Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Vom 27. Februar 2004
GVBl. I S. 94

 

Artikel 1

§ 1


Dem am 13. März 2003 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

 

Artikel 2


§§ 2 und 3 des Gesetzes zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 699), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), werden aufgehoben.

 

Artikel 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

     

 

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