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Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik

Vom 22. Dezember 1992

GVBl. I S. 663

 

§ 1


Dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik mit dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Das
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik und der Schiedsvertrag werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(2) Für die vom Deutschen Institut für Bautechnik nach Art. 11 Abs. 1 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik zu erhebenden Gebühren, Auslagen und Leistungsentgelte gilt das Recht des Landes Berlin.

 

§ 3


(1) Der Tag, an dem das Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik nach Art. 15 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I
bekanntzugeben.


(2) ...

 

§ 4


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Abkommen)

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