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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung

Vom 29. August 2008
GVBl. I S. 812

 

§ 1


(1) Dem vom 2. Oktober 2006 bis 27. September 2007 unterzeichneten Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung wird zugestimmt.


(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

 

§ 2


Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 für Hessen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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