Gesetz
zu dem Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung des Hessischen
Privatrundfunkgesetzes
Vom 28. Februar 2005
GVBl. I S. 118
Artikel 1
Gesetz zu dem Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag
§ 1
Dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Er tritt nach seinem Art. 9 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme seines Art. 6 Nr. 7
am 1. April 2005 in Kraft. Art. 6 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sollte
der Staatsvertrag nach seinem Art. 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist
dies im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.
Artikel 2
Änderung des
Hessischen Privatrundfunkgesetzes
(dort eingearbeitet)