Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland und
das Land Schleswig-Holstein
schließen nachstehenden
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
Artikel 1
Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
(1) Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet die Staatliche
Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als Einrichtung des Landes
Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des Landes
Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern (-senatoren) der übrigen Länder
festgelegt.
Artikel 2
Aufgaben der Zentralstelle
(1) Die Zentralstelle hat die Aufgabe
1. die Entwicklung des Fernunterrichtswesens zu beobachten und sie durch Empfehlungen
und Anregungen zu fördern,
2. die Länder in Fragen des Fernunterrichts und des Prüfungsverfahrens für
Fernunterrichtsteilnehmer zu beraten,
3. Auskünfte über Fernlehrgänge zu erteilen und über Möglichkeiten der Bildung
durch Fernunterricht zu beraten,
4. Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Grundlage unentgeltlich durchgeführt werden
und allgemeine oder berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand landesrechtlicher
Regelungen ist, auf Antrag des Veranstalters zu überprüfen.
(2) Die Zentralstelle ist ferner für die Länder zuständige Behörde im Sinne
1. des Fernunterrichtsschutzgesetzes - FernUSG - vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 2525),
2.von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 FernUSG,
3. von § 3 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 9.
April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 990),
4. von § 4 Nr. 21 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 16.
November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1682), soweit diese Vorschrift Fernlehrgänge
betrifft.
(3) Die Abs. (1) und (2) gelten nicht im Hochschulbereich.
Artikel 3
Organe der Zentralstelle
Organe der Zentralstelle sind
1. der Verwaltungsausschuß,
2. der Leiter der Zentralstelle.
Artikel 4
Verwaltungsausschuß
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein Vertreter der Länder an. Jede Landesregierung
benennt ein ständiges Mitglied und dessen Stellvertreter.
(2) Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Verwaltungsausschuß entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der
Zentralstelle und überwacht die Geschäftsführung der Zentralstelle. Er kann sämtliche
nach diesem Staatsvertrag der Zentralstelle übertragenen Aufgaben an sich ziehen; Art. 5
Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Er beschließt insbesondere
1. Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle,
2. die Geschäftsordnung der Zentralstelle, die der Genehmigung des Kultusministers des
Landes Nordrhein-Westfalen bedarf,
3. Empfehlungen zum Entwurf für den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle,
4. seine Stellungnahme vor der Besetzung von Stellen von leitenden Bediensteten.
(4) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Ländervertreter nach Abs. 1 anwesend sind. Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden
mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Artikel 5
Leiter der Zentralstelle
(1) Der Leiter der Zentralstelle führt die laufenden Geschäfte der Zentralstelle. Er
vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Leiter der Zentralstelle wird vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im
Benehmen mit den Kultusministern (-senatoren) der anderen Länder bestellt.
Artikel 6
Verfahren, Gebühren
(1) Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen, S. 438). Im übrigen wird das Verfahren durch Richtlinien
des Verwaltungsausschusses geregelt.
(2) Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle sind Gebühren zu entrichten und
Auslagen zu erstatten nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen, S. 354) und einer Gebührenordnung, die das Land Nordrhein-Westfalen
im Benehmen mit dem Verwaltungsausschuß erläßt.
Artikel 7
Zulassung von Fernlehrgängen
Die Zulassung eines nach § 12 Abs. 1 FernUSG zulassungspflichtigen Fernlehrgangs ist
zu versagen, wenn
1. der Fernlehrgang nach Inhalt, Umfang, Dauer oder Art der Durchführung nach näherer
Bestimmung des Artikels 8 nicht zum Erreichen des vom Veranstalter angegebenen
Lehrgangszieles geeignet ist oder
2. der Fernlehrgang, sofern er berufliche Bildung vermittelt, nach Inhalt, Umfang,
Dauer, Ziel oder Art der Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach den
Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, den
Rechtsvorschriften der Länder oder anderen Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung
nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht entspricht, soweit sie eine
entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht zulassen, oder
3. Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung verstoßen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FernUSG) oder
4. der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, daß eine vollständige, zutreffende
und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers nach
§ 16 FernUSG rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist (§ 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FernUSG), oder
5. die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den
gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FernUSG).
Artikel 8
Eignung des Fernlehrgangs
(1) Ein Fernlehrgang ist nur dann im Sinne des Artikels 7 Nr. 1 geeignet, wenn die
Anforderungen der Abs. 2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Der Fernlehrgang muß die zum Erreichen des angegebenen Lehrgangszieles erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten vollständig, fachwissenschaftlich einwandfrei und didaktisch
aufbereitet vermitteln.
Dies erfordert
1. die Vollständigkeit des Lehrmaterials,
2. die Gleichwertigkeit des Lehrgangsinhalts mit dem Inhalt eines öffentlich-rechtlich
geregelten Bildungsganges und die Übereinstimmung mit den Leistungsanforderungen einer
öffentlich-rechtlichen Prüfung, soweit der Fernlehrgang diesem Bildungsgang entsprechen
oder auf diese Prüfung vorbereiten soll,
3. die Orientierung am Stand der Wissenschaft, die Beachtung der geltenden
Normenvorschriften und die Berücksichtigung der üblichen Terminologien,
4. eine einwandfreie sprachliche und eine adressatenangemessene Gestaltung,
5. bei Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, die Berücksichtigung der
beruflichen Praxis sowie der Ergebnisse der Forschung und Planung auf dem Gebiet der
beruflichen Bildung,
6. die Beachtung fernunterrichtsdidaktischer Grundsätze und die Anwendung bewährter
oder neuer erfolgversprechender didaktischer Methoden; erforderlich sind insbesondere
a) eine angemessene Anzahl geeigneter Kontrollfragen oder Ubungsaufgaben zur ständigen
Selbstkontrolle des Teilnehmers mit Lösungsanleitungen oder Lösungen,
b) eine angemessene Anzahl von Prüfungen und von Korrekturaufgaben, soweit nidlt eine
mehrmalige Überwachung des Lernerfolgs nach der Art des Fernlehrgangs oder nach dem
vorgesehenen Teilnehmerkreis entbehrlich ist,
c) begleitender Unterricht, soweit dieser nicht nach der Art des Fernlehrgangs oder
nach dem vorgesehenen Teilnehmerkreis entbehrlich ist,
d) sonstige Anleitungen, soweit diese neben vorgesehenen Prüfungen, Korrekturaufgaben
oder begleitendem Unterricht erforderlich sind, um dem Teilnehmer und den Lehrkräften
einen Überblick über den Leistungsstand zu geben, und
e) eine persönliche Beratung des Teilnehmers, soweit er sie erkennbar benötigt.
(3) Der einen Fernlehrgang begleitende Unterricht muß hinsichtlich
1. seiner Art und Dauer,
2. der verwendeten Unterrichtsmittel,
3. der Beschaffenheit und Ausstattung der Räumlichkeiten und
4. der Abstimmung mit dem Fernunterricht
geeignet sein, das Erreichen des Lehrgangszieles angemessen zu fördern.
(4) Lehrkräfte, die Lösungen und Ausarbeitungen der Teilnehmer prüfen, korrigieren und
begutachten oder die Teilnehmer fachlich beraten oder begleitenden Unterricht erteilen,
müssen für ihre Aufgabe befähigt sein.
(5) Soweit der Fernlehrgang einem öffentlich-rechtlich geregelten Bildungsgang
entsprechen soll, ist das für diesen Bildungsgang geltende Bewertungssystem anzuwenden.
(6) Über Einzelheiten der Anforderungen der Abs. 2 bis 5 erläßt der
Verwaltungsausschuß Richtlinien.
Artikel 9
Beteiligungsverfahren
Über die Zulassung von Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, welche
Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, entscheidet die Zentralstelle im Benehmen mit
dem Bundesinstitut für Berufsbildung, indem sie diesem unter Übersendung der
Antragsunterlagen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen
Stellungnahme gibt. Beabsichtigt die Zentralstelle, von der Stellungnahme abzuweichen,
gibt sie dem Bundesinstitut für Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die
beabsichtigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme.
Artikel 10
Verzeichnis
Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der nach § 12 FernUSG zugelassenen
Fernlehrgänge, das jährlich zu veröffentlichen ist.
Artikel 11
Wesentliche Änderungen, unvollständige Fernlehrgänge
(1) Für die Zulassung wesentlicher Änderungen zugelassener Fernlehrgänge nach
§ 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG gelten die Vorschriften der Artikel i bis 10
entsprechend.
(2) Für die vorläufige Zulassung unvollständiger Fernlehrgänge gelten im Rahmen des
§ 12 Abs. 3 FernUSG die Vorschriften der Artikel 7 bis 10 entsprechend.
Artikel 12
Eignungsanerkennung
Für die Überprüfung von Fernlehrgängen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 gelten die
Vorschriften des Artikels 3 Nr. 1 bis 3 und des Artikels 8 entsprechend. Fernlehrgänge,
die diesen Anforderungen genügen, werden als geeignet anerkannt.
Artikel 13
Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern
Die Länder sollen bei Prüfungen von Teilnehmern an zugelassenen oder als geeignet
anerkannten Fernlehrgängen die Vorbereitung durch Fernunterricht berücksichtigen.
Artikel 14
Finanzierung der Zentralstelle
(1) Kosten, die den Vertretern der Länder im Verwaltungsausschuß und ihren ständigen
Stellvertretern entstehen, trägt das entsendende Land.
(2) Sämtliche Einnahmen der Zentralstelle sind zur Verwendung für die ihr obliegenden
Aufgaben zweckgebunden. Fehlbeträge erstatten die Länder zu zwei Dritteln nach dem
Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer
Bevölkerungszahl. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde
gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um
die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern
erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom
Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem
Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres. Überschüsse sind einer
Rücklage zuzuführen und im Haushaltsplan des übernächsten Jahres zur Minderung des
Zuschußbedarfs als Einnahme auszuweisen.
(3) Die Kultusminister (-senatoren) der Länder stellen jährlich den Entwurf des
Haushaltsvoranschlages der Zentralstelle auf; er bedarf der Zustimmung der Finanzminister
(-senatoren) der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Land
Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich, die Zentralstelle nach den Beschlüssen der
Kultusminister (-senatoren) und Finanzminister (-senatoren) der Länder in seinen
Haushaltsplan aufzunehmen.
(4) Für die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan
ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im
Land Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften maßgebend. Das Land Nordrhein-Westfalen
teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens den Ländern mit.
Artikel 15
Kündigung, Auflösung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch
schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß des Kalenderjahres
mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1982.
(2) Das kündigende Land bleibt auch nach seinem Ausscheiden verpflichtet, zum Ausgleich
eines während seiner Mitgliedschaft entstandenen Fehlbetrages nach Maßgabe des Artikels
14 Abs. 2 Satz 2 beizutragen. Diese Ausgleichsverpflichtung umfaßt auch die
Pensionslasten der während der Mitgliedschaft eingetretenen Versorgungsfälle.
(3) Dieser Staatsvertrag tritt außer Kraft, wenn er von mehr als der Hälfte der Länder
gekündigt worden ist. In diesem Fall ist die Zentralstelle aufzulösen. Die Bediensteten,
die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind anteilsmäßig von den Ländern
in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Landes
Nordrhein-Westfalen über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden
bleiben unberührt.
(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Nordrhein-Westfalen alle in Ausführung dieses
Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende des
Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 2 Satz 2 zu
erstatten.
(5) Über die Verwendung der Geschäftsräume und des der Zentralstelle dienenden
Vermögens beschließen die Kultusminister (-senatoren) der Länder gemeinsam mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln.
(6) In den Fällen der Abs. 2 und 4 bemißt sich der Anteil eines Landes an den
Abwicklungskosten nach dem Anteil dieses Landes im letzten Jahr vor der Kündigung.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in
dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei dem Chef der
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.
(2) Der Staatsvertrag über die Errichtung und Finanzierung der Staatlichen Zentralstelle
für Fernunterricht vom 20. Dezember 1973 tritt mit dem Inkrafttreten dieses
Staatsvertrages außer Kraft. Eignungsbeurteilungen, die nach dem Staatsvertrag vom 20.
Dezember 1973 erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1980,
soweit sie nicht vorher erlöschen, zurückgenommen werden oder widerrufen werden. Artikel
5 Abs. 2, 4 und 5 und Artikel 9 des Staatsvertrages vom 20. Dezember 1973 gelten insoweit
bis zum 31. Dezember 1980 fort.
Bonn, den 16. Februar 1978
Für das Land Baden-Württemberg:
Filbinger
Für den Freistaat Bayern:
Goppel
Für das Land Berlin:
Stobbe
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Willms
Für die Freie und Hansestadt Hamburg,
vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft:
Biallas
Für das Land Hessen:
Börner
Für das Land Niedersachsen:
Albrecht
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Kühn
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Theisen
Für das Saarland:
Röder
Für das Land Schleswig-Holstein:
Stoltenberg