Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern der
Bundesrepublik Deutschland vom 28. Oktober 1993 zur Regelung der Zuständigkeit für die
Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich
Vom 21. Juli 1994
GVBl. I S. 296
§ 1
(1) Dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der
Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich wird
zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach Art. 3 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.