



Gesetz zu dem Staatsvertrag
zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Hessen über die Errichtung der
Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen
Vom 17. Dezember 2002
GVBl. I S. 816
§ 1
(1) Dem Staatsvertrag zwischen dem
Land Rheinland-Pfalz und dem Land Hessen über die Errichtung der Gemeinsamen
Zentralen Adoptionsstelle der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen vom 29.
November 2002 wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
§ 2
Der Tag, an dem der Staatsvertrag
nach seinem Art. 6 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt
Teil I bekannt zu geben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.


