Gesetz
zu dem Sechsten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages
(Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Vom 21. März 2002
GVBl. I S. 38

 

§ 1


Dem Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.


(2) Er tritt nach seinem Art. 4 Abs. 2 Satz 1 am 1. Juli 2002 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 4 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies bis zum 31. Juli 2002 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

     

 

horizontal rule

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der