Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen

Vom 18. Mai 2004
GVBl. I S. 194

 

§ 1


Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

 

§ 2


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 7 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.


(3) Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 7 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach seinem § 7 Abs. 2 durch wirksame Kündigung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland aufgehoben wird. Das Datum des Außer-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

     

 

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