Anlage zu § 1 Abs. 2
Staatsvertrag
zwischen
dem Land Hessen
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines
gemeinsamen Registerportals der Länder
Das Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Justiz
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,
schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des
Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom
30.11.2006.
Präambel
Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur
Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder
gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal
(Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die
automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB)[1]
der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§
10 HGB)[2]. Mit diesem Staatsvertrag
wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden
Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung
Gebrauch gemacht.
§ 1
Gegenstand und Ziele des
Registerportals
Durch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll
insbesondere erreicht werden:
1. Über das Registerportal wird die jedermann zu
Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister,
Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form
eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das
Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
2. Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche
über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen.
3. Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige
Anmeldung erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann -
ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen
Bundesländer recherchiert werden.
4. Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer
länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der
Gebührenforderung.
5. Das Registerportal steht als zentrale
Bekanntmachungsplattform in Registersachen[3]
zur Verfügung.
6. Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit
anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen,
insbesondere dem Unternehmensregister[4]
und dem statistischen Unternehmensregister[5],
über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.
§ 2
Bestimmung des elektronischen
Auskunftssystems
Das Land Hessen bestimmt das Registerportal als das
länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und
Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 4 HGB[6],
über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und
Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes Hessen
abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den
Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.
§ 3
Bestimmung des elektronischen
Bekanntmachungssystems
(1) Das Land Hessen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende,
zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10
HGB[7], über das die Bekanntmachung
der Eintragungen erfolgt.
(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an
das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten
Daten.
§ 4
Zentrale Anmeldung zum
elektronischen Abrufverfahren des Landes
Das Land Hessen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu
dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
§ 5
Zentrale Erfassung von
Gebührentatbeständen
(1) Das Land Hessen überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der
Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal
auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO beurteilt sich nach dem
Recht des Landes Hessen.
§ 6
Protokollierung der Abrufe
(1) Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur
Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 HRV. Das Land Hessen erhält über die
Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche
Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Land Hessen in elektronischer
Form bereitgestellt.[8]
(2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von
ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren.
Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Hessen mit, wenn sich
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die
Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 HGB übersteigt.
§ 7
Zentrale Erhebung und
Vollstreckung von Gebühren
(1) Das Land Hessen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren
des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal
erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das
Amtsgericht Hagen.
(2) Das Land Hessen überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach
Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die
Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 8
Einsatz von elektronischen
Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für
Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz
elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.
(2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Das Land
Hessen erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche
Übersicht.
§ 9
Auskehrung der Einnahmen
Der Reinerlös der aufgrund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen
Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird
zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land Hessen
überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge,
die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw. elektronischen
Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich
zugeflossen sind.
§ 10
Vereinsregister
Soweit das Land Hessen die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte
elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich
sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
§ 11
Kosten
Das Land Hessen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen
Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte
Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
§ 12
Betrieb des Registerportals
Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen
Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer
Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.
§ 13
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde,
frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind in der
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen zu hinterlegen. Das Inkrafttreten
dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit
anderen Ländern unberührt.
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann
jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung
ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.