Staatsvertrag
über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und
Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)[*]
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Staatsvertrages
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Unzulässige Angebote
§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
§ 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping
§ 7 Jugendschutzbeauftragte
II. Abschnitt
Vorschriften für Rundfunk
§ 8 Festlegung der Sendezeit
§ 9 Ausnahmeregelungen
§ 10 Programmankündigungen und Kenntlichmachung
III. Abschnitt
Vorschriften für Telemedien
§ 11 Jugendschutzprogramme
§ 12 Kennzeichnungspflicht
IV. Abschnitt
Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks
§ 13 Anwendungsbereich
§ 14 Kommission für Jugendmedienschutz
§ 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten
§ 16 Zuständigkeit der KJM
§ 17 Verfahren der KJM
§ 18 „jugendschutz.net“
§ 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
V. Abschnitt
Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks
§ 20 Aufsicht
§ 21 Auskunftsansprüche
§ 22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
VI. Abschnitt
Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 23 Strafbestimmung
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25 Änderung sonstiger Staatsverträge
§ 26 Geltungsdauer, Kündigung
§ 27 Notifizierung
§ 28 In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der
Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und
Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder
gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen
Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige
durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für elektronische Informations- und
Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien).
(2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste soweit sie Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des
Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über
Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach §
3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes sind.
(3) Das Telemediengesetz und die für Telemedien anwendbaren Bestimmungen des
Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre,
Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1. "Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von
Telemedien,
2. "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von
Telemedien.
§ 4
Unzulässige Angebote
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig,
wenn sie
1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des
Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet
ist,
2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im
Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,
3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine
nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe
aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die
Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine
vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder
verleumdet werden,
4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder
Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder
Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
7. den Krieg verherrlichen,
8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch
die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder
seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches
Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für
diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung
ist unbeachtlich,
9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen
Darstellungen,
10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den
sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen
von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen
Darstellungen, oder
11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste
aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3
des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches
entsprechend.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner
unzulässig, wenn sie
1. in sonstiger Weise pornografisch sind,
2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste
aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder
3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen
Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1
zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur
Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).
(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach
wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
§ 5
Entwicklungsbeeinträchtigende
Angebote
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern
oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie
dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen
sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne
von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder
Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt
entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen
inhaltsgleich sind.
(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung
des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe
unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder
zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der
betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf
Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung
nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder
zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende
Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das
Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird.
Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht
freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder
Rechnung zu tragen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf
Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung
nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten
verbreitet wird oder abrufbar ist.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein
berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder
Berichterstattung vorliegt.
§ 6
Jugendschutz in der Werbung und
im Teleshopping
(1) Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die
auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der
jugendgefährdenden Medien (§ 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke
der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht
darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder
eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist.
(2) Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen
Schaden zufügen, darüber hinaus darf sie nicht
1. direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche
enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,
2. Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre
Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu
bewegen,
3. das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder
Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder
4. Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in
gefährlichen Situationen zeigen.
(3) Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, muss getrennt von Angeboten erfolgen, die
sich an Kinder oder Jugendliche richten.
(4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der
Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den
Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit
ausnutzen.
(5) Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche
richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders
ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. Entsprechendes gilt für die
Werbung für Tabak in Telemedien.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Teleshopping entsprechend. Teleshopping darf
darüber hinaus Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet-
bzw. Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
§ 7
Jugendschutzbeauftragte
(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen
Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige
Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die
entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie
für Anbieter von Suchmaschinen.
(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich
weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie
Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können
auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des
Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und
informieren.
(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den
Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der
Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei
allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig
zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann
dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.
(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er
darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind
die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu
stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben
erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.
(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen
Erfahrungsaustausch eintreten.
II. Abschnitt
Vorschriften für Rundfunk
§ 8
Festlegung der Sendezeit
(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), die Kommission für
Jugendmedienschutz (KJM) oder von dieser hierfür anerkannte Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle können jeweils in Richtlinien oder für den
Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet,
zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von
Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.
(2) Für sonstige Sendeformate können die in Absatz 1 genannten Stellen im
Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach
Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung
geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu
beeinträchtigen.
§ 9
Ausnahmeregelungen
(1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF
sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von
dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils
in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs. 2
abweichen. Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre
zurückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden
Bewertung zu unterrichten.
(2) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des
privaten Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen
Voraussetzungen ein Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 erfüllt,
indem er diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik
verschlüsselt oder vorsperrt. Der Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen, dass
die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder
des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den
Satzungen nach Satz 1 insbesondere welche Anforderungen an die Verschlüsselung
und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes
zu stellen sind.
§ 10
Programmankündigungen und
Kenntlichmachung
(1) § 5 Abs. 4 und 5 gilt für unverschlüsselte und nicht vorgesperrte
Programmankündigungen mit Bewegtbildern entsprechend.
(2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder
oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen
angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als
ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.
III. Abschnitt
Vorschriften für Telemedien
§ 11
Jugendschutzprogramme
(1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1
dadurch genügen, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung
von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet
anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder dass es ihnen
vorgeschaltet wird.
(2) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 müssen zur Anerkennung der Eignung
vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung
durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, bei der der
Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre
befristet. Verlängerung ist möglich.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist Jugendschutzprogrammen zu erteilen, wenn
sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar
geeignet sind.
(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die
Anerkennung nachträglich entfallen sind.
(5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich
macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein
anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und ohne
unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
(6) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes einen zeitlich
befristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen
Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen.
§ 12
Kennzeichnungspflicht
Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit
bespielten Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, für die
Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen
programmierten Datenträgern (Bildträgern), die nach § 12 des
Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet oder für die jeweilige Altersstufe
freigegeben sind, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot
deutlich hinweisen.
IV. Abschnitt
Verfahren für Anbieter mit
Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 13
Anwendungsbereich
Die §§ 14 bis 21 sowie § 24 Abs. 4 Satz 6 gelten nur für länderübergreifende
Angebote.
§ 14
Kommission für
Jugendmedienschutz
(1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die
Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft
entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen
Entscheidungen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wird die Kommission für
Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. Diese dient der jeweils zuständigen
Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1.
Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt kann die KJM auch mit
nichtländerübergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden. Absatz 5 bleibt
unberührt.
(3) Die KJM besteht aus 12 Sachverständigen. Hiervon werden entsandt
1. sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der
Landesmedienanstalten, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen
benannt werden,
2. vier Mitglieder von den für den Jugendschutz
zuständigen obersten Landesbehörden,
3. zwei Mitglieder von der für den Jugendschutz
zuständigen obersten Bundesbehörde.
Für jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter
für den Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer der Mitglieder oder
stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.
Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sollen die Befähigung
zum Richteramt haben. Den Vorsitz führt ein Direktor einer Landesmedienanstalt.
(4) Der KJM können nicht angehören Mitglieder und Bedienstete der Institutionen
der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF,
des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" und der
privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von
an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von
§ 28 des Rundfunkstaatsvertrages beteiligten Unternehmen.
(5) Es können Prüfausschüsse gebildet werden. Jedem Prüfausschuss muss
mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der
KJM oder im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter angehören. Die
Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu
Beginn der Amtsperiode der KJM wird die Verteilung der Prüfverfahren von der KJM
festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der KJM festzulegen.
(6) Die Mitglieder der KJM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Regelung zur Vertraulichkeit nach
§ 24 des Rundfunkstaatsvertrages gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der
KJM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.
(7) Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen
Aufwendungen und Auslagen. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch
übereinstimmende Satzungen.
§ 15
Mitwirkung der Gremien der
Landesmedienanstalten
(1) Die KJM unterrichtet die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten
fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die Gremienvorsitzenden in
grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs-
und Richtlinienentwürfen, ein.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen
übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses
Staatsvertrages. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen mit
diesen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des
Jugendmedienschutzes durch.
§ 16
Zuständigkeit der KJM
Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach
diesem Staatsvertrag. Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im
Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für
1. die Überwachung der Bestimmungen dieses
Staatsvertrages,
2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
3. die Festlegung der Sendezeit nach § 8,
4. die Festlegung von Ausnahmen nach § 9,
5. die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs-
und Vorsperrungstechnik,
6. die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für
die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
7. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der
Bundesprüfstelle auf Indizierung und
8. die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach
diesem Staatsvertrag.
§ 17
Verfahren der KJM
(1) Die KJM wird von Amts wegen tätig; auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder
einer obersten Landesjugendbehörde hat sie ein Prüfverfahren einzuleiten. Sie
fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind
zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den
anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren
Entscheidungen zu Grunde zu legen.
(2) Die KJM soll mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
(3) Die KJM erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den für den
Jugendschutz zuständigen obersten Landesjugendbehörden und der für den
Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde erstmalig zwei Jahre nach ihrer
Konstituierung und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung
der Bestimmungen dieses Staatsvertrages.
§ 18
„jugendschutz.net“
(1) Die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle
Jugendschutz aller Länder ("jugendschutz.net") ist organisatorisch an die KJM
angebunden. Die Stelle „jugendschutz.net“ wird von den Landesmedienanstalten und
den Ländern bis zum 31. Dezember 2012 gemeinsam finanziert. Die näheren
Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle durch die Länder legen die für den
Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluss
fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit
der Stelle.
(2) „jugendschutz.net“ unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendbehörden
bei deren Aufgaben.
(3) „jugendschutz.net“ überprüft die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt „jugendschutz.net“
auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr.
(4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist
jugendschutz.net den Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM hierüber.
§ 19
Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle
(1) Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle können für Rundfunk und
Telemedien gebildet werden.
(2) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im
Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei
ihnen angeschlossenen Anbietern.
(3) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im
Sinne dieses Staatsvertrages anzuerkennen, wenn
1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten
Prüfer gewährleistet ist und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen
Gruppen berücksichtigt sind, die sich in besonderer Weise mit Fragen des
Jugendschutzes befassen,
2. eine sachgerechte Ausstattung durch eine Vielzahl von
Anbietern sichergestellt ist,
3. Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen,
die in der Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu
gewährleisten geeignet sind,
4. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der
Überprüfung, bei Veranstaltern auch die Vorlagepflicht, sowie mögliche
Sanktionen regelt und eine Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen auch
auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe vorsieht,
5. gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor
einer Entscheidung gehört werden, die Entscheidung schriftlich begründet und
den Beteiligten mitgeteilt wird und
6. eine Beschwerdestelle eingerichtet ist.
(4) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM.
Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine
Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der
Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung legt der KJM die für die
Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor. Die
Anerkennung ist auf vier Jahre befristet. Verlängerung ist möglich.
(5) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen für die
Anerkennung nachträglich entfallen sind oder sich die Spruchpraxis der
Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Eine
Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird
nicht gewährt.
(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich
über die Anwendung dieses Staatsvertrages abstimmen.
V. Abschnitt
Vollzug für Anbieter mit
Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 20
Aufsicht
(1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die
Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen
Maßnahmen gegenüber dem Anbieter.
(2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt
durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige
Entscheidung.
(3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe
gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter
nach, dass er die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung
der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und
deren Vorgaben beachtet hat, so sind Maßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die
Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Veranstalter nur dann
zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der
anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen
des Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei nichtvorlagefähigen Sendungen ist
vor Maßnahmen bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von
Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM die anerkannte Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu
befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 gilt
Satz 1 entsprechend.
(4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch
die KJM entsprechend
§ 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen
zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes die jeweilige
Entscheidung.
(5) Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft
er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz,
mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM zunächst diese
Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. Maßnahmen nach Absatz 1
gegen den Anbieter durch die KJM sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung
oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums
überschreitet.
(6) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des
Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen
Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt
zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(7) Die Länder überprüfen drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages
die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 insbesondere auf der
Grundlage des Berichts der KJM nach § 17 Abs. 3 und von Stellungnahmen
anerkannter Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle und der obersten
Landesjugendbehörden.
§ 21
Auskunftsansprüche
(1) Ein Anbieter von Telemedien ist verpflichtet, der KJM Auskunft über die
Angebote und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu
geben und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu
Kontrollzwecken zu ermöglichen.
(2) Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung
von Verstößen oder der Kontrolle ist unentgeltlich. Anbieter haben dies
sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die
Kenntnisnahme durch die zuständige Stelle sperren oder den Abruf oder die
Kenntnisnahme erschweren.
§ 22
Revision zum
Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der
Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.
VI. Abschnitt
Ahndung von Verstößen der
Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 23
Strafbestimmung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich
macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen
Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter
fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis
zu 180 Tagessätze.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
1. Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die
a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel
im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen,
b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen verwenden,
c) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Hass gegen
Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder
durch Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch
angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe
beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
d) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine unter der
Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 oder
§ 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
e) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grausame oder
sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern,
die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen
Darstellungen,
f) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung zu
einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat
dienen,
g) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg
verherrlichen,
h) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die
Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen,
die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt
sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne
dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder
Berichterstattung vorliegt,
i) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder
Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen;
dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
j) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 pornografisch
sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder
Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand
haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
k) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in den Teilen B
und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit
einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote
verbreitet oder zugänglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Angebote
verbreitet oder zugänglich macht, die in den Teilen A und C der Liste nach §
18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste
aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder
zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder
oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht
wahrnehmen,
5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Werbung oder
Teleshopping für indizierte Angebote verbreitet oder zugänglich macht,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Liste der
jugendgefährdenden Medien verbreitet oder zugänglich macht,
7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 einen dort
genannten Hinweis gibt,
8. entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten
bestellt,
9. Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach §
8 Abs. 2 verbreitet,
10. Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der
Entwicklung nach § 5 Abs. 2 vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder
eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle von der Vermutung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 abgewichen ist,
11. entgegen § 10 Abs. 1 Programmankündigungen mit
Bewegtbildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt
verbreitet,
12. entgegen § 10 Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre
Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel
während der gesamten Sendung kenntlich zu machen,
13. Angebote ohne den nach § 12 erforderlichen Hinweis
verbreitet,
14. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die
zuständige Aufsichtsbehörde nach § 20 Abs. 1 nicht tätig wird,
15. entgegen § 21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht
nachkommt oder
16. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf
durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
1. entgegen § 11 Abs. 5 Telemedien als für Kinder oder
Jugendliche der betreffenden Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 falsche Angaben
macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet
werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Landesmedienanstalt. Zuständig ist
in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 die Landesmedienanstalt
des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder
der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen
seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist
diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die
Amtshandlung hervortritt. Zuständig ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die
Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist
diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung
gestellt wurde. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidungen
durch die KJM.
(5) Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Landesmedienanstalt
die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein
Verfahren nach dieser Bestimmung in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen
sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren
fortführt.
(6) Die zuständige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach
einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige
Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von
dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich
gemacht werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die zuständige
Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(7) Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt
in sechs Monaten.
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25
Änderung sonstiger
Staatsverträge
(1) Der
Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1
des
Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, wird
wie folgt geändert:
Änderungen dort eingearbeitet
(2) Der ZDF-Staatsvertrag
vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Fünften
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie
folgt geändert:
Änderungen dort eingearbeitet
(3) Der
Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des
Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000,
wird wie folgt geändert:
Änderungen
dort eingearbeitet
(4) Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt
geändert durch Artikel 3 des
Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
20./21. Dezember 2001, wird wie folgt geändert:
Änderungen dort eingearbeitet
§ 26
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der
vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von
einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008
erfolgen. Das Vertragsverhältnis kann hinsichtlich § 20 Absätze 3 und 5 erstmals
zum 31. Dezember 2008 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert
gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt,
kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren
Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes
lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann
jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei
Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) Für die Kündigung der in § 25 geänderten Staatsverträge sind die dort
vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
§ 27
Notifizierung
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß
der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
§ 28
In-Kraft-Treten,
Neubekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sind bis zum 31. März
2003 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag
gegenstandslos.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden mit.
(3) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut
des
Rundfunkstaatsvertrages, des
ZDF-Staatsvertrages, des
Deutschlandradio-Staatsvertrages und des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus § 25 ergibt, mit
neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 22.9.2002
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 13.9.2002
Reinhold Bocklet
Für das Land Berlin:
Berlin, den 13.9.2002
Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 13.9.2002
Matthias Platzeck
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 27.9.2002
Henning Scherf
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 26.9.2002
Ole von Beust
Für das Land Hessen:
Berlin, den 13.9.2002
Roland Koch
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 13.9.2002
Dr. Harald Ringstorff
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 23.9.2002
Sigmar Gabriel
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 13.09.2002
Wolfgang Clement
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 13.9.2002
Kurt Beck
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 10.9.2002
Peter Müller
Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 13.9.2002
Prof. Dr. Georg Milbradt
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 13.9.2002
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer
Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 27.9.2002
Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 13.9. 2002
Dr. Bernhard Vogel
Protokollerklärung der Länder zum
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Die Regierungschefs der Länder und die Bundesregierung sind sich über das
nachfolgende Verfahren einer Evaluierung einig:
Jugendschutzgesetz und
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag werden innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren
nach Inkrafttreten insgesamt überprüft. Dabei sind alle Erfahrungen auszuwerten,
die hinsichtlich der Zuordnung der Regelungskompetenzen, der Geltungsbereiche
von Bundesgesetz und Länderstaatsvertrag, der Praxistauglichkeit der zugrunde
gelegten Jugendschutzkriterien, der Leistungsfähigkeit und Effizienz der
Aufsichtsstruktur sowie der Einbeziehung von Einrichtungen der Selbstkontrolle
angefallen sind. Die Überprüfung ist insbesondere nach den Kriterien
vorzunehmen, inwieweit mit der Neuregelung eine Verbesserung des Jugendschutzes
erreicht wurde und ob die neue Struktur eine wirksame und praxisgerechte
Aufsicht gewährleistet.
Im Rahmen der Gesamtüberprüfung wird die in
den beiden Regelwerken vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Bundes- und
Länderstellen evaluiert. Dies bezieht sich insbesondere auf die der
Bundesprüfstelle übertragene Aufgabe der Feststellung jugendgefährdender
Angebote.
Darüber hinaus ist zu klären, ob das
Verfahren der Indizierung als Mittel zum Umgang mit jugendgefährdenden Inhalten
noch zeitgemäß ist oder ob ein anderes Vorgehen zum Schutz vor
Jugendgefährdungen angezeigt ist.
§ 20 Abs. 7 des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.
Protokollerklärung des Landes
Baden-Württemberg sowie der Freistaaten Bayern und Sachsen zum
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Das Land Baden-Württemberg sowie die Freistaaten Bayern und Sachsen halten die
Einbeziehung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinen Angeboten in ein
einheitliches Aufsichts- und Kontrollsystem im Jugendschutz über § 15 Absatz 2
Satz 2 hinaus weiterhin für erforderlich und gehen daher davon aus, dass die
Rundfunkkommission diese Frage im Rahmen der Evaluierung nach § 20 Absatz 7
prüft und das Ergebnis den Regierungschefs der Länder anschließend vorlegt.
Protokollerklärung des Landes
Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg,
der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz und Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt
und des Freistaates Thüringen zu § 2 Abs. 1 und zu § 3 Abs. 1 des
Jugendmedienschutzstaatsvertrages
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und
Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das
Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen
der weiteren Beratungen zur Reform der Medienordnung zwischen Bund und Ländern
die Definition des Begriffes der „Telemedien“ in einer Weise erfolgt, die dem
Interesse der Rechtsanwender an einer Überwindung der bisherigen Trennung
zwischen Mediendiensten und Telediensten Rechnung trägt.
Protokollerklärung des Landes
Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg,
der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz und Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt
und des Freistaates Thüringen zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 9 und 10 des
Jugendmedienschutzstaatsvertrages
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und
Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das
Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen
der weiteren Beratungen zur Reform des § 131 StGB (Gewaltdarstellung) möglichst
rasch eine Klärung hinsichtlich der Darstellung menschenähnlicher Wesen
herbeigeführt wird.
Protokollerklärung des Landes
Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg,
der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz und Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt
und des Freistaates Thüringen zu §§ 23 und 24 des
Jugendmedienschutzstaatsvertrages
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und
Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das
Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen
der weiteren Beratungen zur Reform der Medienordnung zwischen Bund und Ländern
Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag hinsichtlich der
Bewertung von Verhaltensweisen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftatbestand
rasch weiter aufeinander abgestimmt werden und mögliche Strafbarkeitslücken
kompetenzgerecht geschlossen werden.