Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen

Vom 18. Juni 2002
GVBl. I S. 260

 

§ 1


Dem am 29. April 2002 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem er nach seinem Teil II in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

     

 

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