



Gesetz zu dem Staatsvertrag
über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst
und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der
Amtsanwaltsprüfung
Vom 29. August 2008
GVBl. I S. 812
§ 1
(1) Dem vom 2. Oktober 2006 bis 27. September 2007 unterzeichneten Staatsvertrag
über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst
und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der
Amtsanwaltsprüfung wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag
wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
§ 2
Der Tag, an dem der
Staatsvertrag nach seinem § 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 2
für Hessen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I
bekannt zu
geben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.


