Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet

Vom 19. Oktober 2005
GVBl. I S. 688

 

§ 1

Dem am 26. Juli 2005 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 20 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

     

 

horizontal rule

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der