Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern der
Bundesrepublik Deutschland vom 12. März 1992 zur Regelung der Zuständigkeit für die
Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen
gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages
Vom 16. Dezember 1992
GVBl. I S. 632
§ 1
(1) Dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der
Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit
Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages wird
zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach Art. 3 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.