Anlage zu
§ 1 Abs. 2
Staatsvertrag
zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Hessen über die Errichtung der
Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
Das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Familie und Gesundheit,
und
das Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Sozialministerin,
schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer
gesetzgebenden Körperschaften, nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
(1) Das Land Rheinland-Pfalz und das Land Hessen errichten eine gemeinsame
zentrale Adoptionsstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I
S. 354) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die gemeinsame zentrale Adoptionsstelle wird im Landesamt für Soziales,
Jugend und Versorgung in Mainz eingerichtet; sie führt die Bezeichnung
„Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen".
(3) Für die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen gilt
das Recht des Landes Rheinland-Pfalz, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.
Artikel 2
(1) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen erfüllt
die Aufgaben, die den zentralen Adoptionsstellen durch Bundesrecht, insbesondere
durch das Adoptionsvermittlungsgesetz, das
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950)
und das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950 -2953-) in
der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen sind.
(2) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen nimmt in
diesem Zusammenhang insbesondere auch folgende Aufgaben wahr:
1. Entwicklung von Empfehlungen für die Arbeit der
Adoptionsvermittlungsstellen und für die adoptionsbezogenen Aufgaben der
Jugendämter,
2. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für die
Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstellen, der Auslandsvermittlungsstellen
und der freien Träger und
3. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
einschließlich der Durchführung von Seminaren für Adoptionsbewerberinnen und
Adoptionsbewerber im Hinblick auf Auslandsadoptionen.
(3) Das für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständige Ministerium des Landes
Hessen stellt sicher, dass die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle
Rheinland-Pfalz und Hessen die ihr obliegenden Aufgaben in Hessen sachgerecht
wahrnehmen kann und unterstützt sie bei der Aufgabenerfüllung.
Artikel 3
(1) Die für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständigen Ministerien der Länder
Rheinland-Pfalz und Hessen stimmen sich über die die Gemeinsame Zentrale
Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen betreffenden grundsätzlichen Fragen
ab. Sie regeln die Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung sowie die wesentlichen
Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten der Gemeinsamen Zentralen
Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen in einer Vereinbarung.
(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung erstattet den für das
Adoptionsvermittlungsrecht zuständigen Ministerien der Länder Rheinland-Pfalz
und Hessen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Bericht über die Tätigkeit
der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen im
vorangegangenen Kalenderjahr.
(3) Das für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständige Ministerium des Landes
Rheinland-Pfalz führt im Rahmen seiner Fachaufsicht über das Landesamt für
Soziales, Jugend und Versorgung auch die Fachaufsicht über die Gemeinsame
Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen. Grundsätzliche Fragen, die
auch das Land Hessen betreffen, werden im Einvernehmen mit dem für das
Adoptionsvermittlungsrecht zuständigen Ministerium des Landes Hessen
entschieden. Insbesondere ist bei Fragen der Personalauswahl eine Beteiligung
des für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständigen Ministeriums des Landes
Hessen zu gewährleisten.
Artikel 4
(1) Das Land Rheinland-Pfalz schafft die für die Arbeit der Gemeinsamen
Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen erforderlichen personellen,
organisatorischen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen. Von den durch den
laufenden Betrieb und die Tätigkeit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle
Rheinland-Pfalz und Hessen den beiden Ländern entstehenden Gesamtkosten trägt
das Land Rheinland-Pfalz einen Anteil in Höhe von 40 vom Hundert und das Land
Hessen einen Anteil in Höhe von 60 vom Hundert. Die von der Gemeinsamen
Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen erzielten Einnahmen sind
bei der Berechnung der Kosten zu berücksichtigen. Versorgungsbezüge und
Beihilfen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und
Hinterbliebene werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt; § 107b des
Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Im Rahmen der
Gesamtkosten wird ein pauschaler Zuschlag für die Versorgung in Höhe von 30 vom
Hundert der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten, auch soweit diese
abgeordnet sind, berücksichtigt. Die Einzelheiten der Abrechnung werden in einer
Vereinbarung geregelt.
(2) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen erhebt
Gebühren und Auslagen auf der Grundlage des § 9c Abs. 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung.
Artikel 5
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der beteiligten Länder mit einer Frist
von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist
gegenüber dem für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständigen Ministerium des
jeweils anderen Landes zu erklären.
(2) Im Falle einer Kündigung bleibt das Land Hessen zur anteiligen Kostentragung
nach Artikel 4 verpflichtet, bis die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle
Rheinland-Pfalz und Hessen endgültig aufgelöst ist und alle sie betreffenden
Verbindlichkeiten erfüllt sind.
(3) Im Falle der Auflösung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle
Rheinland-Pfalz und Hessen ist das Land Hessen verpflichtet, von den
Beschäftigten der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und
Hessen einen Anteil in Höhe von 60 vom Hundert zu übernehmen. Soweit die
Beschäftigten von dem Land Hessen übernommen werden, sind die Stellen in Abgang
zu stellen; soweit das Land Hessen seinen Anteil an den Beschäftigten nicht
übernimmt, sind die Stellen mit einem kw-Vermerk zu versehen. Die dem Land
Rheinland-Pfalz durch die Weiterbeschäftigung der vom Land Hessen zu
übernehmenden Beschäftigten entstehenden Kosten einschließlich des Zuschlags für
die Versorgung erstattet das Land Hessen bis zum Wegfall der Stelle, längstens
für die Dauer von drei Jahren nach Auflösung der Gemeinsamen Zentralen
Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen, in vollem Umfang.
(4) Im Falle der Auflösung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle
Rheinland-Pfalz und Hessen stimmen sich die für das Adoptionsvermittlungsrecht
zuständigen Ministerien der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen über die
Verteilung der von der Auflösung betroffenen Ausstattungsgegenstände ab.
Artikel 6
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden
werden bei dem für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständigen Ministerium des
Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt.
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat
folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. Das für das
Adoptionsvermittlungsrecht zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz
teilt dem für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständigen Ministerium des Landes
Hessen nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde den Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Staatsvertrags mit.
Mainz, den 22. November 2002
Für das
Land Rheinland-Pfalz
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
M. Dreyer
Wiesbaden, den 29. November 2002
Für das
Land Hessen
Die Hessische Sozialministerin
Lautenschläger