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Gesetz zu dem Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
und zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften

Vom 10. Juni 2008
GVBl. I S. 740

Verkündet am 18. Juni 2008

 

Artikel 1

Gesetz zu dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

 

§ 1


Dem am 19. Dezember 2007 unterzeichneten Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.


(2) Er tritt nach seinem Art. 6 Abs. 3 Satz 1 am 1. September 2008 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 6 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

 

Artikel 2

Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes


ändert GVBl. II 74-13; dort eingearbeitet.

 

Artikel 3

Änderung des Gesetzes zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag


ändert GVBl. II Anhang Staatsverträge; dort eingearbeitet.

 

Artikel 4

Ermächtigung zur Neubekanntmachung


Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird ermächtigt, das Hessische Privatrundfunkgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

 

Artikel 5

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. September 2008 in Kraft.

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