



Gesetz
zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land
Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder
Vom 18. Dezember 2006
GVBl. I S. 691
§ 1
(1) Dem am 30. November 2006 unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen dem Land
Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach §
9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines
gemeinsamen Registerportals der Länder wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
§ 2
Der Tag, an dem der Staatsvertrag
nach seinem § 13 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil
I bekannt zu geben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.


