



Gesetz zu dem Zehnten
Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
und zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Juni 2008
GVBl. I S. 740
Verkündet am 18. Juni 2008
Artikel 1
Gesetz zu dem Zehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag
§ 1
Dem am 19. Dezember 2007 unterzeichneten
Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Staatsvertrag wird
nachstehend veröffentlicht.
(2) Er tritt nach seinem Art. 6 Abs. 3 Satz 1 am 1. September 2008 in Kraft.
Sollte der Staatsvertrag nach
seinem Art. 6 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und
Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.
Artikel 2
Änderung des Hessischen
Privatrundfunkgesetzes
ändert GVBl. II 74-13;
dort eingearbeitet.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu dem
Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
ändert GVBl. II Anhang Staatsverträge;
dort eingearbeitet.
Artikel 4
Ermächtigung zur
Neubekanntmachung
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird ermächtigt, das
Hessische Privatrundfunkgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung
mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu
beseitigen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2008 in Kraft.


