Abkommen
über das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt-Abkommen)
Die Bundesrepublik Deutschland
- nachstehend "Bund" genannt -
und
das Land Baden-Württemberg
der Freistaat Bayern
das Land Berlin
das Land Brandenburg
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessendas Land Mecklenburg-Vorpommern
das Land Niedersachsendas Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalzdas Saarlandder Freistaat Sachsen
das Land Sachsen-Anhalt
das Land Schleswig-Holstein
das Land Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit
diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, nachstehendes Abkommen über das Deutsche
Institut für Bautechnik:
Artikel 1
Allgemeines
(1) Das Land Berlin führt das Institut für Bautechnik unter der Bezeichnung Deutsches
Institut für Bautechnik - DIBt - (nachstehend Institut genannt) als rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin fort.
(2) Das Institut dient der einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet
des öffentlichen Rechts.
(3) Die Beteiligten werden bei der Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben
nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12)
- Bauproduktenrichtlinie - eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Sie verfolgen dabei
das Ziel, den in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen erreichten Stand technischer Anforderungen
zu erhalten und zu verbessern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit dem Institut
vergleichbare, auf Bauprodukte bezogene Aufgaben übertragen werden, die nach anderen
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften zu erfüllen sind.
(4) Das Institut hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden
Bestimmungen.
(5) Das Institut hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen. Die Beamtinnen/Beamten
des Instituts sind mittelbare Landesbeamtinnen/Landesbeamte. Die Arbeitsverhältnisse der
Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Instituts sind nach den für die
Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Landes Berlin geltenden Bestimmungen zu
regeln.
Artikel 2
Aufgaben
(1) Das Institut hat die Aufgabe,
1. europäische technische Zulassungen zu erteilen und nach Gegenstand und wesentlichem
Inhalt zu veröffentlichen,
2. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und Verzeichnisse der erteilten
Zulassungen zu führen und zu veröffentlichen,
3. Bekanntmachungen zur Einführung Technischer Baubestimmungen vorzubereiten,
4. bautechnische Untersuchungen, einschließlich Bauforschungsaufträge, anzuregen, zu
vergeben, zu begutachten und zu betreuen sowie Bauforschungsberichte auszuwerten,
5. auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter im Einzelfall Gutachten, z. B. zur
Verwendung von Bauprodukten, zu erstatten,
6. Verzeichnisse der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen getrennt nach
Bauproduktengesetz und Landesbauordnungen zu führen.
(2) Das Institut hat die Aufgabe, die für die Marktaufsicht im Sinne von § 13
Bauproduktengesetz zuständigen Behörden fachlich zu beraten sowie die
Marktaufsichtsverfahren der Länder zu koordinieren. Das Institut kann hierzu
Gutachten und Prüfungen in Auftrag geben.
(3) Das Institut hat ferner die Aufgabe, die Bauregellisten A und B sowie die Liste über
Bauprodukte, für die nach Bauordnungsrecht kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist,
aufzustellen und bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Listen bedarf des Einvernehmens
der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder.
(4) Das Institut hat außerdem die Aufgabe,
1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem
Bauproduktengesetz,
2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die
entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und
3. Entscheidungen über Anträge auf Typengenehmigungen vorzubereiten, soweit das
Institut nicht nach Absatz 6 zuständig ist.
(5) Das Institut kann
1. vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Verwaltungsrates an der Ausarbeitung
technischer Richtlinien und technischer Regeln im nationalen, europäischen und
internationalen Bereich und
2. mit Zustimmung des Verwaltungsrates in Gremien bei der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften sowie in sonstigen europäischen und internationalen Gremien mitarbeiten.
(6) Die einzelnen Länder können dem Institut zusätzlich die Zuständigkeit übertragen
für
1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem
Bauproduktengesetz und deren Überwachung,
2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die
entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und deren
Überwachung,
3. die Erteilung von Typengenehmigungen und
4. den Erlaß von Verwaltungsakten, die auf Bauprodukte bezogen sind, nach
Rechtsvorschriften, die der Umsetzung weiterer Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften dienen.
Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1
Das Institut wird bei der Erteilung europäischer technischer Zulassungen vom
Bund allgemein bezeichnete Stellen bitten, den Entwurf von Zulassungen vorzubereiten,
soweit durch solche Zulassungen wesentliche Belange des Bundes bei der Erfüllung von
Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes
wahrgenommen werden. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt.
Artikel 3
Aufgaben im Auftrag des Bundes
(1) Das Institut wirkt nach § 17 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes im Auftrag des
Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der Bauproduktenrichtlinie die von den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, bestimmten Zulassungsstellen
zusammengeschlossen sind.
(2) Im Rahmen der Mitwirkung im Gremium der Zulassungsstellen hat das Institut
insbesondere die Aufgabe,
1. an der Erarbeitung von Leitlinien für die europäische technische Zulassung und an
den Stellungnahmen der Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
mitzuwirken und
2. Übersetzungen von europäischen technischen Zulassungen, die durch andere
Zulassungsstellen nach der Bauproduktenrichtlinie erteilt wurden, anzufertigen oder die
technische Richtigkeit vorgelegter Übersetzungen zu bestätigen, diese Zulassungen zu
bewerten und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau nach
Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 des
Bauproduktengesetzes) sowie Verzeichnisse der erteilten europäischen technischen
Zulassungen zu führen.
(3) Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 unterliegt das Institut dem
Weisungsrecht des Bundes; das Weisungsrecht wird vom Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ausgeübt. Das Institut unterrichtet das Bundesministerium laufend
über Vorgänge nach Absatz 1.
Artikel 4
Vertretung des Instituts im Gremium der Zulassungsstellen
(1) Das Institut wird in dem Gremium der Zulassungsstellen im Sinne von Artikel 3 Abs. 1
durch die Präsidentin/den Präsidenten vertreten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Institut auch durch ein Mitglied des
Verwaltungsrates vertreten werden, das der Bund allgemein oder im Einzelfall benennt, wenn
1. es sich um Angelegenheiten handelt, die von integrations- und außenpolitischer
Bedeutung sind oder die die Belange des Bundes erheblich berühren, und
2. der Bund dies unter Bezeichnung der Angelegenheiten verlangt.
In diesem Fall kann das Mitglied des Verwaltungsrates in dem Gremium die
Sprecherfunktion ausüben.
(3) Die Präsidentin/der Präsident und das Mitglied des Verwaltungsrates können sich
vertreten lassen.
(4) Hinsichtlich der Verhandlung und der Abstimmung über Leitlinien für die europäische
technische Zulassung nach Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie sowie über die
einvernehmliche Stellungnahme zu einer europäischen technischen Zulassung nach Artikel 9
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie wird der Bund bei der Ausübung seines Weisungsrechts
einer mehrheitlich abgegebenen Stellungnahme der Länder entsprechen, soweit
landesrechtlich geregelte materielle Anforderungen oder Anforderungen aus
Aufgabenbereichen, die in landeseigener Verwaltung wahrgenommen werden, in der Leitlinie
oder der einvernehmlichen Stellungnahme zu berücksichtigen sind, es sei denn, ein
Abweichen von der Stellungnahme der Länder ist aus außen- und integrationspolitischen
Gründen erforderlich; sind in der Leitlinie oder in der einvernehmlichen Stellungnahme
sowohl Anforderungen des Bundes als auch der Länder zu berücksichtigen, werden sich Bund
und Länder um eine einvernehmliche Haltung bemühen. Kommt eine solche nicht zustande,
entscheidet der Bund; er hat dabei die Belange der Länder zu berücksichtigen.
Artikel 5
Rechts- und Fachaufsicht
(1) Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin führt die
Rechtsaufsicht über das Institut.
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach
Artikel 2 Abs. 1, 2, 3, 5
und 6 unterliegt das
Institut der Fachaufsicht durch die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen.
(3) Jede oberste Bauaufsichtsbehörde eines Landes kann die Senatsverwaltung für Bau- und
Wohnungswesen um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 bitten. Die Senatsverwaltung
für Bau- und Wohnungswesen wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen
nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Zeit die Mehrheit der obersten
Bauaufsichtsbehörden der Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen
widerspricht.
(4) Der Bund kann die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen um fachaufsichtliche
Maßnahmen nach Absatz 2 hinsichtlich einer dem Vollzug des Bauproduktengesetzes dienenden
Entscheidung des Instituts im Einzelfall bitten, die
1. aus außen-undintegrationspolitischen Gründen erforderlich ist oder
2. die Erfüllung einer Aufgabe erschweren würde, die in bundeseigener Verwaltung oder
im Auftrag des Bundes wahrgenommen wird:
Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen wird der Bitte spätestens nach Ablauf
von vier Wochen nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Frist mindestens zwei
Drittel aller Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widersprechen. In
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 dürfen die Länder jedoch nur widersprechen, wenn die dort
genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 dürfen sie
dies nur, wenn wesentliche Belange der Länder berührt sind.
(5) In Angelegenheiten nach Absatz 2 ist für Widerspruchsbescheide, abweichend von
§ 30 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über die Zuständigkeit in der allgemeinen
Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S.
947), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1989 (GVBl. S. 1289), die
Präsidentin/der Präsident zuständig.
Protokollnotiz zu Artikel 5 Abs. 4 Satz 2
In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit hat der Bund das Recht, um eine
angemessene Verkürzung der in Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist zu bitten. Die
Länder werden einer solchen Bitte möglichst entsprechen.
Artikel 6
Organe
Organe des Instituts sind
1. der Verwaltungsrat,
2. die Präsidentin/der Präsident.
Artikel 7
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er bestimmt
die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Präsidentin/den
Präsidenten.
(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
1. Erlaß von Satzungen,
2. Berufung der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen
Stellvertreterin/Stellvertreters,
3. Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und
allgemeine Anweisungen für die Ausführung des Haushaltsplanes,
4. Grunderwerb und Baumaßnahmen,
5. Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 100 000 DM,
6. Bildung der Ausschüsse für Grundsatzfragen und deren Zusammensetzung nach
Ressortbereichen,
7. Zustimmungen nach Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2, Artikel 9 Abs. 1 Satz 6,
8. Beanstandung, Änderung und Aufhebung von Beschlüssen der Ausschüsse für
Grundsatzfragen nach Artikel 9 Abs. 3,
9. Bildung und Besetzung der Sachverständigenausschüsse, 10. Erlaß der
Dienstanweisung. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Senatsverwaltung für Bau- und
Wohnungswesen des Landes Berlin.
(3) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen/Beamten des
Instituts. Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes dies zulassen, kann er
Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf die Präsidentin/den Präsidenten
übertragen. Der Verwaltungsrat ernennt die Beamtinnen/Beamten, soweit er die Ausübung
dieser Befugnis nicht der Präsidentin/dem Präsidenten überträgt. Er ist außerdem
Dienstbehörde der Präsidentin/des Präsidenten.
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder,
die/der jeweils von dem für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium bestellt wird, einer
weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Landes Berlin, die/der von der
Senatsverwaltung für Finanzen bestellt wird, und sieben Vertreterinnen/Vertretern des
Bundes, die jeweils von den Bundesministerien für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau,
der Finanzen, für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Verkehr, für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Post und Telekommunikation bestellt werden;
für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu
bestellen.
(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in diesem
Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Beschlüsse zur Erfüllung der in
Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
5 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 1 genannten Aufgaben bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der
Stimmen. Unter den vom Bund bestellten Mitgliedern ist eine Übertragung von Stimmen
zulässig; einem Mitglied können jedoch jeweils höchstens die Stimmen für drei andere
Mitglieder übertragen werden.
(6) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder
widersprechen; Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine
Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Er gibt
sich eine Geschäftsordnung.
(8) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung
zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen
Sitzung zusammentreten. Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet
sie. Sie/er stellt die Tagesordnung auf.
Artikel 8
Präsidentin/Präsident
(1) Das Institut wird von der Präsidentin/dem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin/der
Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie/er regelt im Rahmen der
Richtlinien des Verwaltungsrates die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den
ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Die Präsidentin/der Präsident ist Dienstbehörde der
übrigen Beamtinnen/Beamten des Instituts. Sie/er führt die laufenden Geschäfte des
Instituts und vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Präsidentin/der Präsident und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter
werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen berufen. Die
Präsidentin/der Präsident wird zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit für eine Amtszeit von
12 Jahren ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Senatsverwaltung für Bau- und
Wohnungswesen des Landes Berlin. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der
Präsidentin/des Präsidenten muß über die weitere Besetzung der Stelle entschieden
sein.
(3) Die Präsidentin/der Präsident muß die für die Leitung des Instituts erforderliche
Eignung und besondere Befähigung auf dem Gebiet der Bautechnik besitzen. Deren/dessen
Stellvertreterin/Stellvertreter oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung
"Allgemeine Verwaltung" muß die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Die Präsidentin/der Präsident nimmt, soweit nicht ein Widerstreit der Interessen
vorliegt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie/er hat den
Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Sie/er ist
verpflichtet, dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Instituts jederzeit
Auskunft zu erteilen.
(5) Näheres über Stellung und Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten und
deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters regelt der Verwaltungsrat.
Protokollnotiz zu Artikel 8 Abs. 3 Satz 2
Bestehende Dienstverhältnisse bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
Artikel 9
Ausschüsse für Grundsatzfragen
(1) Beim Institut werden Ausschüsse für Grundsatzfragen gebildet. Jeder Ausschuß
besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder und bis zu zehn vom Bund
benannten Vertreterinnen/Vertreter. Die fachlich betroffenen Ressorts sind angemessen zu
beteiligen. Die Vertreterinnen/Vertreter der Länder bedürfen der Bestätigung durch die
jeweilige Fachministerkonferenz. Die Obfrau/der Obmann kann weitere Personen als Gäste
hinzuziehen. Die Hinzuziehung ständiger Gäste bedarf der Zustimmung des
Verwaltungsrates. Obfrau/Obmann ist die Präsidentin/der Präsident oder ein(e) von
ihr/ihm bestimmte(r) Angehörige(r) des Instituts.
(2) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen haben die Aufgabe, das Institut in technischen
und rechtlichen Grundsatzfragen zu beraten. Sie beraten auch über die Aufstellung der
Listen nach Artikel 2 Abs. 3.
(3) Den Ausschüssen für Grundsatzfragen obliegt die Beschlußfassung über Empfehlungen
zu Entwürfen von Leitlinien für europäische technische Zulassungen. Die
Präsidentin/der Präsident unterrichtet den Bund über diese Beschlüsse. Sie/er darf von
ihnen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates abweichen. Der Verwaltungsrat kann die
Beschlüsse beanstanden, ändern und aufheben. Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 4 Abs.
4 bleiben unberührt.
(4) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.
Artikel 10
Sachverständigenausschüsse
(1) Beim Institut werden zu dessen technischer Beratung Sachverständigenausschüsse
gebildet. Den Sachverständigenausschüssen gehören Sachverständige aus den Behörden
der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft und Wirtschaft an. Die
Vertreterinnen/Vertreter des Bundes werden vom Bund benannt. Das Nähere regelt die
Satzung.
(2) Die Präsidentin/der Präsident beteiligt in der Regel den zuständigen
Sachverständigenausschuß bei der Erteilung von europäischen technischen Zulassungen.
Das gleiche gilt in den Fällen der einvernehmlichen Stellungnahme der Zulassungsstellen
nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie.
Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2
(1) Von einer Beteiligung soll nur in eng begrenzenten Fällen abgesehen werden.
Dies kann z. B. angezeigt sein, wenn es sich um den Antrag eines Herstellers auf Erteilung
einer europäischen technischen Zulassung handelt, die bereits früher einem anderen
Hersteller mit wesentlich gleichem Inhalt erteilt wurde.
(2) Bei Bauprodukten, die dem § 24 der Gewerbeordnung, dem Gerätesicherheitsgesetz
sowie der Gefahrstoffverordnung oder sonstigen Vorschriften des technischen
Arbeitsschutzes zuzuordnen sind, ist vor Erteilung einer europäischen technischen
Zulassung die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beteiligen, wenn
dies ein Mitglied eines Sachverständigenausschusses verlangt.
Artikel 11
Finanzierung
(1) Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Satzung Gebühren, Auslagenersatz und
Leistungsentgelte.
(2) Der Bund erstattet dem Institut die anderweitig nicht gedeckten Kosten, die diesem
durch die Wahrnehmung der in Artikel 3 genannten Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze
der Wirtschaftlicheit und Sparsamkeit entstehen. Dazu zählen auch die Kosten der
Beteiligung der Ausschüsse nach Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 sowie die
Aufwendungen, die dem Institut durch mit Zustimmung des Bundes vergebene Gutachten Dritter
entstanden sind. Das Nähere regelt eine Vereinbarung, die der Zustimmung der
Länderfinanzminister bedarf. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung, längstens bis
zum 31. Dezember 1994, zahlt der Bund als Abschlag auf die Kostenerstattung in
vierteljährlichen Raten jährlich den Betrag, den er für das Haushaltsjahr 1990 nach
Artikel 7 des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für
Bautechnik aus dem Jahre 1968 gezahlt hat.
(3) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung des
Instituts wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Die Festsetzung des hierfür notwendigen
Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzministerien der Länder.
(4) Das Anteilsverhältnis unter den Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis
ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl
errechnet. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten
Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die
Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern
erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom
Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem
Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.
(5) Abweichend von Absatz 4 gilt bis zur Herstellung eines das Beitrittsgebiet im Sinne
des Artikel 3 des Einigungsvertrages einbeziehenden Länderfinanzausgleichs folgendes: Nur
der durch die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins verursachte Zuwendungsbedarf
wird von den neuen Ländern und Beflin nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl
aufgebracht.
(6) Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier
Teilbeträgen zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und zum 1. Oktober nach den Ansätzen des
Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der
Jahresrechung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden
Haushaltsjahres ausgeglichen.
Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2
Zu den zu erstattenden Kosten zählen insbesondere
1. Reisekosten,
2. Personalkosten anteilig entsprechend dem zeitlichen Aufwand sowie
3. ein entsprechender Anteil an den Gemeinkosten des Instituts;
4. der Beitrag des Instituts an das Gremium der Zulassungsstellen (EOTA)
Artikel 12
Haushaltswirtschaft
(1) Das Institut ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit in diesem Abkommen
nichts anderes vorgesehen ist:
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den im Land Berlin geltenden
haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit
und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes von
Berlin und hinsichtlich der Kostenerstattung nach Artikel 11 Abs. 2 der Prüfung des
Bundesrechnungshofes. Die Prüfungsberichte sind der Präsidentin/dem Präsidenten, den
Mitgliedern des Verwaltungsrates, den Finanzministerien der Länder und dem
Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten.
Artikel 13
Schiedsklausel
(1) Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es
gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.
(2) Vor Anrufung des Schiedsgerichtes sollen sich bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
Bund und Ländern zunächst die zuständigen Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter des
Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, des Bundesministeriums der
Finanzen und des Bundesministeriums für Verkehr sowie drei
Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter der zuständigen Landesministerien, die von der
ARGEBAU für vier Jahre benannt werden, um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Können
sich die Abteilgungsleiterinnen/Abteilungsleiter mehrheitlich nicht einigen, sollen sich
die Staatssekretärinnen/Staatsekretäre der genannten Ministerien um eine einvernehmliche
Lösung bemühen.
(3) Eine von den Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleitern oder den
Staatssekretärinnen/Staatssekretären mehrheitlich getroffene Entscheidung gilt als
verbindliche Auslegung dieses Abkommens.
Artikel 14
Vertragsdauer
(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Beteiligten durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des
Landes Berlin unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluß
des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31.
Dezember 1994.
(2) Der kündigende Beteiligte bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf des Instituts so
lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung
erforderlich geworden ist. Eine Auseinandersetzung über das dem Institut dienende
Vermögen findet nicht statt.
(3) Ist das Abkommen von mehr als zwei Dritteln der Beteiligten gekündigt worden, so ist
das Institut aufzulösen. Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen führt die
Abwicklung durch. Die Beteiligten sind verpflichtet, dem Land Berlin alle durch die
Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des Instituts
zur Abdeckung nicht ausreicht. Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig
unter den Beteiligten aufgeteilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Maßgebend
für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeträge nach Artikel
11 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des Jahres in
Kraft, das dem Jahr folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten
Vertragsurkunden der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin
zugeht.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen über die Errichtung und
Finanzierung des Instituts für Bautechnik aus dem Jahre 1968, ausgenommen dessen
Artikel 2, außer Kraft. Artikel 2 des Abkommens von 1968 gilt neben Artikel 2 dieses
Abkommens bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Länder ihre Bauordnung der
Bauproduktenrichtlinie angepaßt haben.
Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1
Die Beteiligten stimmen darüber überein, daß bereits mit Inkrafttreten des
Bauproduktengesetzes nach den Bestimmungen der
Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2, Artikel 3, 4 und 5
Abs. 4, Artikel 9 Abs. 3, Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und ab dem 1. Januar 1993 nach Artikel
11 Abs. 1 und 2 verfahren wird.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. I r m g a r d S c h w a e t z e r
Bonn, den 28. Oktober 1992
Für das Land Baden-Württemberg
Stellv. Ministerpräsident und Wirtschaftsminister
D i e t e r S p ö r i e
Stuttgart, den 24. Oktober 1992
Für den Freistaat Bayern
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. M a x S t r e i b l
München, den 3. November 1992
Für das Land Berlin
Senator für Bau- und Wohnungswesen
W o l f g a n g N a g e l
Berlin, den 11. November 1992
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. M a n f r e d S t o l p e
Potsdam, den 30. November 1992
Für die Freie Hansestadt Bremen
Senator für das Bauwesen Bremen
E v a M a r i a L e m k e - S c h u l t e
Bremen, den 29. Oktober 1992
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
E u g e n W a g n e r
Hamburg, den 4. November 1992
Für das Land Hessen
Der Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
J ö r g J o r d a n
Wiesbaden, den 20. Oktober 1992
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Innenminister
L o t h a r K u p f e r
Schwerin, den 11. November 1992
Für das Land Niedersachsen
Der Niedersächsische Sozialminister
W a l t e r H i l l e r
Hannover, den 22. Oktober 1992
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Bauen und Wohnen
I l s e B r u s i s
Düsseldorf, den 26. Oktober 1992
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister der Finanzen
E d g a r M e i s t e r
Mainz, den 23. November 1992
Für das Saarland
Der Minister für Umwelt
J o L e i n e n
Saarbrücken, den 4. November 1992
Für den Freistaat Sachsen
Sächsisches Staatsministerium des Innern
H e i n z E g g e r t
Dresden, den 2. Dezember 1992
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Minister für Umwelt und Naturschutz
R a u l s
Magdeburg, den 29. September 1992
Für das Land Schleswig-Holstein
Minister des Innern
D r. H a n s P e t e r B u l l
Kiel, den 9. November 1992
Für das Land Thüringen
Minister des Innern
S c h u s t e r
Erfurt, den 16. Oktober 1992
Anlage zu Art. 13 des Abkommens über das Deutsche Institut
für Bautechnik
SCHIEDSVERTRAG
über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen
über das Deutsche Institut für Bautechnik
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Land Baden-Württemberg
der Freistaat Bayerndas Land Berlin das
Land Brandenburgdie Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessendas Land Mecklenburg-Vorpommern
das Land Niedersachsendas Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalzdas Saarlandder Freistaat Sachsen
das Land Sachsen-Anhalt
das Land Schleswig-Holstein
das Land Thüringen
schließen folgenden Schiedsvertrag:
Artikel I
Alle sich aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik ergebenden
Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung
Anwendung.
Artikel II
Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten des
Oberverwaltungsgerichts Berlin als Vorsitzende/Vorsitzendem und aus zwei Mitgliedern des
Verwaltungsrates des Deutschen Instituts für Bautechnik, die von den streitenden
Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den
Fall, daß wegen der Streitlage eine solche Benennung nicht möglich ist, bestimmt die
Vorsitzende/der Vorsitzende zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder
des Oberverwaltungsgerichts. Ihre/seine Bestimmung ist endgültig.
Lehnt die Präsidentin/der Präsident Artikel I des Oberverwaltungsgerichts Berlin die
Übernahme des Vorsitzes ab, bestimmt die Präsidentin/der Präsident des
Bundesverwaltungsgerichts die Vorsitzende/den Vorsitzenden.