Gesetz zu dem Staatsvertrag zur
Änderung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die
Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen
Vom 18. Juni 2002
GVBl. I S. 260
§ 1
Dem am 29. April 2002 unterzeichneten
Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Hessen und
Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation
Hessen-Thüringen wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend
mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem er nach seinem Teil II in Kraft tritt, ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.