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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006

Vom 7. November 2002
GVBl. I S. 656

Verkündet am 13. November 2002

 

§ 1

 

Dem am 13. Juni 2002 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

 

§ 2


(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.


(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil 1 bekannt zu geben.


(3) Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 5 Abs. 2 außer Kraft tritt oder nach seinem § 5 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos wird. Tritt das Gesetz vor dem 31. Dezember 2007 außer Kraft, ist das Datum des Außer-Kraft-Tretens im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

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