



Staatsvertrag
zum Glücksspielwesen in Deutschland
(Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV)[*]
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: „die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziele des Staatsvertrages
Ziele des Staatsvertrages sind
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu
verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu
schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den
natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu
lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu
verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß
durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und
die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt
werden.
§ 2
Anwendungsbereich
Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung
und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Für Spielbanken gelten nur
die §§ 1, 3 bis 8, 20 und 23.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer
Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz
oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in
jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang
zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den
Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.
(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht
geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um
gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen
geschlossenen Gesellschaften handelt.
(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen
die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes
Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die
Vorschriften über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder
andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung).
(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die
Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.
(5) Annahmestellen und Lotterie-Einnehmer sind in die Vertriebsorganisation von
Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 eingegliederte Vermittler.
(6) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle oder
Lotterieeinnehmer zu sein,
1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter
vermittelt oder
2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften
zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem
Veranstalter - selbst oder über Dritte - vermittelt,
sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig
Gewinn zu erzielen.
§ 4
Allgemeine Bestimmungen
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde
des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und
das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des
Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das
Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt
werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den
Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von
Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben
sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet
ist verboten.
§ 5
Werbung
(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines
Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten
anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum
Glücksspiel zu beschränken.
(2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen
des § 1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel
auffordern, anreizen oder ermuntern. Sie darf sich nicht an Minderjährige oder
vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Die Werbung darf nicht irreführend
sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger,
die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten
enthalten.
(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8
Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen
verboten.
(4) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.
§ 6
Sozialkonzept
Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind
verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der
Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie
Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des
Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und
Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist
darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des
Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.
§ 7
Aufklärung
(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben über
die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von ihnen
angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und
Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.
(2) Lose, Spielscheine und Spielquittungen müssen Hinweise auf die von dem
jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.
§ 8
Spielersperre
(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sind die
Spielbanken und die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter verpflichtet, ein
übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten.
(2) Die zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter sperren
Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der
Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder
aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie
spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen
nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem
Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).
(3) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Veranstalter teilen die Sperre
dem betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mit.
(4) Die Veranstalter haben die in § 23 Abs. 1 genannten Daten in eine Sperrdatei
einzutragen. Ein Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden
können.
(5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf
schriftlichen Antrag des Spielers möglich. Über diesen entscheidet der
Veranstalter, der die Sperre verfügt hat.
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
§ 9
Glücksspielaufsicht
(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem
Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken,
dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die
zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im
Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere
1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und
Nachweise verlangen, die zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich
sind,
2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung
und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an
die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts stellen,
3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung
unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen,
4. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die
Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus
unerlaubtem Glücksspiel untersagen und
5. Diensteanbietern im Sinne von § 3 Teledienstegesetz,
soweit sie nach diesem Gesetz verantwortlich sind, die Mitwirkung am Zugang
zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen.
Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern
veranstaltet oder vermittelt wird oder dafür in mehreren Ländern geworben wird,
kann jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines anderen Landes
ermächtigen, auch mit Wirkung für das betroffene Land tätig zu werden.
(2) Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende
Wirkung.
(3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusammen. Sie stimmen die
Erlaubnisse für die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter ab.
(4) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen
Landes oder einen Teil dieses Gebietes erteilt. Sie ist widerruflich zu erteilen
und zu befristen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen
werden. Die Erlaubnis ist weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur
Ausübung überlassen werden.
(5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote durch die in § 10
Abs. 2 genannten Veranstalter setzt voraus, dass
1. der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2) zuvor die
Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Bevölkerung untersucht und bewertet
hat und
2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung
dieses Glücksspiels der Erlaubnisbehörde über die sozialen Auswirkungen des
neuen Angebotes berichtet.
Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer oder
die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege durch Veranstalter oder
Vermittler gleich.
(6) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden, die
für die Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Abs. 2
genannten Veranstalter zuständig ist.
§ 10
Sicherstellung eines
ausreichenden Glücksspielangebotes
(1) Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des § 1 die ordnungsrechtliche
Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Sie werden dabei
von einem Fachbeirat beraten, der sich aus Experten in der Bekämpfung der
Glücksspielsucht zusammensetzt.
(2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese öffentliche Aufgabe
selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch
privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen
Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen.
(3) Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele
des § 1.
(4) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus
Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder
mildtätiger Zwecke verwendet wird.
(5) Anderen als den in Abs. 2 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien
und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.
§ 11
Suchtforschung
Die Länder stellen die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von
Suchtgefahren durch Glücksspiele sicher.
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem
Gefährdungspotential
§ 12
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 13
entgegenstehen,
2. die in §§ 14, 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 3
genannten Voraussetzungen vorliegen,
3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke
verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von
Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen, und
4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung
selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die
Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu
anderen Staaten beeinträchtigt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des
Gewinnsparens, wenn von einem Teilnahmebetrag ein Teilbetrag von höchstens 20
vom Hundert als Losanteil für die Gewinnsparlotterie verwendet wird.
(2) In der Erlaubnis kann für Veranstaltungen, die traditionell in Verbindung
mit dem Fernsehen präsentiert werden und bei denen vorrangig die gemeinnützige
Verwendung der Reinerträge dargestellt wird, eine Befreiung vom Verbot der
Fernsehwerbung (§ 5 Abs. 3) zugelassen werden. In der Erlaubnis ist auch zu
entscheiden, inwieweit die Anforderungen der §§ 6 und 7 zu erfüllen sind.
(3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in
mehreren Ländern veranstaltet werden, kann das Land, in dem der Veranstalter
seinen Sitz hat, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen, die
hierzu ermächtigt haben.
§ 13
Versagungsgründe
(1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 Abs. 2
bis 4 widerspricht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist,
dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen
Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits
veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in
besonderer Weise fördert.
(2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn
1. der Spielplan vorsieht, dass
a) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter
als zweimal wöchentlich erfolgt,
b) der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million Euro
übersteigt oder
c) Teile des vom Spieler zu entrichtenden
Entgeltes zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige
Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot),
oder
2. eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und
Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.
§ 14
Veranstalter
(1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter
1. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes erfüllt und
2. zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür
bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer
sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag
zweckentsprechend verwendet wird.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die von den in § 10 Abs. 2
genannten Veranstaltern und von der Körperschaft des öffentlichen Rechts
„Bayerisches Rotes Kreuz“ veranstalteten Lotterien und für Veranstaltungen in
der Form des Gewinnsparens (§ 12 Abs. 1 Satz 2).
(2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt
werden, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht,
dass durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der
Veranstaltung beeinträchtigt wird und der Dritte
1. die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt und
2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den
Weisungen des Veranstalters unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen
oder tatsächlichen Einfluss auf den Veranstalter hat.
§ 15
Spielplan, Kalkulation und
Durchführung der Veranstaltung
(1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in
einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung
sind so gering wie möglich zu halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus
der Summe der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt.
Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30
vom Hundert der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme
bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist
eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der
Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt
sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich
überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und
eine neue Kalkulation vorzulegen.
(2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des § 14 Abs.
2 nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den
Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des
Dritten soll nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.
(3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen und
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung
der Lotterie erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen,
aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der
Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich
anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom
Veranstalter verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Planung oder Durchführung der Lotterie, insbesondere zur Angemessenheit der
Kosten der Lotterie erstattet und der Behörde vorgelegt wird. Die Kosten des
Gutachtens sind Kosten der Lotterie.
§ 16
Verwendung des Reinertrages
(1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis
festgelegten Zweck verwendet werden.
(2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der
Erlaubnis festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck
verwenden oder kann der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht
werden, hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Veranstalters den Verwendungszweck neu
festlegen.
(3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden,
in dem die Lotterie veranstaltet wird.
§ 17
Form und Inhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen
1. der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Abs. 2 der
Dritte,
2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der
Veranstaltung,
3. der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und
Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis
zu erbringen ist,
4. der Spielplan und
5. die Vertriebsform.
§ 18
Kleine Lotterien
Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für nicht
länderübergreifend veranstaltete Lotterien abweichen, bei denen
1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag
von 40 000 Euro nicht übersteigt,
2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und
3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils
mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen.
Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 19
Gewerbliche Spielvermittlung
Neben den §§ 4 bis 7 und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gelten
für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen:
1. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei
Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am
Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Er hat die Spieler vor
Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die
Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen
sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den
Veranstalter mitzuteilen.
2. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den
Spielinteressenten im Sinne des § 3 Abs. 6 beauftragte Dritte sind
verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung
offen zu legen.
3. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet,
dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen
Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder
mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des
Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird. Dem
Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den
Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen.
Wird ein Gewinnanspruch vom Spielteilnehmer nicht innerhalb einer Frist von
drei Monaten beim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den
Veranstalter abzuführen.
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 20
Spielbanken
Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Die
Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine
vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu
gewährleisten.
§ 21
Sportwetten
(1) Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von
Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden. In der Erlaubnis sind Art und
Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln.
(2) Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten muss organisatorisch,
rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder
Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen
Sportveranstaltungen stattfinden. Die Verknüpfung der Übertragung von
Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder
Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten
ist nicht zulässig. Wetten während des laufenden Sportereignisses sowie über
Telekommunikationsanlagen sind verboten.
(3) Gesperrte Spieler dürfen an Wetten nicht teilnehmen. Die Durchsetzung des
Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare
Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.
§ 22
Lotterien mit besonderem
Gefährdungspotential
(1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der
Erlaubnis zu begrenzen; § 9 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Gesperrte Spieler dürfen an Lotterien der in § 10 Abs. 2 genannten
Veranstalter, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht
teilnehmen. Die Durchsetzung dieses Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises
oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu
gewährleisten.
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 23
Sperrdatei, Datenverarbeitung
(1) Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten
verarbeitet und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden:
1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort,
5. Anschrift,
6. Lichtbilder,
7. Grund der Sperre,
8. Dauer der Sperre und
9. meldende Stelle.
Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert
werden.
(2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu
übermitteln, die Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann
auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen.
(3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, sind nach den gesetzlichen Vorschriften
zulässig.
(4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu
protokollieren.
(5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Es ist
zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.
(6) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die
jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch
wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
Siebter Abschnitt
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 24
Regelungen der Länder
Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen
Bestimmungen. Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den
Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen.
In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die
Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.
§ 25
Weitere Regelungen
(1) Die bis zum 1. Januar 2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und
Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und die ihnen nach
Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten - soweit nicht im Bescheid eine
kürzere Frist festgelegt ist - bis zum 31. Dezember 2008 als Erlaubnis mit der
Maßgabe fort, dass die Regelungen dieses Staatsvertrages – abgesehen vom
Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 - Anwendung finden. Die Veranstalter
nach § 10 Abs. 2 haben zum 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
einzuholen.
(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten
öffentlichen Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der
Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler). Soweit Vermittler in die
Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind, stellt der
Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 für die für
ihn tätigen Vermittler.
(3) Abweichend von § 10 Abs. 2 kann das Land Rheinland-Pfalz seine Aufgabe nach
§ 10 Abs. 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen.
(4) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses
Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei
der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Abs. 4 genannten
Zwecke verwandt wird, abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 2, § 14
Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Satz 3 erlauben.
(5) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss
mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für
gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Erlaubnisse
können allgemein erteilt werden.
(6) Die Länder können befristet auf ein Jahr nach Inkrafttreten des
Staatsvertrages abweichend von § 4 Abs. 4 bei Lotterien die Veranstaltung und
Vermittlung im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2
vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter
Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet; die
Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz zur geschlossenen
Benutzergruppe sind zu beachten.
2. Die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden
Einsatzgrenzen, die 1 000 Euro pro Monat nicht überschreiten dürfen, und des
Kreditverbots ist sichergestellt.
3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung
und die Möglichkeit interaktiver Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe
sind ausgeschlossen; davon kann regelmäßig bei Lotterien mit nicht mehr als
zwei Gewinnentscheiden pro Woche ausgegangen werden.
4. Durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik wird
sichergestellt, dass nur Personen teilnehmen können, die sich im
Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalten.
5. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets
angepasstes Sozialkonzept ist zu entwickeln und einzusetzen; seine
Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.
§ 26
Verhältnis zu bestehenden
Regelungen für die Klassenlotterien
(1) Soweit die Regelungen des Staatsvertrags zwischen den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über
eine Staatliche Klassenlotterie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag) oder die
Regelungen für die Nordwestdeutsche Klassenlotterie in der Vereinbarung der
Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und
Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen, Saarland, Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt zum gemeinsamen Betrieb einer
staatlichen Klassenlotterie vom 23. Dezember 1992 (NKL-Ländervereinbarung) im
Widerspruch zu Regelungen dieses Staatsvertrags stehen, sind die Regelungen
dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden.
(2) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 wird den Klassenlotterien abweichend von Art.
4 des SKL-Staatsvertrags und abweichend von Art. 2 der NKL-Ländervereinbarung
von den nach diesem Staatsvertrag zuständigen Behörden erteilt.
§ 27
Evaluierung
Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages sind von den
Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats zu
evaluieren. Das Ergebnis ist drei Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages
vorzulegen.
§ 28
Befristung, Fortgelten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem
Inkrafttreten außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz unter
Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation (§ 27) bis Ende des vierten
Jahres mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt.
In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss
zugestimmt haben.
(2) Der Staatsvertrag kann von jedem der Länder, in denen er fortgilt, zum
Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich
gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Die
Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende
Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das
Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der
Benachrichtigung über die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt
kündigen.
§ 29
Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sind bis zum 31.
Dezember 2007 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei
der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der
Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der
Staatsvertrag zum
Lotteriewesen in Deutschland vom 18.Dezember 2003/13. Februar 2004 außer Kraft.
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 31. Juli 2007
G. Oettinger
Für den Freistaat Bayern:
München, den 7. Mai 2007
Edmund Stoiber
Für das Land Berlin:
Berlin, den 19. März 2007
Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 23. Februar 2007
M. Platzeck
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 9. Mai 2007
Jens Böhrnsen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 4. Mai 2007
Ole v. Beust
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 26. April 2007
R. Koch
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 31. Januar 2007
H. Ringstorff
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 25. April 2007
Christian Wulff
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 22. Mai 2007
Rüttgers
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 8. Mai 2007
Kurt Beck
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 30. Januar 2007
Peter Müller
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 9. Mai 2007
Georg Milbradt
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 8. Mai 2007
Böhmer
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 20. Juli 2007
Peter Harry Carstensen
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 20. April 2007
Dieter Althaus


