Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung
aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland
Vom 30. April 1993
GVBl. I S. 75
§ 1
Dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2
Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der
Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
Im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben sind auch Erklärungen des Landes
Hessen nach Artikel 3 Satz 2 des Staatsvertrages.