Anlage
Staatsvertrag über die Vergabe
von Studienplätzen
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: „die Länder“ genannt) schließen
nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Aufgaben der Zentralstelle
(1) Die aufgrund des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.
Oktober 1972 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle - ZVS - ) mit
dem Sitz in Dortmund hat die Aufgabe,
1. Studienplätze für das erste Fachsemester an
staatlichen Hochschulen in Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren zu
vergeben (Verfahren der Zentralstelle),
2. die Hochschulen bei der Durchführung des
Auswahlverfahrens nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 zu unterstützen,
3. für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von
Zulassungszahlen zu sorgen.
Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie
für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt
sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische
Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung
besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen
aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
(2) Die Zentralstelle kann ferner auf Antrag einzelner oder mehrerer Länder und
gegen vollständige Erstattung der entstehenden Kosten für Hochschulen dieser
Länder besondere zentrale, auch gemeinsame Verteilungsverfahren oder
Auswahlverfahren durchführen.
(3) Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 kann
die Zentralstelle zusätzliche Leistungen für einzelne Hochschulen auf deren
Antrag gegen vollständige Erstattung der entstehenden Kosten erbringen.
(4) Die Zentralstelle kann sonstige hochschulorientierte Dienstleistungsaufgaben
für einzelne Hochschulen auf deren Antrag gegen vollständige Erstattung der
entstehenden Kosten übernehmen.
Artikel 2
Rechtsstellung der
Zentralstelle
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag oder in den Rechtsverordnungen nach Artikel
15 nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht des Sitzlandes. Die Zentralstelle
gilt für die Anwendung des Rechts des Sitzlandes zugleich als dessen
Einrichtung.
(2) Die in der Zentralstelle tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten,
Arbeiterinnen und Arbeiter sind Bedienstete des Sitzlandes.
(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des Sitzlandes führt die
Rechtsaufsicht und unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsausschusses die
Fachaufsicht über die Zentralstelle.
Artikel 3
Organe der Zentralstelle
Organe der Zentralstelle sind:
1. der Verwaltungsausschuss,
2. der Beirat,
3. die Direktorin oder der Direktor.
Artikel 4
Der Verwaltungsausschuss
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein
Vertreter der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien der Länder an. Zu
den Sitzungen des Verwaltungsausschusses kann der Bund zwei Vertreterinnen oder
Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Der Verwaltungsausschuss kann weitere
Personen hinzuziehen.
(2) Der Verwaltungsausschuss beschließt über:
1. Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden
Rechtsverordnungen (Artikel 15),
2. die Einbeziehung von Studiengängen in das Verfahren
der Zentralstelle (Artikel 8 Abs. 1),
3. die Verfahrensart (Artikel 8 Abs. 2 und 3),
4. die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 8 Abs. 4),
5. Anträge nach Artikel 1 Abs. 2,
6. den Haushaltsvorentwurf und die Feststellung der
Jahresrechnung (Artikel 16),
7. die Zustimmung zur Besetzung der Stelle der
Direktorin oder des Direktors,
8. die gemeinsame Geschäftsordnung für sich und den
Beirat sowie über die Geschäftsordnung und die Richtlinien für die Arbeit
der Zentralstelle einschließlich der Information von Studienberatungsstellen
sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerbern,
9. die statistische Auswertung der bei der
Zentralstelle anfallenden Daten und deren Veröffentlichung,
10. Kostenregelungen nach Artikel 1 Abs. 2 und 3.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines
anderen Landes zur Ausübung seines Stimmrechts ermächtigen.
(4) Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist
eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Im
Falle des Absatzes 2 Nr. 4 genügt die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
Artikel 5
Der Beirat
(1) Dem Beirat gehört je Land eine Vertreterin oder ein Vertreter an, die oder
der von den staatlichen Hochschulen des Landes nach Landesrecht bestimmt worden
ist. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können an den Sitzungen des
Beirates teilnehmen. Sie sind auf Verlangen jederzeit zu hören.
(2) Der Beirat kann Empfehlungen zu den in Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 9
genannten Angelegenheiten geben. Er ist vor einem Beschluss des
Verwaltungsausschusses nach Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu hören.
Artikel 6
Leitung der Zentralstelle
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird durch das für das Hochschulwesen
zuständige Ministerium des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem
Verwaltungsausschuss bestellt.
(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Zentralstelle gerichtlich und
außergerichtlich und führt die Geschäfte der Zentralstelle.
Artikel 7
Kapazitätsermittlung und
Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale
Vergabeverfahren einbezogen sind, sind Zulassungszahlen nach Artikel 15 Abs. 1
Nr. 10 und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen. Zulassungszahl ist die
Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und
Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen
Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten
Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.
(2) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der
haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und
fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der
Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die
geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung,
Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Bei der
Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen
und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können
Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.
(3) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des
Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem
Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche
Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die
dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung
festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für
Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch
studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der
für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem
jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind
ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen
und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine
gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in
diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium
frei. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere
kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen
Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der
Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit
nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden
(Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen,
insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen
und Patienten.
(4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule der zuständigen
Landesbehörde einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor.
(5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität gemäß Absatz 3 bleiben Maßnahmen
zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der
Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind
gesondert auszuweisen.
Artikel 8
Einbeziehung von Studiengängen
(1) In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen
Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn für alle staatlichen Hochschulen
Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die
Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, soweit nicht
wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den
Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. In das Verfahren der
Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn nur für die Mehrzahl
der staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten
ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden
Studienplätze mindestens erreicht. Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen
eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist.
(2) Bei der Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle
ist insbesondere festzulegen,
1. ob für den Studiengang
a) ein Verteilungsverfahren (Artikel 9 Abs. 1)
oder
b) ein Auswahlverfahren (Artikel 9 Abs. 2)
durchzuführen ist,
2. für welchen Bewerberkreis die Einbeziehung gilt,
3. für welche Fälle den Hochschulen die Entscheidung
vorbehalten bleibt.
(3) In den einbezogenen Studiengängen findet ein Auswahlverfahren statt, sofern
nicht ein Verteilungsverfahren festgelegt wird. Die Verfahrensart ist für jedes
Vergabeverfahren zu überprüfen. Die Festlegung eines Verteilungsverfahrens ist
auf höchstens zwei aufeinander folgende Vergabeverfahren beschränkt.
(4) Die Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle kann
befristet werden. Die Einbeziehung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen
dafür entfallen sind oder ein Bedürfnis für eine zentrale Vergabe der
Studienplätze nicht mehr besteht.
Artikel 9
Verfahrensarten
(1) In Studiengängen, in welchen in den beiden vorangegangenen Semestern alle
Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden konnten und die Zahl der
Eingeschriebenen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht
oder nicht wesentlich überschritten hat, soll ein Verteilungsverfahren
festgelegt werden, es sei denn, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu
erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Zahl der zur Verfügung
stehenden Studienplätze wesentlich übersteigen wird.
(2) In Studiengängen, in welchen im Hinblick auf die Einschreibergebnisse
vorangegangener Semester zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die
Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze so wesentlich übersteigen
wird, dass ein Verteilungsverfahren nicht beschlossen werden kann, wird ein
Auswahlverfahren durchgeführt.
Artikel 10
Verteilungsverfahren
(1) In einem Verteilungsverfahren nach Artikel 9 Abs. 1 werden die an den
einzelnen Hochschulen vorhandenen Studienplätze von der Zentralstelle möglichst
nach den Ortswünschen der Bewerberinnen und Bewerber und, soweit notwendig, bis
zu einem Viertel der Studienplätze nach dem Grad der nachgewiesenen
Qualifikation für das gewählte Studium, im Übrigen vor allem nach den für die
Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen
Gründen vergeben.
(2) Im Verteilungsverfahren ist ein Teil der Studienplätze ausländischen
Staatsangehörigen und Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind,
vorzubehalten.
Artikel 11
Auswahlverfahren
(1) In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den
Artikeln 12 und 13 sowie nach Absatz 4 ausgewählt. Bei den Bewerbungen für diese
Studienplätze dürfen sechs Ortswünsche in einer Rangliste angegeben werden. Die
ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in den Fällen des Artikels 13
Abs. 1 Nr. 3 von der Hochschule zugelassen. Im Übrigen werden sie den einzelnen
Hochschulen möglichst nach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in den
Fällen des Artikels 13 Abs. 1 Nr. 1 vor allem nach dem Grad der nachgewiesenen
Qualifikation für das gewählte Studium, in allen anderen Fällen vor allem nach
den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und
wirtschaftlichen Gründen zugewiesen. Ist danach im Einzelfall keine Zulassung
möglich, rückt die rangnächste Bewerberin oder der rangnächste Bewerber der
jeweiligen Gruppe nach, sofern sie oder er sich für eine Hochschule beworben
hat, an der noch Studienplätze frei sind.
(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel
12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und
entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2. aus dem Entwicklungsdienst nach dem
Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils
geltenden Fassung,
3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen
Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom
17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder aus
der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von
der Bundesregierung geförderten Modellprojektes,
4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18
Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen
Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
(3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem
Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter
Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche
oder berufliche Gründe sprechen.
(4) Studienplätze nach Artikel 14 Abs. 3, bei denen die Zulassung auf den ersten
Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen
Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden.
Artikel 12
Vorabquoten
(1) In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung
stehenden Studienplätze vorzubehalten für:
1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung
des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich aufgrund
entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen
besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose,
soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
4. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht
abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium
erworben haben,
5. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium
in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber
für ein Zweitstudium),
6. in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über
keine sonstige Studienberechtigung verfügen.
Die Quote nach Satz 1 Nr. 6 soll nur gebildet werden, wenn
zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und
Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die
Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Artikel 13.
(2) Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 können für die Studienplätze je Studienort
oder für die Gesamtzahl aller Studienplätze gebildet werden. Daneben kann
bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je
Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen
Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. Nicht in Anspruch genommene
Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Nr. 3 werden nach Artikel 13 Abs. 1
Nr. 3 vergeben. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach
Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 werden nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 vergeben.
(3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und
familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige
Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu
vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die
Berücksichtigung bei der Auswahl nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besseren
Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der
Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.
(4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad
der Qualifikation ausgewählt.
(5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den
Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein
weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(6) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden in erster Linie
unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt.
(7) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 unterfällt, kann nicht im
Verfahren nach Artikel 13 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt
unberührt.
Artikel 13
Hauptquoten
(1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 12
verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:
1. zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder
Hochschule durch die Zentralstelle nach dem Grad der Qualifikation für das
gewählte Studium. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander
abweichen, können als ranggleich behandelt werden. Die Länder tragen dafür
Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der
Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und
Bewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis
der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der
Studienbewerberinnen und -bewerber Landesquoten gebildet. Die Quote eines
Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl
der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang
(Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl
der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die
Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten
um drei Zehntel erhöht. Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur
Personen berücksichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die
von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist;
2. zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Dauer
der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang
(Wartezeit). Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf
die Wartezeit nicht angerechnet;
3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis
eines Auswahlverfahrens. Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze
in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere
a) nach dem Grad der Qualifikation,
b) nach den gewichteten Einzelnoten der
Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische
Eignung Auskunft geben,
c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen
Studierfähigkeitstests,
d) nach der Art einer Berufsausbildung oder
Berufstätigkeit,
e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule
durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das
Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und
über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten
Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die
Anforderungen des Studiums dienen soll,
f) aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach
den Buchstaben a bis e.
Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der
Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Zahl der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. In
diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz
2 Buchstabe a bis d genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder
nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Bewerberinnen und Bewerber, die nach
Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine
Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehen werden.
(3) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nach Anwendung der Absätze
1 und 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach
Artikel 11 Abs. 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine
Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.
(4) Aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht in Anspruch genommene
Studienplätze werden nach Absatz 1 Nr. 3 vergeben.
Artikel 14
Verfahrensvorschriften
(1) Wer nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 von einer Hochschule ausgewählt worden ist,
wird von der Hochschule zugelassen. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von
der Hochschule einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten
Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen
findet nicht statt.
(2) Die Zentralstelle ermittelt in den Quoten nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1, 2,
4, 5 und 6, Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Artikel 11 Abs. 4 aufgrund der
Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, an welcher
Hochschule eine Zulassung erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid.
(3) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine
höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht,
wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.
(4) Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Zentralstelle Zugelassenen
einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.
(5) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Zentralstelle über die
Zulassungsanträge findet nicht statt.
(6) Beruht die Zulassung durch die Hochschule oder die Zentralstelle auf
falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie zurückgenommen; ist die Zulassung
sonst fehlerhaft, kann sie zurückgenommen werden. Nach Ablauf eines Jahres ist
die Rücknahme der Zulassung durch die Zentralstelle ausgeschlossen.
(7) Die Zentralstelle ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 15
berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.
Artikel 15
Rechtsverordnungen
(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des
Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
1. die Verteilungs- und Auswahlkriterien (Artikel 10
bis 12 sowie 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2),
2. die Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 und 2, Artikel 12
Abs. 1,
3. den Ablauf des Verteilungsverfahrens nach Artikel
10,
4. die Festlegungen nach Artikel 8 Abs. 2,
5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere
die Fälle, in denen Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind,
einschließlich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen
Antragstellung vorgesehen werden;
6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe
nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener
Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
7. die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 11 Abs.
4,
8. die Einbeziehung und die Aufhebung der Einbeziehung
von Studiengängen,
9. die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung nach
Artikel 7,
10. die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Artikel
7, soweit das Landesrecht dafür keine andere Rechtsform vorsieht;
11. die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen
aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 4.
(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen,
soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.
Artikel 16
Haushalt der Zentralstelle
(1) Der Haushaltsvorentwurf bedarf der Zustimmung der für das Hochschulwesen
zuständigen Ministerien und der Finanzministerien der Länder mit einer Mehrheit
von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
(2) Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der Zentralstelle nach den
Beschlüssen der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und der
Finanzministerien der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. Die Länder
verpflichten sich, dem Sitzland den rechnungsmäßigen Zuschussbetrag anteilig zu
erstatten. Der Betrag wird auf die einzelnen Länder zu zwei Dritteln nach dem
Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer
Bevölkerungszahl umgelegt. Als Steuereinnahmen gelten die im
Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die
Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder
im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere
Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen
Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr
zwei Jahre vorausgehenden Haushaltsjahres.
(3) Die in die Haushaltsrechnung der Zentralstelle nicht eingehenden besonderen
Kosten des Sitzlandes, die im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit und für die
Aufsicht über die Zentralstelle entstehen, werden von den übrigen Ländern dem
Sitzland durch eine Pauschalzahlung in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des
Erstattungsbetrages nach Absatz 2 Satz 2 abgegolten. Hierfür gelten die
Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.
(4) Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in
zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des
Haushaltsplans fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der
Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des
folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
(5) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und
Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Sitzland geltenden
Vorschriften maßgebend. Das Sitzland teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens
den vertragschließenden Ländern mit.
Artikel 17
Staatlich anerkannte
Hochschulen
Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des
Trägers in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen werden. Die Entscheidung
trifft der Verwaltungsausschuss. Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen
gelten als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Staatsvertrages.
Artikel 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Zentralstelle
vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der
Studienplätze maßgeblichen Daten macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle.
Artikel 19
Schlussvorschriften
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den
Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des
Sitzlandes hinterlegt ist. Er findet erstmals auf das seinem Inkrafttreten
unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren Anwendung. Der Staatsvertrag über die
Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 tritt mit Abschluss des
Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.
(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärungen
gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines
Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
(3) Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Zentralstelle
aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können,
sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu
übernehmen. Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen
bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt.
(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses
Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende
dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 16
Abs. 2 zu erstatten.
(5) Über die Verwendung des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen
die für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und die Finanzministerien der
Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
Berlin, den 22. Juni 2006
Für das Land Baden-Württemberg:
Günther H. Oettinger
Für den Freistaat Bayern:
Dr. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin:
Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg:
Matthias Platzeck
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Jens Böhrnsen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ole von Beust
Für das Land Hessen:
Roland Koch
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Dr.
Harald Ringstorff
Für das Land Niedersachsen:
Christian Wulff
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Dr. Jürgen Rüttgers
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck
Für das Saarland:
Peter Müller
Für den Freistaat Sachsen:
Prof. Dr. Georg Milbradt
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer
Für das Land Schleswig-Holstein:
Peter Harry Carstensen
Für den Freistaat Thüringen:
Dieter Althaus