Anlage
Staatsvertrag
zwischen
dem Freistaat Bayern
und
dem Land Hessen
über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur
Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den
Staatsminister des Innern,
und
das Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den
Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
schließen nachstehenden
Staatsvertrag:
Artikel 1
Mitgliedschaft
1Die nicht berufsunfähigen Pflicht-
und freiwilligen Mitglieder der Ingenieurkammer des Landes Hessen (§ 3 Abs. 1
und 2 des Hessischen Ingenieurkammergesetzes) sind Pflichtmitglieder der
Bayerischen Ingenieurversorgung- Bau (Ingenieurversorgung), soweit deren
Versorgung nicht nach beamtenrechtlichen oder als Bedienstete einer
internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach
vergleichbaren anderen rechtsförmlichen Vorschriften geregelt ist.
2Freiwillige Mitglieder werden auf deren schriftlichen Antrag
von der Mitgliedschaft befreit.
Artikel 2
Anwendbare Vorschriften
(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die
Art. 1 bis 18, Art. 20 bis 24 und Art. 28 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über
das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I; BayGVBl
S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Hessen entsprechend. 2Für
das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die
Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurkammer-Bau knüpft, ergeben sich die
gleichen Rechtswirkungen für die in Artikel 1 genannten Mitglieder der
Ingenieurkammer des Landes Hessen aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer.
(3) 1Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen
Verwaltungsakte im Land Hessen zu vollstrecken. 2Das Verfahren
richtet sich nach dem hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils
geltenden Fassung. 3§ 10 Abs. 3 des Hessischen
Ingenieurkammergesetzes gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Ingenieurkammer
die Ingenieurversorgung zur Zahlung uneinbringlicher Beitreibungskosten
verpflichtet ist.
Artikel 3
Übernahmebestand
Für Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags
Mitglieder nach Artikel 1 sind (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den
übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die nachfolgenden
Übergangsbestimmungen.
§ 1
Mitgliedschaft
(1) Personen des
Übernahmebestands, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf schriftlichen Antrag
von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit.
(2) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags das 45., nicht jedoch das 60.
Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird zur
Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung auf schriftlichen Antrag
zugelassen.
(3) 1Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb eines
Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gestellt werden; sie können
nach Zugang der Entscheidung der Ingenieurversorgung nicht mehr widerrufen
werden. 2Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags.
§ 2
Beitrag
(1) 1Auf Antrag ist nur die Hälfte des Regelbeitrags oder der
Mindestbeitrag zu zahlen; von der Versicherungspflicht befreite Angestellte
zahlen jedoch mindestens den Beitrag, der ohne Befreiung zur gesetzlichen
Rentenversicherung zu entrichten wäre. 2Die Beitragsfestsetzung
erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit In-Kraft-Treten
des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
(2) Wer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags das 45.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen für die Teilnahme an
der Zusatzabsicherung bei Berufsunfähigkeit nach § 20 a Abs. 1 der Satzung
erfüllt, gilt als befreit im Sinn des Absatzes 2 dieser Vorschrift, wenn er
nicht innerhalb eines halben Jahres nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrags der
Befreiung widerspricht.
§ 3
Leistungen
(1) Abweichend von § 31
Abs. 6 der Satzung wird der Zuschlag zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ohne
Einhaltung einer Wartezeit gewährt.
(2) Wird nach § 2 Abs. 1 der Mindestbeitrag gewählt, so ist § 31 Abs. 5 Satz 1
der Satzung nicht anzuwenden.
§ 4
Sonderbestimmung für
Altmitglieder
Die Bestimmungen der §§ 1
bis 3 finden keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer des
Landes Hessen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags
bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.
Artikel 4
Berufsständische
Selbstverwaltung
(1) 1Die
Mitglieder aus dem Land Hessen müssen im Verwaltungsrat der Ingenieurversorgung
angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des
Verwaltungsrats. 2Die Berufung und die Abberufung der hessischen
Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter erfolgt durch das
Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Hessischen
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung auf Vorschlag der
Ingenieurkammer des Landes Hessen.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus dessen
bayerischen Mitgliedern gewählt. 2Die stellvertretenden vorsitzenden
Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
(3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Artikel 5
Anlage des Vermögens
Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach In-Kraft-Treten dieses
Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des
Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Hessen am Gesamtbeitragsaufkommen
der Ingenieurversorgung im Land Hessen angelegt werden.
Artikel 6
Aufsicht
(1) 1Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte
Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit dem Hessischen
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung wahrgenommen, soweit
Belange der Mitglieder aus dem Land Hessen oder der dort wohnhaften
Versorgungsberechtigten berührt sein können. 2Die Ingenieurversorgung
leitet dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlußerklärungen des
Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung
zu.
(2) Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ist
zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter
Ausschüsse einzuladen.
(3) Für die
Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.
Artikel 7
Satzung
1Die
Satzung der Ingenieurversorgung gilt auch im Land Hessen. 2Satzungsänderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Hessen im Rahmen der rechtsaufsichtlichen
Genehmigung des Einvernehmens mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung und werden unter Hinweis auf das hergestellte
Einvernehmen im hessischen Staatsanzeiger bekannt gegeben.
Artikel 8
Datenübermittlung
Die Ingenieurkammer des Landes Hessen gibt der Ingenieurversorgung die
Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in den von ihr geführten
Mitgliederverzeichnissen bekannt, die für die Mitgliedschaft der von der
Eintragung Betroffenen bei der Ingenieurversorgung von Bedeutung sind.
Artikel 9
Kündigung des
Staatsvertrags
(1) 1Dieser
Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Teile mit einer Frist von
fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahrs gekündigt werden. 2Vor
Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags ist eine
ordentliche Kündigung ausgeschlossen. 3Abweichend von den Sätzen 1
und 2 kann das Land Hessen den Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden
Kalenderjahrs kündigen, wenn die Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das
öffentliche Versorgungswesen gegenüber der beim In-Kraft-Treten dieses
Staatsvertrags geltenden Fassung wesentlich geändert werden. 4Eine
wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Regelungen zur Aufgabe der
Ingenieurversorgung, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder
zu den Leistungen der Ingenieurversorgung nicht nur unerheblich geändert werden.
(2) 1Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Hessen
innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger die
Versorgungsverhältnisse der im Land Hessen beruflich tätigen Mitglieder sowie
der im Land Hessen wohnhaften Versorgungsempfänger der Ingenieurversorgung.
2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der
Ingenieurversorgung aus den übernommenen Versorgungsverhältnissen über.
(3) 1Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten
Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Das zu verteilende Vermögen
ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden
Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 3Von
der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der
nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so
ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen
Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den
versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der
Ingenieurversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische
Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die
entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 5Im Fall des Absatzes 1
Satz 3 ist von dem auf den Rechtsnachfolger zu übertragenden Teil des Vermögens
ein Ausgleichsbetrag abzuziehen, der sich als Produkt der Zahl der Mitglieder
des Übernahmebestands und des Betrags von 100 Euro errechnet; er vermindert
sich mit jedem seit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags abgelaufenen
Kalenderjahr um ein Zehntel seines Anfangswertes. 6Bei der Verteilung
des Vermögens sind im Land Hessen in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten
und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den
Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die
Ingenieurversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert
abzulösen.
(4) 1Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der
versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium
für Wirtschaft, Verkehr und Technologie. 2Die Genehmigung wird im
Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung erteilt.
Artikel 10
Übergangsregelung für den
Verwaltungsrat
1Für die Amtsdauer des bei
In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Artikel 4
Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Land Hessen in den
Verwaltungsrat berufen wird. 2Die Zahl der Mitglieder des amtierenden
Verwaltungsrats erhöht sich um den hessischen Vertreter.
Artikel 11
In-Kraft-Treten des
Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften
(1) 1Dieser
Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der
Ratifikationsurkunden folgt. 2Der Tag des In-Kraft-Tretens ist im
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu geben.
(2) 1Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom
25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als
Anlage zu diesem
Staatsvertrag im hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
2Änderungen der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des
bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen werden ebenfalls im
hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
(3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den
Staatsvertrag im hessischen Staatsanzeiger bekannt zu machen.