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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Vom 30. April 1993

GVBl. I S. 75

 

§ 1


Dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

 

§ 2


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.


Im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben sind auch Erklärungen des Landes Hessen nach Artikel 3 Satz 2 des Staatsvertrages.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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