Gesetz zu dem Staatsvertrag
über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen
Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen
Vom 18. Mai 2004
GVBl. I S. 194
§ 1
Dem Staatsvertrag zwischen den
Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Regionalisierung von Teilen der
von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen
wird zugestimmt. Der
Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag nach seinem § 7 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz-
und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.
(3) Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der
Staatsvertrag nach seinem § 7
Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach seinem § 7 Abs. 2 durch wirksame
Kündigung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland aufgehoben wird. Das Datum
des Außer-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu
geben.