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Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik

Vom 25. September 2006
GVBl. I S. 503

 

§ 1


Dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Änderungsabkommen) wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Das DIBt-Änderungabkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem das DIBt-Änderungabkommen nach seiner Nr. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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