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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Hessen über die Errichtung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen

Vom 17. Dezember 2002
GVBl. I S. 816

 

§ 1


(1) Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Hessen über die Errichtung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen vom 29. November 2002 wird zugestimmt.


(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

 

§ 2


Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 6 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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