Gesetz zu dem Siebten
Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 2. Februar 2004
GVBl. I S. 46
§ 1
Dem Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Er tritt nach seinem Art. 6 Abs. 2 Satz 1 am 1. April 2004 in Kraft. Sollte
der Staatsvertrag nach seinem Art. 6 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist
dies bis zum 30. April 2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu
geben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.