Gesetz zu dem Abkommen zur
Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum
Vollzug des Gefahrstoffrechts
Vom 27. Februar 2004
GVBl. I S. 94
Artikel 1
§ 1
Dem am 13. März 2003 unterzeichneten Abkommen
zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für
Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und
Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.
§ 2
(1) Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
§ 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I
bekannt zu geben.
Artikel 2
§§ 2 und 3 des Gesetzes
zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über
die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des
Gefahrstoffrechts vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 699), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), werden aufgehoben.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.