Gesetz zu dem Siebten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Vom 2. Februar 2004
GVBl. I S. 46

 

§ 1


Dem Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.


(2) Er tritt nach seinem Art. 6 Abs. 2 Satz 1 am 1. April 2004 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 6 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies bis zum 30. April 2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

     

 

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