



Gesetz über die Zustimmung zu
dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die
Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen
Ingenieurversorgung-Bau
Vom 12. Juni 2003
GVBl. I S. 146
§ 1
(1) Dem am 26.Januar 2003 und 17. März 2003 unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat
Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen
Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau wird
zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
§ 2
Der Tag, an dem der Staatsvertrag
nach seinem Art. 11 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt
Teil I bekannt zu geben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.


