Anlage
Zu § 2 Abs. 1:
Staatsvertrag
zwischen dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt
über die Errichtung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt
Das Land Hessen, das Land Niedersachsen und das Land Sachsen-Anhalt schließen,
vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Organe, nachstehenden
Staatsvertrag:
Präambel
(1) Es ist gemeinsamer Wille der Landesregierungen von Hessen, Niedersachsen und
Sachsen-Anhalt, ihre bestehenden Einrichtungen für forstliches Versuchswesen in
der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt als gemeinsame Dienststelle
zusammenzuführen.
(2) Durch diese Kooperation im forstlichen Versuchswesen werden das forstliche
Versuchswesen langfristig gesichert, seine Ergebnisse für eine praxisnahe
Waldbewirtschaftung effizienter und günstiger bereitgestellt, seine Bedeutung
und Schlagkraft gestärkt, sein forstlicher Stellenwert erhalten und seine
Kompetenz erhöht.
(3) Gemeinsame Träger dieser Dienststelle sind die Länder Hessen, Niedersachsen
und Sachsen-Anhalt. Bei der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt
handelt es sich um eine unmittelbar den für Forsten zuständigen Ministerien der
Länder (im Folgenden Fachministerien) nachgeordnete Behörde.
(4) Die Gleichberechtigung der Träger findet in einer auf Dauer angelegten
ausgewogenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen
an den Standorten der Dienststelle ihren Ausdruck.
(5) Für Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt wird die neue Einrichtung zur
zentralen Dienstleisterin für alle Waldbesitzenden auf dem Gebiet des
forstlichen Versuchswesens. Die Fachministerien schaffen die personellen und
finanziellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der
Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt. Sie unterstützen die
Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt darüber hinaus in der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben. Durch den Zusammenschluss und die Bildung einer gemeinsamen
Dienststelle ergeben sich Synergieeffekte, die Kostensenkungen und
Effizienzsteigerungen bewirken.
(6) Dieser Staatsvertrag ist für den Beitritt anderer Länder offen.
Artikel 1
(1) Das Land Hessen, das Land Niedersachsen und das Land Sachsen-Anhalt
errichten zur Kooperation im forstlichen Versuchswesen eine gemeinsame Behörde
(2) Die gemeinsame Behörde wird mit Sitz in Göttingen an den Standorten
Göttingen und Hannoversch Münden eingerichtet; sie führt die Bezeichnung
"Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt", abgekürzt "NW-FVA".
Artikel 2
Die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt ist eine auftragsorientierte
Einrichtung der sie tragenden Bundesländer. Sie arbeitet im forstlichen
Forschungs- und Versuchswesen einschließlich des Monitorings anwendungs- und
praxisorientiert und berät alle Waldbesitzenden auf der Grundlage abgesicherter
Erkenntnisse der forstlichen Forschung.
Artikel 3
(1) Die Fachministerien stimmen sich über die die Nordwestdeutsche Forstliche
Versuchsanstalt betreffenden grundsätzlichen Fragen ab und regeln insbesondere
die Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung und die wesentlichen Personal-,
Organisations- und Haushaltsangelegenheiten der Nordwestdeutschen Forstlichen
Versuchsanstalt in einer Verwaltungsvereinbarung.
(2) Die Fachministerien können, in Niedersachsen vorbehaltlich der Zustimmung
der Landesregierung, die Einrichtungen, welche ihre Landesforsten
bewirtschaften, mit der Durchführung der vereinbarten Aufgaben im Rahmen der
Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt beauftragen.
Artikel 4
(1) Die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt untersteht der Aufsicht der
Fachministerien. Ein Steuerungsausschuss übt die Fachaufsicht aus.
(2) Der Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus jeweils einer Vertreterin
oder einem Vertreter der Fachministerien und jeweils einer Vertreterin oder
einem Vertreter der Einrichtungen, welche die Landesforsten der beteiligten
Länder bewirtschaften.
(3) Der Steuerungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung
der Fachministerien bedarf
(4) Der Steuerungsausschuss genehmigt die jährlich vorzulegenden Arbeitspläne
und nimmt die Jahresabschlüsse sachlich und finanziell ab. Ferner legt er die in
einem dreijährigen Turnus zu überprüfenden Sachkostenansätze der Versuchsanstalt
fest.
(5) Die Länder Hessen und Niedersachsen haben jeweils zwei Stimmen,
Sachsen-Anhalt hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit nicht in der
Geschäftsordnung anders vorgesehen, einvernehmlich gefasst.
(6) Die Geschäftsordnung regelt die Wahrnehmung des Stimmrechtes.
Artikel 5
(1) Die Ausstattung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt mit
Personal, Sach- und Investitionsmitteln wird von den Fachministerien im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für den Zeitpunkt der Gründung der
Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt einvernehmlich festgelegt. Die
Verteilung der Stellen und der Sachkosten und Investitionen soll jeweils
folgendem Länderschlüssel entsprechen: Hessen 38,5 v.H., Niedersachsen 49,5 v.H.
und Sachsen-Anhalt 12,0 v.H. Ein Personalüberhang an planmäßig Beschäftigten ist
durch das jeweilige Land ohne Anrechnung auf den Länderschlüssel zu finanzieren.
(2) Einnahmen und Ausgaben aus Drittmittelprojekten sind bei der Berechnung der
Gesamtkostenanteile nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird eine
angemessene Abgeltung der Verwaltungskosten durch den Steuerungsausschuss
festgelegt.
Sonstige ungeplante Einnahmen der Nordwestdeutschen
Forstlichen Versuchsanstalt dürfen im Rahmen des Korrespondenzvermerkes
zusätzlich verausgabt werden. Sie werden vor der Abrechnung mit den Ländern von
dem Gesamtausgabevolumen abgezogen.
(3) Die Länder bleiben Arbeitgeber oder Dienstherr des von ihnen in der
Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt eingesetzten Personals.
Planstellen und Stellen bleiben in den jeweiligen Haushalten der Länder
veranschlagt.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Nordwestdeutschen Forstlichen
Versuchsanstalt ist Dienst- und Fachvorgesetzte oder Dienst- und
Fachvorgesetzter aller Beschäftigten der Nordwestdeutschen Forstlichen
Versuchsanstalt. Die beteiligten Länder regeln die dienst- und
personalrechtlichen Befugnisse für ihre Beschäftigten.
(5) Die Leiterin oder der Leiter nimmt ihre oder seine Aufgabe im Namen und im
Auftrag der jeweils betroffenen Vertragspartei wahr. Durch die Einrichtung der
einheitlichen Leitung wird die Geltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Vertragsparteien nicht berührt. Im Außenverhältnis treten die drei Länder
gesamtschuldnerisch, vertreten durch die Leiterin oder den Leiter, auf.
(6) Die Leiterin oder der Leiter wird durch den Steuerungsausschuss
einvernehmlich im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählt und durch jeweils
eine der Vertragsparteien im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien
bestellt.
(7) Ein Anspruch zur Wiederbesetzung eines konkreten Arbeitsplatzes oder
Dienstpostens mit Bediensteten eines bestimmten Landes besteht nicht.
Mittelfristig ist die Einhaltung des Länderschlüssels anzustreben. Der
gegebenenfalls erforderliche finanzielle Ausgleich wird in einer Vereinbarung
geregelt.
(8) Die genutzten Landesliegenschaften bleiben im Eigentum des jeweiligen
Landes. Es trägt etwaige Erstinvestitionskosten, während die Unterhaltung der
Gebäude und Mieten und Nutzungsentgelte von der Nordwestdeutschen Forstlichen
Versuchsanstalt getragen werden.
(9) Die beteiligten Länder veranschlagen in ihrem jeweiligen Haushalt die
Stellen, Personalkosten und Personalnebenkosten der planmäßig Beschäftigten
sowie die anteiligen Sachkosten und Investitionen.
(10) Die Haushaltsführung erfolgt durch die Nordwestdeutsche Forstliche
Versuchsanstalt nach den für Niedersachsen geltenden haushalts- und
kassenrechtlichen Bestimmungen. Die Sachkosten und Investitionen der
Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt werden der Nordwestdeutschen
Forstlichen Versuchsanstalt von den Ländern entsprechend des Länderschlüssels
bereitgestellt.
(11) Die Anwendung des Personalvertretungsrechts sowie der Regelungen zur
Gleichberechtigung und Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Recht des
Landes, in dessen Dienst die oder der Beschäftigte steht. Die Schaffung der
Voraussetzungen zur Bildung eines gemeinsamen Personalrates wird angestrebt.
(12) Die Prüfungsrechte der Rechnungshöfe der Länder Hessen, Niedersachsen und
Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.
Artikel 6
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der beteiligten Länder mit einer Frist
von fünf Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung
ist schriftlich gegenüber den für Forsten zuständigen Ministerien der jeweils
anderen Länder zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den
übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der
übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach
Eingang der Kündigung zum selben Zeitpunkt kündigen.
(2) Im Falle einer Kündigung bleibt das kündigende Land bis zum Ende der
Vertragslaufzeit zur anteiligen Kostenerstattung nach Artikel 5 verpflichtet.
Gemeinsam von den Ländern finanzierte Investitionen der Nordwestdeutschen
Forstlichen Versuchsanstalt sind in Höhe des anteiligen Restbuchwertes dem
kündigenden Land zu erstatten.
Artikel 7
(1) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages
unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages
im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung
treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für
etwaige Lücken des Staatsvertrages.
(2) Treten die diesem Staatsvertrag zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ganz
oder teilweise außer Kraft und werden sie nicht durch inhaltlich vergleichbare
Vorschriften ersetzt, verliert der Staatsvertrag in diesem Umfang sechs Monate
nach Außerkrafttreten seine Gültigkeit, es sei denn, die Parteien erachten die
Beibehaltung nach Anhörung des Steuerungsausschusses einstimmig als zweckmäßig.
Artikel 8
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden
werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt.
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat
folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. Die
Niedersächsische Staatskanzlei teilt den übrigen beteiligten Ländern die
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde und den Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages mit.
Aachen, den 20. Oktober 2005
Für das Land Hessen
Der Ministerpräsident
Roland Koch
Aachen, den 11. Oktober 2005
Für das Land Niedersachsen
Der Ministerpräsident
Christian Wulff
Aachen, den 20. Oktober 2005
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer