Gesetz
zu dem Sechsten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages
(Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 21. März 2002
GVBl. I S. 38
§ 1
Dem Sechsten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Er tritt nach seinem Art. 4 Abs. 2 Satz 1 am 1. Juli 2002 in Kraft. Sollte
der Staatsvertrag nach seinem Art. 4 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist
dies bis zum 31. Juli 2002 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu
geben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.