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Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland vom 28. Oktober 1993 zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich

Vom 21. Juli 1994

GVBl. I S. 296

 

§ 1


(1) Dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich wird zugestimmt.


(2) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach Art. 3 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

 

§ 2


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Abkommen)

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