
(3) Tritt der Staatsvertrag gemäß Artikel 6 Satz 2 innerhalb eines laufenden
Kalenderjahres in Kraft, so werden die Kosten gemäß den Absätzen 1 und 2 nach
Maßgabe des Absatzes 4 anteilig, bezogen auf die Dauer der Wirksamkeit des
Staatsvertrages in diesem Jahr auf die Länder verteilt.
(4) Die Kosten nach den Absätzen 1 und 2 werden von allen Ländern nach einem
entsprechend Bevölkerungszahl und Steueraufkommen gebildeten
Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel) getragen. Die anteiligen
Festkosten sind nach Aufforderung zum Ende des darauf folgenden Quartals für
das laufende Kalenderjahr, die anteiligen Mehraufwendungen für das
zurückliegende Kalenderjahr am Ende des auf die Rechnungslegung folgenden
Kalendermonats fällig.
(5) Die Zentrale Koordinierungsstelle macht ihre Aufwendungen gegenüber
Verursachern, dem Solidarfonds Abfallrückführung und sonstigen
erstattungspflichtigen Dritten geltend. Die von diesen erhaltenen Beträge
werden im Folgejahr mit den Beträgen nach Absatz 4 verrechnet. Ein nach
Verrechnung verbleibender Überschuss wird den Ländern im Verhältnis der von
ihnen erbrachten Zahlungen erstattet.
(6) Eine Erstattung von Kosten, die bei den nach Artikel 3 Unterstützung
gewährenden Behörden angefallen sind, findet nicht statt.
Artikel 5
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land
durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des
Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Der
Staatsvertrag tritt mit dem Wirksamwerden dieser Kündigung mit Wirkung für
alle Vertragsparteien außer Kraft.
(2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Baden-Württemberg auch nach
Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages die vor diesem Zeitpunkt entstandenen
Aufwendungen nach Maßgabe des Artikels 4 zu erstatten.
Artikel 6
Ratifikation, In-Kraft-Treten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des
Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte
Ratifikationsurkunde beim Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg
hinterlegt ist. Der Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg teilt
den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Für das Land Baden-Württemberg:
Der Minister für Umwelt und Verkehr
Stuttgart, den 26. Oktober 1999
Ulrich Müller
Für den Freistaat Bayern:
Der Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Dr. Werner Schnappauf
Für das Land Berlin:
Der Regierende Bürgermeister vertreten durch das für die Abfallwirtschaft
zuständige Senatsmitglied
Augsburg, den 28. Oktober 1999
Peter Strieder
Für das Land Brandenburg:
Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Wolfgang Birthler
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Die Senatorin für Bau und Umwelt
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Christine Wischer
Für die Freie und Hansestadt
Hamburg:
Für den Senat Präses der Umweltbehörde
Hamburg, den 22. Dezember 1999
Alexander Porschke
Für das Land Hessen:
Der Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Wilhelm Dietzel
Für das Land
Mecklenburg-Vorpommern:
Für den Ministerpräsidenten Der Umweltminister
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Prof. Dr. Methling
Für das Land Niedersachsen:
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Umweltminister
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Wolfgang Jüttner
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Namens des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Bärbel Höhn
Für das Land Rheinland-Pfalz:
In Vertretung des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt und Forsten
Mainz, den 15. Dezember 1999
Klaudia Martini
Für das Saarland:
Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Umwelt
Saarbrücken, den 8. November
1999
Stefan Mörsdorf
Für den Freistaat Sachsen:
Der Ministerpräsident in Vertretung der Minister für Umwelt und Landwirtschaft
Dresden, den 4. April 2000
Steffen Flath
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Der Ministerpräsident vertreten durch die Ministerin für Raumordnung und
Umwelt
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Ingrid Häußler
Für das Land Schleswig-Holstein:
Für die Ministerpräsidentin Der Minister für Umwelt, Natur und Forsten
Augsburg, den 27. Oktober 1999
Rainder Steenblock
Für den Freistaat Thüringen:
Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Erfurt, den 25. Januar 2000
Dr. Volker Sklenar