Gesetz
zu dem Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes

Vom 28. Februar 2005
GVBl. I S. 118

 

Artikel 1

Gesetz zu dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

 

§ 1


Dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.


(2) Er tritt nach seinem Art. 9 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme seines Art. 6 Nr. 7 am 1. April 2005 in Kraft. Art. 6 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

 

Artikel 2

Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes

(dort eingearbeitet)

     

 

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