Staatsvertrag zwischen den
Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit
bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet
Im Interesse einer auf gemeinsame Zielvorstellungen
ausgerichteten und aufeinander abgestimmten Raumordnung und -entwicklung im
Rhein-Neckar-Gebiet schließen die Länder Baden- Württemberg, Hessen und
Rheinland-Pfalz folgenden Staatsvertrag.
Artikel 1
Grenzüberschreitende
Zusammenarbeit
(1) Im Rhein-Neckar-Gebiet sollen alle Aufgaben der Raumordnung einschließlich
der Regionalplanung, die über das Gebiet eines der vertragschließenden Länder
unmittelbar oder mittelbar hinauswirken, sowie Aufgaben der Regionalentwicklung
in ständiger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der Interessen
benachbarter Räume wahrgenommen werden.
(2) Zum Rhein-Neckar-Gebiet im Sinne von Absatz 1 gehört
1. in Baden-Württemberg das Gebiet der Stadtkreise
Heidelberg und Mannheim, des Rhein-Neckar-Kreises sowie des
Neckar-Odenwald-Kreises,
2. in Hessen das Gebiet des Landkreises Bergstraße,
3. in Rheinland-Pfalz das Gebiet der kreisfreien Städte
Frankenthal, Landau, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Speyer
und Worms sowie der Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Rhein-Pfalz-Kreis
und Südliche Weinstraße.
Artikel 2
Errichtung des Verbandes Region
Rhein-Neckar
(1) Zur grenzüberschreitenden Wahrnehmung von Aufgaben der Raumordnung,
Regionalplanung und Regionalentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet wird mit Wirkung
vom 1. Januar 2006 der Verband Region Rhein-Neckar als Körperschaft des
öffentlichen Rechts errichtet (Verband).
(2) Für den Verband gilt das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit von
Baden-Württemberg vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975, S. 460, 1976
S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884), mit
Ausnahme von dessen § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 entsprechend, soweit dieser
Vertrag oder die Verbandssatzung keine Bestimmungen enthält. Die Beamtinnen und
Beamten des Verbandes unterliegen dem in Baden-Württemberg geltenden
Dienstrecht.
(3) Der Verband ist Rechtsnachfolger des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar, der
Planungsgemeinschaft Rheinpfalz und des Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald
(Gesamtrechtsnachfolge).
(4) Die Verfassung und Verwaltung des Verbandes werden in der Verbandssatzung
geregelt. Diese bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde gemäß
Artikel 15 Abs. 1 Satz 2.
Artikel 3
Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband ist Träger der Regionalplanung für das Verbandsgebiet nach
Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3.
(2) Aufgabe des Verbandes ist die Aufstellung, Fortschreibung und sonstige
Änderung eines einheitlichen Regionalplans für das Verbandsgebiet. Dabei sind
die Ziele der Raumordnung zu beachten und die weiteren Erfordernisse der
Raumordnung zu berücksichtigen, insbesondere die Landesentwicklungsprogramme und
-pläne sowie Vorgaben der Raumordnungskommission (Artikel 13 Abs. 2).
(3) Planungen und Vorhaben des Verbandes, die besondere Interessen eines Landes
berühren, sind vorab mit der jeweils zuständigen obersten Landesplanungsbehörde
und den dafür zuständigen Fachressorts abzustimmen.
(4) Der Verband wirkt auf die Verwirklichung des einheitlichen Regionalplans
hin, insbesondere durch regionale Entwicklungskonzepte und -programme. Er
fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der für die Verwirklichung
maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts. Der Verband
unterstützt die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher
Entwicklungen.
(5) Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur des
Verbandsgebietes erforderlich ist, hat der Verband folgende
umsetzungsorientierte Aufgaben und Zuständigkeiten:
1. Trägerschaft und Koordinierung für die
regionalbedeutsame Wirtschaftsförderung und das regionalbedeutsame
Standortmarketing,
2. Trägerschaft und Koordinierung für einen
regionalbedeutsamen Landschaftspark sowie Trägerschaft und Koordinierung von
regionalbedeutsamen Erholungseinrichtungen,
3. Koordinierung von Aktivitäten im Bereich der
integrierten Verkehrsplanung und des Verkehrsmanagements sowie der
Energieversorgung auf der Grundlage von regionalen Entwicklungskonzepten,
4. Trägerschaft und Koordinierung für regionalbedeutsame
Kongresse, Messen, Kultur- und Sportveranstaltungen,
5. Trägerschaft und Koordinierung des regionalen
Tourismusmarketing.
Artikel 4
Beteiligungen
(1) Der Verband kann in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten Mitglied in
Körperschaften, Gesellschaften und Einrichtungen werden. Die Mitgliedschaft muss
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung
beschlossen werden, wenn sie zu einer dauerhaften Umlageerhöhung führt. Die
Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Zur Erfüllung regionalbedeutsamer Entwicklungsaufgaben kann der Verband
Gesellschaften gründen und vertragliche Vereinbarungen schließen. Absatz 1 Satz
2 und 3 gelten entsprechend.
Artikel 5
Aufstellung, Fortschreibung und
sonstige Änderung des Regionalplans
(1) Das Verfahren der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung des
einheitlichen Regionalplans einschließlich des Genehmigungsverfahrens richtet
sich nach dem Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden
Fassung. Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Verbandsversammlung des Verbandes beschließt den einheitlichen
Regionalplan für die Gebiete nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 als Satzung. Der
den Gebietsteil nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 betreffende Planinhalt ist von dem
hessischen Regionalplanungsträger im Rahmen eines Regionalplanaufstellungs- oder
Änderungsverfahrens zu berücksichtigen.
(3) Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit,
auf Antrag von mindestens 15 Mitgliedern der Verbandsversammlung mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung.
Über die Aufstellung, Fortschreibung oder sonstige Änderung des Regionalplans
ist stets mit der Mehrheit von zwei Dritteln zu entscheiden.
(4) Die Ziele und Grundsätze des einheitlichen Regionalplans für die
Gebietsteile nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden durch eine Genehmigung der
obersten Landesplanungsbehörde von Baden-Württemberg für verbindlich erklärt,
die im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde von Rheinland-Pfalz
erteilt wird, soweit der Regionalplan nach diesem Staatsvertrag aufgestellt ist,
sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich in die vorgesehene
räumliche Entwicklung des jeweiligen Landes einfügt.
(5) Der Verband macht die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 4 im
Staatsanzeiger Baden-Württemberg und im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz
öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für
Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Regionalplan wird durch die
öffentliche Bekanntmachung verbindlich.
(6) Kommt eine Genehmigung nach Absatz 4 mangels Einvernehmen nicht zustande,
kann die jeweilige oberste Landesplanungsbehörde die Ziele und Grundsätze des
Regionalplans für ihren Zuständigkeitsbereich genehmigen.
Artikel 6
Organe
Organe des Verbandes sind
die Verbandsversammlung,
der Verwaltungsrat und
die oder der Verbandsvorsitzende.
Artikel 7
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Landrätinnen und Landräten der
Kreise sowie aus den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern und
Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Städte mit mehr als 25 000 Einwohnern
im Verbandsgebiet sowie aus weiteren Vertreterinnen und Vertretern. Die
Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister
und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden im Falle der Verhinderung durch
ihre allgemeinen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten; für jede
weitere Vertreterin und jeden weiteren Vertreter ist mindestens eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Jedes Mitglied der
Verbandsversammlung hat eine Stimme.
(2) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter und ihre Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter werden von den Wahlorganen der Landkreise und der Städte und
Gemeinden im Verbandsgebiet mit über 25 000 Einwohnern innerhalb von drei
Monaten ab Beginn der Amtszeit ihrer Mitglieder auf die Dauer der Wahlperiode
gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung beginnt mit dem
ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl durchzuführen
ist. Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wahlen der weiteren
Vertreterinnen und Vertreter stattfinden. Bis zum Zusammentreten der neu
gebildeten Verbandsversammlung führt die bisherige Verbandsversammlung die
Geschäfte weiter.
(3) Für je 25 000 Einwohner entsenden die Wahlorgane eine Vertreterin oder einen
Vertreter, für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 10 000 Einwohnern eine
weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter. Auf die Zahl der Vertreter
eines Landkreises werden die Landrätin oder der Landrat angerechnet, auf die
Zahl der Vertreter einer Stadt oder Gemeinde die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Die Zahl der
zu wählenden weiteren Vertreterinnen und Vertreter wird jeweils rechtzeitig vor
der Wahl von der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor festgestellt und
dem Wahlorgan mitgeteilt.
(4) Wählbar in die Verbandsversammlung ist, wer am Wahltag die Wählbarkeit in
die entsprechende Vertretung nach dem jeweiligen Landesplanungsgesetz besitzt.
(5) Weitere Vertreterinnen und Vertreter können nicht sein:
1. Beamtinnen, Beamte und Angestellte des Verbands und
2. leitende Beamtinnen, leitende Beamte und leitende
Angestellte der in Artikel 15 genannten Behörden, die unmittelbar mit der
Ausübung der Aufsicht befasst sind.
(6) Aus der Verbandsversammlung scheiden die weiteren Vertreterinnen und
Vertreter aus, die die Wählbarkeit verlieren oder bei denen im Laufe der
Amtszeit ein Hinderungsgrund entsteht. Die jeweiligen Bestimmungen der
Gemeindeordnungen und der Landkreisordnungen der vertragschließenden Länder über
das Ausscheiden aus einem wichtigen Grunde bleiben unberührt. Die
Verbandsversammlung stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist.
Ergibt sich nachträglich, dass eine oder ein in die Verbandsversammlung Gewählte
oder Gewählter im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies von der
Verbandsversammlung festzustellen.
(7) Tritt eine Gewählte oder ein Gewählter nicht in die Verbandsversammlung ein
oder scheidet sie oder er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, dass
sie oder er nicht wählbar war, rückt die Bewerberin oder der Bewerber nach, die
oder der bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächster Ersatzvertreterin
oder Ersatzvertreter festgestellt worden ist.
(8) Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung sind die zuständigen oberen und
höheren sowie die obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder
einzuladen. Ihren Vertretern ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
Artikel 8
Wahl der weiteren
Vertreterinnen oder Vertreter
(1) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter sowie ihre Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter werden aufgrund von Wahlvorschlägen gewählt. Jedes Mitglied
der Wahlorgane kann einen Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorschläge können
doppelt soviel Namen enthalten, wie weitere Vertreterinnen und weitere Vertreter
hieraus gewählt werden können. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche
Erklärung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einzureichen, dass sie oder er
der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Eine Bewerberin oder ein
Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.
(2) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet das jeweilige Wahlorgan.
Dieses stellt auch das Wahlergebnis fest.
(3) Die aufgrund der Wahlvorschläge der Mitglieder der Wahlorgane zu wählenden
weiteren Vertreterinnen oder Vertreter werden nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Die Sitze werden auf
die Wahlvorschläge nach dem d´Hondtschen System verteilt. Wird von den
Mitgliedern der Wahlorgane nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht,
findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen und
Bewerber statt.
(4) Bei Verhältniswahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied der Wahlorgane eine
Stimme, bei Mehrheitswahl so viel Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Für
die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber eines
jeden Wahlvorschlags ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag
maßgebend; die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind in der
Reihenfolge der Benennung Ersatzleute für die weiteren Vertreterinnen und
weiteren Vertreter ihres Wahlvorschlags. Bei Mehrheitswahl sind die
Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen in der Reihenfolge
dieser Zahlen gewählt; die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind in
der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl Ersatzleute. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Artikel 9
Verwaltungsrat
Die Verbandsversammlung bildet einen Verwaltungsrat. Näheres regelt die
Verbandssatzung.
Artikel 10
Ausschüsse
Die Verbandsversammlung kann durch Verbandssatzung beschließende und durch
Beschluss beratende Ausschüsse bilden.
Artikel 11
Verbandsvorsitzende oder
Verbandsvorsitzender
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Verbandsvorsitzende oder
den Verbandsvorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter. Näheres regelt die Verbandssatzung.
(2) Die oder der Verbandsvorsitzende vertritt den Verband, leitet die
Verbandsverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die oder
der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig.
Artikel 12
Verbandsdirektorin oder
Verbandsdirektor
(1) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor wird von der
Verbandsversammlung als Beamtin oder als Beamter auf Zeit gewählt. Die Amtszeit
beträgt acht Jahre.
(2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor vertritt die
Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden ständig, ausgenommen im
Vorsitz der Verbandsversammlung.
Artikel 13
Raumordnungskommission
(1) Die vertragschließenden Länder bilden eine Raumordnungskommission aus
Vertretern der obersten Landesplanungsbehörden. In der Kommission hat jedes Land
eine Stimme. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ohne Stimmrecht ist zulässig.
Die Kommission beschließt einstimmig.
(2) Aufgabe der Raumordnungskommission ist es, die Ziele und die weiteren von
den obersten Landesplanungsbehörden angegebenen Erfordernisse der Raumordnung
für eine gemeinsame Entwicklung des Rhein-Neckar-Gebietes aufeinander
abzustimmen. Sie kann insbesondere über den Planungszeitraum sowie über Form und
Inhalt des Regionalplans Weisungen erteilen.
(3) Die Raumordnungskommission kann fachpolitische Abstimmungsprozesse anregen.
Artikel 14
Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Verband erhält für die Regionalplanung von jedem der vertragschließenden
Länder jährlich einen Zuschuss. Die Höhe bestimmt sich nach den für das
jeweilige Gebiet im Sinne des Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 maßgeblichen
Landesregelungen für derartige Zuschüsse, für das Gebiet im Sinn des Artikel 1
Abs. 2 Nr. 2 nach gesonderter Vereinbarung.
(2) Der Verband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines
Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
genannten Landkreisen, Städten und Gemeinden eine Umlage erheben. Die Höhe der
Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. Artikel
4 bleibt unberührt.
(3) Der Zuschuss für die Regionalplanung ist auf die Umlage der nach Absatz 2
Zahlungsverpflichteten des jeweiligen Landes anzurechnen.
(4) Bisher von den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg der
Planungsgemeinschaft Rheinpfalz und dem Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald
gewährte Zuschüsse für Aufgaben der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit werden
dem Verband gewährt.
Artikel 15
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über den Verband führt das Regierungspräsidium Karlsruhe im
Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in
Neustadt/Weinstraße und dem Regierungspräsidium Darmstadt. Oberste
Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde von Baden-Württemberg,
die im Einvernehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden von Hessen und
Rheinland-Pfalz entscheidet.
(2) Unbeschadet der Regelungen des Artikel 5 gelten §§ 118, 120 bis 127 und §
129 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber.
S. 698), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895)
entsprechend.
Artikel 16
Umbildung von Körperschaften
(1) Der Raumordnungsverband Rhein-Neckar, der Regionalverband
Rhein-Neckar-Odenwald und die Planungsgemeinschaft Rheinpfalz werden mit Wirkung
vom 1. Januar 2006 aufgelöst.
(2) Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder der Verbandsversammlung des
Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald sowie der Regionalvertretung der
Planungsgemeinschaft Rheinpfalz endet jeweils mit dem Ablauf des 31. Dezember
2005. Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder der Verbandsversammlung des
Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar endet mit dem Ablauf des Monats, in dem
erstmals die Wahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der
Verbandsversammlung stattfindet. Bis zum Zusammentreten der neu gebildeten
Verbandsversammlung des Verbandes führt die bisherige Verbandsversammlung des
Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar die Geschäfte weiter.
(3) Die erstmalige Wahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter findet
innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages statt. Die
Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung beginnt abweichend von Artikel 7
Abs. 2 mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Wahl
durchgeführt wurde, frühestens jedoch am 1. Januar 2006.
(4) Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden die Arbeitnehmer der in
Absatz 1 genannten Körperschaften Arbeitnehmer des Verbandes.
(5) Für die vorläufige Haushaltsführung des Verbandes bis zum Erlass der ersten
Haushaltssatzung gilt die Haushaltssatzung des Raumordnungsverbandes
Rhein-Neckar für das Haushaltsjahr 2005 als Haushaltssatzung des Vorjahres.
Artikel 17
Übergangsvorschriften für Pläne
(1) Es gelten fort der Raumordnungsplan des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar,
der Regionalplan des Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald und der regionale
Raumordnungsplan nach § 9 Abs. 1 sowie die Pläne nach § 9 Abs. 3 des
Landesplanungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41) der
Planungsgemeinschaft Rheinpfalz.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages laufende Verfahren zur Aufstellung,
Fortschreibung oder sonstigen Änderung der in Absatz 1 genannten Pläne kann der
Verband fortführen.
Artikel 18
Weiterführung des Vorsitzes
Der bisherige Vorsitzende des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar oder seine
Stellvertreterin oder sein Stellvertreter beruft die erste Sitzung der
Verbandsversammlung nach der ersten Wahl ihrer Mitglieder ein.
Artikel 19
Vertragsdauer
Dieser Staatsvertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich
jeweils um weitere zwei Jahre, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von
einem Jahr vor seinem Ablauf gekündigt wird.
Artikel 20
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen
Organe der vertragschließenden Länder und ersetzt den bisherigen Staatsvertrag
vom 3. März 1969. Er tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der
Ratifikationsurkunden folgt.
Für das Land Baden-Württemberg
Mannheim, den 26. Juli 2005
Günther H. Oettinger, Ministerpräsident
Für das Land Hessen
Mannheim, den 26. Juli 2005
Roland Koch, Ministerpräsident
Für das Land Rheinland-Pfalz
Mannheim, den 26. Juli 2005
Kurt Beck, Ministerpräsident