Anlage
Staatsvertrag
über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen aufgrund von Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes nachstehenden
Staatsvertrag:
Artikel 1
(1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich
über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt,
führt jeweils das Land, in dem . der Versicherungsträger seinen Sitz hat.
(2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag
festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der
soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.
Artikel 2
Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor
Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
Artikel 3
Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach
Artikel 5 erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete
soziale Versicherungsträger im Sinne des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz keine
Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig die
Voraussetzungen des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz erfüllen, kann eine solche
Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten
gegenüber der in Artikel 5 genannten Stelle abgegeben werden. Die Erklärung nach Satz 2
wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die
Erklärung abgegeben worden ist.
Artikel 4
Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den
übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr
gekündigt werden. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.
Artikel 5
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den
Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist. Die Staatskanzlei des
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden mit; dies gilt auch für die Erklärung nach Artikel 3 Satz 2.
Für das Land Baden-Württemberg
gez. Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
gez. Barbara Stamm
Für das Land Berlin
gez. Beate Hübner
Für das Land Brandenburg
gez. Dr. Regine Hildebrandt
Für die Freie Hansestadt Bremen
gez. Uwe Beckmeyer
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
gez. Helgrit Fischer-Menzel
Für das Land Hessen
gez. Barbara Stolterfoht
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
gez. Hinrich Kuessner
Für das Land Niedersachsen
gez. Walter Hiller
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Dr. Axel Horstmann
Für das Land Rheinland-Pfalz
gez. Florian Gerster
Für das Saarland
gez. Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
gez. Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
gez. Dr. Gerlinde Kuppe
Für das Land Schleswig-Holstein
gez. Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen
gez. Irene Ellenberger