



Gesetz zu dem Staatsvertrag
zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der
kammerangehörigen Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten und der
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten des Landes Hessen
zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen
Vom 15. Dezember 2005
GVBl. I S. 858
§ 1
(1) Dem am 21. und 22. Juli 2005 unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen dem Land
Hessen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen
Psychotherapeutinnen und -therapeuten und der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten des Landes Hessen zum
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen wird
zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
§ 2
Der Tag, an dem der Staatsvertrag
nach seinem Art. 9 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt
Teil I bekannt zu geben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.


