



Gesetz zu dem Abkommen zur
Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
Vom 25. September 2006
GVBl. I S. 503
§ 1
Dem Abkommen zur Änderung des
Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Änderungsabkommen)
wird zugestimmt.
§ 2
(1) Das DIBt-Änderungabkommen wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das DIBt-Änderungabkommen
nach seiner Nr. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I
bekanntzugeben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.


