



Gesetz zu dem Abkommen über die
Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Vom 4. Oktober 2002
GVBl. I S. 612
§ 1
Dem Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen
Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft vom 8. Mai 2002 wird zugestimmt.
Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
§ 6 Abs. 1 für das Land Hessen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.


