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Gesetz zu dem Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Vom 4. Oktober 2002
GVBl. I S. 612

 

§ 1


Dem Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 8. Mai 2002 wird zugestimmt.

Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

 

§ 2


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 6 Abs. 1 für das Land Hessen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

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