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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen

Vom 15. Dezember 2005
GVBl. I S. 858

 

§ 1


(1) Dem am 21. und 22. Juli 2005 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen wird zugestimmt.


(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

 

§ 2


Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 9 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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